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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0310

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282

Am oberen Ende dieses Rohres is
der Entleerunbspumpe angeschraubt
Jm Uebngen finden die W 7,
Pumptonnen Anwendung.

ein Gewinde anzubringen, an das der Schlauch
tfierden kann.

8, 10 nnd 15 dieser Vorschrift auch aus die

8. Abtritte nach dein Grnbensystem.
a. Vorschriften fiir Ncnanlagen.

§ 17. Abtrittgrubcn sind außerhchlb dcr Gcbäudegruudfläche, abseits der Slraße,
von den Grundmauern des Gebäude- getreunt und miudesteus 3 m vou Lruunen-
schachten, Brunnenstubeu und von d^n zum Hause uicht gehörigen Wasserleituugs-
röhren, sowie 1,80 m von der Nachbaflgrenze eutfernt auzuleqen.

Die Entfernnng von der Nachbchgreuze wird von der ^uueuseite der Grube an
gemessen. ^

Wo eine geuaue Ersüllung dicscrWorschrifteu örtlicher Verhältnisse wegeu nicht
stattfinden kann, sind die Grubeu nac» den besouderen Auorduuugen der Baupolizei-
behörde herzustelleu. !

tz 18. Jede Grube muß nach allvr Seitcu ihre eigeueu Maucrn erhalteu, wclche

bei Verweuduug von Bruchsteineu 0,4
15r Normalsteiu l25cm lang, 6,5 eut
oder hydraulischem Mortel gemauert
Ferner siud die Gruben im Jm
steinwand in Cement gemauert iu
Mauern ein 2 cm breitcr Zwischenra
8 19. Der Boden der Grube in

, bei Verwcudung vou Backsteiueu miudesteus
ick, 12 cm breit) stark seiu uud mit Ccment
erdeu müssen.

ru mit einer miudesteus 0,12m starkeu Back-
er Weise zu verkleideu, daß zwischen beideu
n bleibt, welcher mit Cemeut auszugicßen ist.
ß aus einer 18 cm dickcu Bctouschichte herge-
stellt werden, aus welche sodanu ein lHcksteiubodeu iu C emeut zu lcgeu ist.

Der Boden der Grube muß von«illeu Seiteu gegeu die Eutleerungsvertiefung
hin Gesäll haben. Letztere muß 30em Heit und ebenso tief sein, sowie sich unmittelbar
unter der Einsteigeöfsnung befinden. ß

Z 20. Jede Grube muß mit eiuDu mit Cement gemauerten, 25 cm starken Ge-
wölbe überwölbt werden. ß

H 21. Der Boden der Grube, diß vier Wandflächen uud das Gewölbe siud mit
eincm geglätteten, l'/s cm starken Cemsitverputze zu versehen.

8 '22. Die Einsteige-Oeffnung d« Grube ist entweder mit einer Stein- oder
mit einer Eisenplatte luftdicht zu veschließen und dürfen in der letztereu keinerlei
Oeffnungen zum Einleeren von KehriHt, Asche, Küchenabfällen uud dergleichen an-
gebracht werdeu. T

§ 23. Die aus den Gebäuden in He Abtrittgrube führende Zuleitung muß aud
Eisen- oder Steiugutröhren in gleicherWeire wie die Abfallröhrcn (21 cm) bestehen.

Keine Grube darf mehr als 5kbm Naumiuhalt habcn.

Z 24. Jede hieruach ausgeführteWrube muß, ehe sie verputzt wird, und vor
ihrer Beuützung geprüft werden. D

Zum Zwecke der Prüfung ist AnzeiK bei der Baupolizeibehörde zu erstatten.

Es darf keine Grube in Gebrauch deuommen werden, bevor sie von dem amt-
lichen Sachverständigen vorschriftsmäßiKbefunden wurde.

tz 25. Zum Zweck der AusbesseruiH sind die Gruben einer periodischen Unter-
suchung unter polizeilicher Aufsicht zu urHerziehen.

d. Vorschriften füßbestehende Anlagen.

tz 26. Alle bereits bestehenden AbtGttgruben, welche sich nach dem Gutachten
des amtlichen Sachverstäudigen nicht alk wasserdicht erweisen, sind alsbald dadurch
wasserdicht herzustellen, daß die UmfassiGgswände einschließlich des Bodens abge-
waschen und mit Cement ausgefugt, sodknn im Jnnern mit einer 12 cm starken, in
Cement geniauerten Backsteinwand in deHWeise verkleidet werden, daß zwischcn den
bestehenden Umfassungsmauern und der -euen Backsteinwand ein mindestens 2 cm
breiter Zwischenraum verbleibt, welcher nP Cement auszugießen ist.

Der Boden der Grube ist durch zwei sln Cement übereinandergelegte Backstein-
schichten zu verwahren, und so anzulegen, Daß er nach der Entleerungsvertiefung hin
Gefall erhält.

Wo eine Neuherstellung des Bodens rrforderlich wird, ist derselbe uach den Be-
stimmungen über Anlage nener Gruben hetzustellen.
 
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