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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0308

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280

c. Zwischen Bierfaß und Luftkessel ist zur Aufnahme des in die Luftleitung
zurückgedrückten Bieres ein leicht im Jnnern zu reinigender Zwischenapparat (Biersack)
einzuschalten, an dessen tiefster Stelle ein Ablaufhahnen anzubringen lst.

cl. Zur Leituug des Bieres wie zur Leitung der Luft von der Luftpumpe bis zum
Bierfaß dürsen nur Röhren von rcinem Zinn verwendet werden. Röhren von soge-
nannter Komposition, von Blei oder von Kautschuk siud durchaus verboten.

o. Für die Rohrleitung soll überall der kürzeste Weg vorn Bierfaß zum Zapf-
hahnen eingehalten werden; auch soll die ganze Leitung dcrart zu Tage lregcn, daß
sie überall znr Besichtigung nnd Reinigrmg zugänglich ist.

s. Als Kühlapparate dürfen in die Lcitrrngen nur solche des sog. Schlangen-
systems eingeschaltct werden. Diese Küblapparate sind über die Winte'rszeit (wenig-
stens von November bis Marz) nus den Leitungen heranszrlnehmen.

g. Werden anr Bierfasse sogen. Stechhahnen verwcndet, so müssen dieselben im
Jnnern gut vcrzimrt sein rrnd rn dieseur Zustande stcts arrch erhalterr werderr.

tz 2.' Sämtliche Leituugen müssen stets rein gehalten werden und sollen so eirr-
gerichtet sern, daß sie an die Wasserleitung angeschlvssen werderr können.

Zrrr Neinigrrng darf Sodalösurrg rricht'vcrwendet werderr. Die Reinhaltung
wird durch regelmaßigc polizeiliche Nachschau unter Beizug cirres Sachverständigcn
überwacht.

§ 3. Die Eigcntürner der Pressionen und ihre Stellvertreter sind verpflichtct
a. dem Pvlizeipersonal und dem Sachverständigen zu scder Tageszcit den Zugang
zu alleu Teilen der Pressron zu gestatteu;

d. denselbcn bci der Untcrsüchuug, iusbesondere beim Abschrauberr der Pressions-
teile die erfordcrliche Urrterstürzung zu'gewährcu, auch die dazu crforderlichcn Schlüssel
und Wcrkzeuge so aufzubewahren, daß sie jederzcit bei der Unterluchung zur
Haud sind.

Z 4. Zuwiderhandlungerr wcrden rrach ß 87a P.-St.-G.-B. an Geld bis zu
60 Mark oder mit Haft biö zu 14 Tagerr bestraft.

Wiederholte Bestrafuirgeu körrrren zrir Folge haben, daß dem betreffendcn Eigcu-
tümer ec. der Prcssion dre fernere Benirtzung derselben entweder gänzlich untersagt
oder nur unter ganz besondererr, von dem Bezirksamte festzusetzenden Bedingungcn
gestattet wird.

H. Die Nnlage der Mbtrilte, Dunggruben und Pfuhllöcher.

OrtspolizeilichL Vorschrift vorrr 22. Januar 1881.

z I. Abtritte.

1. Allierneine Vo rschrifterr.

tz 1. Die Abtritte müssen abseits der Straßerr und öffentlichen Plätze angelegt
werden. ;

Sie sollen in der Regel in Linem besonderen Arrbau außerhalb des Gebäudes
errichtet werden. Wird errre Ausmihme hievon gestattet, so müssen die Abtritte jedeu-
falls arr erner Umfassungswand d« Gebäudes licgerr.

§ 2. Alle Abtritte müssen nrv ins Freie gehenden Feustern versehcn scin. Die
bewegliche Fensterfläche darf nicht »nter Quadratmeter betragen.

Von der Straße aus sichtbareWlbtritte sind rrur dann gestattet, wenn sie rricht
störend ins Auge fallen. r

Z 3. Tie Abtritträume eirres «derr Hauses rnüssen für jeden Sitz mirrdcstens
80 Centimeter breit und 1 Meter tieMNgelegt werden.

tz 4. Die Abtrittröhren miissen arG Eisen oder Steingut gefertigt und rnindestens
21 Centimeter weit seirr. ;

Die Seiterrröhren, welche vorr deMlbtrittsitzen zum Hauptrohr führen, müssen
ebenso weit und in möglichst spitzem Wirrkel (nicht über 25 Grad) dem Hauptrohr
eingefügt sein. ^

Die Abtrittröhre rnuß 3 Centimeter »on Wänderr urrd Mauern entfernt arrgelegt
werden. ^

H 5. Die Abtrittröhre muß als Durfftrohr 21 Centimeter weit, möglichst senk-
krecht bis über das Dach und über die in tzer Nähe liegenden Wohnräume des Nach-
bars geführt nnd mit einem Hut versehen Werden.
 
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