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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0307

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279

ß 7. Uebertretunaen dieser ortspolizeilichen Vorschrift werden anf Grund der ein-
gangs genannten Bestimmung (Z 87 n P-Str.-G.-B.) an Geld bis zu 60 Mark oder
mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

8 8. Die vorstehende ortspolizeiliche Borschrift tritt am 1. Febrnar 18W in Kraft,
zu welchem Zeitpunkt die erwähnte ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Jnli 1873 anßer
Geltung gesetzt wird.

L. Das Sammeln und Lagern von Knochen.

Ortspolizeil. Vorschrift v. 14. August 1875 in der Fassung vom 19. November 1888.

8 I. Das Sammeln von ungereinigten Knochen und ähnlichen Tierabfällen darf
nur in guten, nicht durchlöcherten Säcken geschehen.

Zum Sammeln von Knochen ist die Benützung von Fuhriverken mit Ausnahme
von Handkarren untersagt. Falls letztere zum Sammeln beiiünt werden, müssen die-
selben mit gut schließenden Deckeln versehen nnd innen mit Llech ausgeschlagen sein.
Weiterhin dnrfen dieselben im Sommer nur bis morgens 9 Uhr, im Winrer'nur bis
morgens 10 Uhr in Gebrauch genommen werden und diirfen jeweils nicht länger als
dringend nötig vor den Häusern stehen bleiben.

8 2. Die Verbringung der gesammelten Knochen in das Lager hat noch am glei-
chen Tagc zn geschehen.

Hiebei können Wagen benützt werden; doch sind die besuchtercn Straßen zn ver-
meiden und cs ist untersagt, die ganz oder teilwcise geladenen Wagen unterwegs hal-
ten zu lassen.

8 3. Lager von ungereinigten Knochen dürfen in der Stadt uicht bestehen. Aus-
nahmen kann nur in besonderen Fällen der Bezirksrat gestatten.

8 4. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu vier-
zehn Tagen bestraft.

rv Das Sammeln und Lagern von Tumpen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. Februar 1885.

8 1. Das Sammelu von Lumpcn darf nur in guten, nicht durchlöcherten Säcken
geschehen.

Die Benützung von Wagen beim Sammeln von Lumpen ist nicht gestattet.

§ 2. Das Lagern von Lumpen in Gebäuden, welche zu Wohnungcn von Meuschen
dienen, ist verboten.

8 3. Die Errichtung neuer und die Erweiterung bereits bestehender Lager von
Lumpen innerhalb der Stadt ist nur mit Genehmigung des Bezirksrats zulässig.

8 4. Jn Lagern innerhalb der Stadt sind die Lumpen jeweils unmittelbar nach
ihrer Einlieferung in Säcke oder Ballen zu verpacken, desgleichen hat ein etwaiges
Sortieren (Verlesen) der Lumpen sofort nach der Einlieferung zu erfolgen.

Es ist untersagt, Lumpen in größeren Mengen als 50ll§ frei liegen zu lassen oder
auf einmal zu sortieren.

8 5. Die Lumpenhändler sind verpflichtet, ihre Lager auf Anordnnng des Groß-
herzoglichen Bezirksamtes nach dessen Angabe zu desinfizieren.

8 6. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

S. Dis Einrrchlung und Reinhallung der Bierpressronsn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. September 1888.

8 1. Die Einrichtung jeder Bierpression muß folgenden Bestiminiingen entsprechen:

s. Die zur Pression verwendete Luft muß aüs dcm Freien oder aus gut venti-
lierten und reinlich gehaltenen Räumen entnommen werden, welche nicht zugleich zur
Aufbewahrung übelriechender Gegenstände dienen dürfen.

b. Die Luftkessel müsien fo konstruiert sein, daß sie mittelst einer an der tiefften
Stelle angebrachten verschließbaren Oeffnung einer Reinigung unterworfen werden
können. Außerdem muß an dieser Stelle ein Ablaßhahnen angebracht sein, um die
im Luftkessel etwa angesammelte Flüssigkeit jederzeit entfernen zu können.
 
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