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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0303
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276

9. Das Aufblasen von Tieren odcr von Lungen mit dem Munde.

10. Das Annehmen oder Verabreichen von Trinkgeldern dnrch, resp. an die Be-
diensteten.

tz 17. Der sogen. Viehhof nnd etwa entstehende Viehmärkte werden an den von
der Schlachthofverwaltung bestimmten Plätzen abgehalten, welche auch die etwa nötigen
Stallrännle anweist.

tz 18. Die Metzgermeister sind für die mit ihrem Vorwissen begangenen Ueber-
tretungen ihrer Arbeiter mitverantwortlich.

tz 19. Die ortSpolizeilichen Vorschriften vom 18.August 1879 in der Fassuna vom
20. April 1888, vom 18. Oktober 1886 und vom 8. Februar 1875 werden aufgeyoben.

tz LO. Zuwiderhandlungen gegen die dieser Vorschrift werden gemaß

8 87 a, 93 und 95 des P.-St.-G.-B. an Geld bis zn 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

Tarif

betreffend die Benützung des städt. Schlacht- und Viehhofs nnd seiner Einrichtungen.

Schlachtgebühren:

a. Großvieh:

1. für ein Stück I. Schwere

2. für ein Stück II. Schwere

3. für ein Stück III. Schwere .

b. Kleinvieh:

1. für ein Schwein.

2. für ein Kalb.

3. für ein Schaf oder eine Ziege

4. für ein Kitzlein oder ein Fe'rkel .
e. Pferde:

für ein Pferd.

6

4^

3^

l^k 50^
60^
50^
10^

5^

U. Waggebühren:

1. für ein Stück Grobvieh. 50 ^

2. für ein Stück Kleinvieh. 20 ^

6. Marktgebühren

(zu entrichten von Händlern, welche Vieh nach dem städtischen Schlacht- und Viehhof

bringen):

1. für Großvieh per Stück.50 ^

2. für Kleinvieh per Stück. 20^

3. für Kitzlein und Ferkel per Stück .... 10 I

Mit Entrichtnng dieser Gebühr erlangt der Händler zugleich das Recht, das
betreffende Stück Vieh bis zu 24 Stunden in den Viehhofstallungen einzustellen.

0. Stallgebühren:

1. für ein Stück Großvieh per Nacht . . . . 20 ^

2. für ein Stück Kleinvieh per Nacht . . . . 10 I

L. Futtergebühren:

Schlachttiere, welche über 12 Stunden eingestellt bleiben oder übernachten, werden
von der städtischen Schlachthofverwaltnng gefüttert. Die Gebühren richten sich nach
den jeweiligen Futterpreisen und werden durch Anschlag bekannt gegeben.

Als tägliche Rationen gelten

1. für ein Rind 10 Kg Heu,

2. für ein Schaf 1kg Heu,

3. für ein Schwein 1 kg Futtermehl nebst Kleie und Salz.

b'. Fleischbeschaugebühren:

1. für eingebrachtes Fleisch per Kilogramm . . . 2 ^

2. für auSgeführteS Fleisch ohne Rücksicht auf Gewicht . 40 Z
 
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