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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0304

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276

6. Trichinenschaugebilhren
(an den Trichinenschaner direkt zu entrichten):

1. für die mikroskopische Untersuchung eines Stücks

Schweinefleisch auf Trichinen.25 ^

2. für die mikroskopische Untersuchung eines ganzen

Schweins auf Trichinen.50 ^

2. Kühlhausordnung. Ortspolizeiliche Borschrift vom 30. Oktober 1893.

Z 1. Bezüglich der Benützung des Kühlhauses, bezw. der Zcit des Zutrittes zn
demselben ist 8 6 der ortspolizcil. Borschrift vom 19. Iuli d. I. maszgebend. Zweck-
entsprechende Aendertingen in der Benützungszeit bleiben vorbehalten.

8 2. Wührend des Winters kann das Kühlhaus auf einige Zeit geschlossen wer-
den, und sind dann die Zellen mit allen darin enthalten gewesenen Inventarstiicken
der Verwaltung zu übergeben. Schlnß und Wiedcreröffnung mird jeweils 8 Tage vor-
her bekannt gegeben.

8 3. Jeder Jnhaber von Zetten ist verpflichtet, der Verwaltnng einen Schlüssel
zu übergeben. Vermieten der Zellen, oder Mttbenützen durch Andere ist verboten.

§ 4. Die im Schlacht- nnd Viehhofe gcschlachteten Tiere dürfen in das Kühlhans
nur in abgehäutetem Zustande verbracht werden; ausgenommen hievon sind die Käl-
ber, wenn deren Fell nicht schmutzig ist.

Sülze, Gekrösc, Kalbsköpfe und Kalbsfüße dürsen nur gebrüht und gereinigt,
Blut nur in verschlossenen Gefäßen eingebracht werden. Andere Eingeweideteile, übel-
riechendes, von Fäulnis angegangenes Fleisch, Häute, Felle, Haare, Borsten, Klanen,
Hörner, Unschlitt nnd iingereinigte Darme dürfen nicht in das Kühlhaus verbracht
werden; desgleichen nicht fchmutzige Tücher, Schuhwerk. Stricke, Kiibel und sonstige
Gerätschäften. Vorgefnndeiie Gegcnstäiide dieser Art hat der Zelleninhaber alsbald zn
entfernen, widrigenfalls die Verwaltnng berechtigt ist, solche auf Kosten und Gefahr
der Jnhaber fortnehmen zu lassen.

8 5. Die Zelleninhaber hasten der Stadtgemeinde gegenüber für jede durch sie
oder ihre Arbeiter vernrsachten Beschädigungen. Verändernngen können nnr aus Ber-
anlassung der Berwaltung vorgenommen werden.

8 6. Das Salzen und Pöckeln von Fleisch ist nur im Salzkeller an Werktagcn
gestattet.

Hackklötze und Tische sind stets rein zn halten. Zum Zerteilen von Knochen dürfen
außer Sägen nur Hackmesser verwendet werden.

8 7. Behuss Erleichterung des Reinigens der Salzzellen sind die Pöckelfässer u.s.w.
auf 20em hohe Unterlagen so zu stellen, daß die Neinigung beguem vorgenommen wer-
den und das Wasser ablaufen kann.

Das Reinigen der Fässer und Gefäße darf nur außerhalb des Kühlhauses bei der
Kaldaunenwäsche oder an einem sonst von der Berwaltung für geeignet erachteten Orte
gefchehen.

8 8. Jn jeder Zellc muß die brößtinöglichste Sauberkeit herrschen. Die Haftbar-
keit hierfür hat der Jnhaber. Zweimal wöchentlich, Dienstags und Freitags von 5—6
Uhr ist eine allgemeine gründliche Reinigung des Kühlhauses nach Anordnuiig der Ber-
waltung vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist die Reinigung der Kiihlräiime
mit Wasser nur mit besonderer Erlaubnis der Verwaltimg gestattet. Die Reiniguiig
der Zugänge und Gänge geschieht durch die Bediensteten der Verwaltung.

Die Reinigung schmutziger Zellen wird von der Verwaltung auf Kosten der Jn-
haber angeordnet und ist hierfür an der Kafse eine Gebühr von 1 Mark zu entrichten.

8 9. Die Zugänge und Gänge des Kühlhauses sind für den Verkehr stets frei zu
halten, insbesondere dürfen keinerlei Arbeiten oder Verrichtungen in denselben vorge-
nommen werdeu. Das Einfahren mit Karren ist untersagt.

8 10. Nichtbeschäftigte dürfen nur mit Erlaubnis der Verwaltung die Kühlräume
betreten.

8 11. Der Vorstand des Schlacht- und Viehhofes oder dessen Vertreter ist berech-
tigt, jederzeit eine Revision der Zellen und deren Jnhalt vorzunehinen nnd die nötig
scheinenden Anordnungen zu treffen.

8 12. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 95 P.-Str.-G.-B. an Geld bis zu
20 Mark bestraft.
 
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