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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0305

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s. Fleisrhbeschau.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Juni 1882 in der Fassunq vom 30. Fuli 1891
mit Abändernng durch die ortspolizeiliche Vorschrisl vom l8. Fuli 1893 und voni

7. Dezember 1894.

Z 1. Der Verkaus des nicht baukwürdigeu, aber als genieszbar erklärien Fleisches,
nämlich deS Fleisches:

1) von vernnglückten Tieren, welche nicht unverzüglich nach dem Nnfall geschlach-
tet werden,

2) von alten und von abgemagerten Pferden,

3) von Kälbern, die nicht 14 Tage alt sind,

4) von kranken Tieren, soweit solches Fleisch überhaupt verkauft werdcn darf,

5) das von dein Fleischbeschaner als uugeeignet sür den unbeschränkren Verkauf
in Fleischbänken bezeichnet wird,

ist nur auf der Freibank gestattet und darf nur zu der vom Fleischbeschauer fest-
gesetzten Taxe stattfindeu.

Der Besitzer des vom Fleischbeschauer als nicht bankwürdig aber als genießbar
bezeichneten Fleisches kann, wenn er sich hierbei nicht beruhigen will, den en'dgültigen
Ausspruch einer Kommission einholen, welche aus drci, vom Ltadtrate zu berufeuden,
auswärtigen Bezirkötierärzten besteht.

Die Kosten dieses Obcrgutachtens hat, weun dasselbe zu Ungunsteil des betreffen-
deu Besitzers ansfällt, letzterer, aitdernfalls die Stadtkassc zu trageu.

ß 1 a. Pferdefleisch, welches zum Verkauf ausgesetzt wird, darf ausdriicklich nur
als Pferdefleifch und uur in solchen Fleischbänkeu feilgcboten werden, in welchen an-
deres Fleisch nicht zum Verkauf ausgesetzt ist und welche durch entsprechenden augen-
fälligen Anschlag:

„Pferdefleisch und Pferdefleifchwaren"

als solche kenntlich gemacht sind.

8 2. Fleisch von auswärts geschlachteten Tieren dars uur dann iu die hiesige Stadt
eingeführt werden, wcnn dasselbe vou dem Fleischbeschauer der Gemeiude,' wo die
Schlachtung statthatte, uutersucht nnd entweder als bankwürdig befunden. oder
wenn nicht für bankwürdig, doch für geniehbar erklürt worden ist.

8 3. Jeder derartige Fleischtransport muß mit einem vom Fleischbeschauer des
Schlachtungsortes ausgestellten, die genaue Bezeichnung des Fleisches nach Arl, Ge-
wicht und Stückzahl enthalteuden und von der Ortspolizeibehörde unter Beidrückung
des Ortssiegels beglaubigten Gefundheitsfcheine begleitct sein. Das aus diesem
Scheine ausgeprägte Ortssiegel muß auch auf dem Fleisch selbft oder auf einer dem-
selben augehefteten Karte oder Plombe angebracht sein. Wo die Fleischbeschauer eigene
Dienststempel haden, treteu diese an Stelle der Ortssiegel uud die Beglaubiguug durch
die Ortspolizeihehörde fällt weg.

Der Gesundheitsscheiu hat nnr für einen Tag Giltigkeit.

§ 4. Jst das Fleisch für Metzger, Wurstler, Wirte oder Kostgeber oder zum Ver-
kauf auf dem Markt bestimmt, so darf es nur iu Viertelu oder einzelneu ganzen Stücken,
z. B. Lenden, Rippenstückeri rc., niemals aber in ausgebeintem Zustande eiugeführt
werden.

Verstümmelung einzelner Fleischstücke ist verboten; die Lenden müssen auf minde-
stens zwei Rippen abgestochen und der betrefsende Teil des Brustfelles uuversehrt vor-
hauden sein.

8 5. Alles in hiesige Stadt eingesührte Fleisch von auswärts geschlachtercn Tie-
ren unterlicgt, bevor dasselbe zum Verkauf gebracht wird, einer nochmaligen Be-
schau durch deu hiesigen Fleischbeschauer, welcher das Grgebnis auf dem Gesundheits-
scheine zu beurkuuden hat.

Die Besichtigung findet an allen Wochentagen in den üblichen Gcschäftsstunden
im Schlachthof statt.

8 7. Amerikanisches Schweinefleisch, welches in Flcischbänken, Verkaufslokali-
täten, auf dem Markte oder an anderen öffeutlichen Orten in hiesiger Stadt feilgehal-
ten oder verkauft wird, muß vorher eincr mikroskopischeu Untersuchuug auf Trichinen
unterworsen worden sein. Nach geschehener Untersuchuilg ist jedes trichinenfrei gefun-
dene Stück vom Fleischbeschauer abzustempeln.
 
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