Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0311

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
283

Alle Abtrittgruben müssen im Jnnern mik einem aeglätteten, l'/rem starken
Cementverputz versehen und außerdem mit einem 25 em starken Gewolbe überwölbt
werden. /

Wo eine Abdeckung nrit Dielen ersolgen ssll, ist das Verfahren nach § 30 einzu-
halten. /

H 27. Sollten alte Abtrittgruben mehr chß 5!cbm Rauminhalt haben, so ist durch
Ausmauern der Grube, ehe die innere Verklskoung mit Backstein vorgenommen wird,
der Rauminhalt auf das vorgeschriebene MW zu verringern.

tz 28. Vor Fertigstellung der Abtritta/uben ist nach tz 24 zu versahren.

II. Duriggruben^rnd Pfuhllöcher.

H 29. Für die bauliche Anlage un» Untersuchung der Dunggruben und Pfuhl-
löcher gelten die gleicheu Vorschriften,/vie für die Abtrittgruben. Jedoch muß die
Entfernung der Dunggruben undPfuhMcher von Brunnenschachten,Wasferleituugen,
Brunnenstnben und der NachbarsgrenW mindestens 5 m betragen.

Kein Pfuhlloch darf mehr als 15Lbm Rauminhalt haben.

tz 30. Wo statt der Ueberwölbmrg aus besonderen Gründen die Abdeckung mit
Dielen geschehen soll, hat letztere aM einer doppelten Bretterlage, bei der die Fugen
gut geschlosfcn sein müssen, zu bestehen.

Hiezn ist jedoch stets die Genemnigung der Baupolizeibehörde einzuholen.

H 31. Dic Benüvung der D/nggrube als Abtritlgrube oder umgekehrt ist un-
statthast. f '

ck. Nbfuhr der Nbkriktstoffe.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. März 1881 in der Fassung vom 10. Juli 1890.

I. Allgemeine Vorschriften.

8 1. Dic Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung der Abtrittronnen
wird, insolange die Stadtgemeinde dieses Geschaft nicht ettva selbst übernimmt,*)
namens derselben geaen Erhebung der in anlieqendem Tarif bezeichneten Gebühren
durch einen Unternehmer besorgt. Der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter, welcher
für die Erfüllung dieser Vorschrift der Polizeibehörde gegenüber einzustehen hat, ist
der levteren vom Stadtrat namhast zu machen.

Das gleiche gilt bezüglich der Reinigung der Abtrittgruben.

Sollte die Stadtgemeindc das in Frage stehende Geschäft selbst übernehmen,**)
so hat sie der Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten zu bezeichnen, welcher für
Erfüllung dieser Vorschrist verantwortlich ist, und es unterliegt dann derselbe den
nämlichen Bestimmnngett, die in dieser Vorschrift für den Unternehmer enthalten sind.

8 2. Der Stad trat kann in einzelnen Fällen, namentlich zu Gunsten hiesiger
Landwirte, mit Zustimmung des Bezirksamts gestatten, daß der betrefsende Haus-
besitzer selbst die Auswechslüng, Abfuhr, Entleerung und Reinigung seiner Tonnen
bezw. die Entleerung seiner Abtrittgrube bewirkt.

8 3. Findet bei der Abholung der Tonnen oder bei der Entleerung der Abtritt-
gruben eine Verunreinigung der Straße oder des Hauses statt, so ist der Unternehmer,
bezw. dessen Dienstpersonal verbunden, dieselben sosort wieder zu beseitigen, wozu
die betreffenden Hausbesitzer das uötige Wasser zu liefern haben.

II. Befondere Vorfchriften.

1. Bezüglich der Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und
Reinigung der Abtritltonnen.

8 4. Der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter ist verbunden, die Audwechslunb,
Abfuhr, Entleerung und Reinigung der Tonnen stets rcchtzeitig zu besorgen. Die
Zeit der Abholung der Tonnen wird für jedes Haus von vornhcrein vom Stadtbau-
antt festgesetzt.

Die in Frage stehende Festsetzung muß so getroffen werden, daß jede Toune, bc-
vor sie vollständig gefüllt ist, zur Abholung gelangt. Eine im Gebrauche befindliche
tragbare Tonne darf nie länger wie 8 Tage in eincm Hause stehen bleiben.

Die Stadtgemeinde hat das Geschäft untenn I. Januar I8SS selbst übernommen.

**) Jst geschehen unterm I. Januar 1889.
 
Annotationen