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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0313
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285

Tarif.

Beschluß des Bürgerausschusses vom 17. Februar 1890, mir Staatsgenehmiguua

vom9. April 1890 Nr. 24513.

Der Unteruehmer ist berechtigt zu erheben:

t. Bei Abtritten nach dem Tonnensystem:

1) Für die Auswechslung, Absuhr, Entleerung und Neinigung einer tragbaren
Tonne 20 Psg.

2) Für das glerche Geschäft bei zwei verkuppelten Tonnen je 15 Psg.

3) Für das nämliche Geschäft bei einer fahrbaren Tonne (bis 800 Liter fassend)
50 Psg.

II. Bei Abtritten nach dem Grubensystem:

1) Für die gewöhnliche Entleerung der Grube mittelst der Maschine 1 Mark per
lrdm (1000 Liter).

2) Für die Entfernnng des in den Gruben zurückgebliebenen Bodensayes, sowie von
Scherben, Schutt u. dgl. (8 5 der ortspolizeil. Vorschrift) 4 Mark per dkm.

3) Für die Entlcerung solcher Gruben, deren Jnhalt aus Wasser besteht (von Water-
klosets), 2 Mark per kbm.

L Die Nbfuhr des Kelzrichls» des Schnees und der
Huuslrallungsabfälle.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dczember 1888.

§ 1. Die Absuhr des Kehrichts und Schnees, welche sich bei der Neinigung der
Fahrbahnen und Gehwege durch die in §2 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 22sten
Dezember 1865 bezeichneten Personen ergeben, sowie der Hanshaltnngsabfälle, be-
sorgt die Stadt-Verwaltung, ohne hiefür ein Entgelt zu erheben. Sie macht der
Polizeibehörde eineu städtischen Bediensteten namhast, welcher der leizteren gegeuüber
für Erfüllung geAenwärtiger ortspolizeilicher Vorschrist verantwortlich ist.

8 2. Das städtische Abfuhrpcrsonal hat die Verpflichtung, nach einem seitens der
städtischen Verwaltung von Zeit zu Zeit zu veröffentlichenden Fahrplan die Straßen
der Stadt mit Wagen zu bcfahren, welche zur Aufnahme des Kehrichts und der Haus-
haltungsabfälle dienen.

Die zur Abfuhr bestimmten Wagen müssen absolut undurchlässig, mit gut schlie-
ßenden Deckeln, sowie gut sichtbaren Nummern versehen sein und stets in dichtem und
brauchbarem Zustande erhalten werden.

8 3. Die Abfuhr beginnt in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober morgens um
6 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Mai morgens um 7'/2 Uhr und wird derart
betrieben, daß die Abholung in jedem Hause dreimal in der Woche erfolgt.

8 4. Der Kehricht und die Haushaltungsabfälle find von den Ein-
wohner« der Stadt in besonderen Behältern bereit zu halten. welche zu
den im Fahrplan der Abfuhr festgesetzten Abholungszeiten unmittelbar
hinter einem nach der Straste gerichteten Haus-, Hof- oder Garten-Ein-
gange seventuell in dem unmittelbar hinter dem Vorderhaus gelegeuen
Hofraum) zu ebener Erde aufgestellt werden müffen.

8 3. Die Hausbewohner haben dafür zu sorgen. daß das Abfuhr-
Versonal die betreffenden Eingänge offen findet. datz dasselbe die Gefäße
leicht wahrnehmen. und daß das Aufladen ihres ^nhalts ohne Verzug
geschehen kann.

8 6. Die den Kehricht und die Abfälle enthaltenden Gefäße müffe«
vollständig dicht. haltbar und mit zwei Henkeln versehen fein. Sie
dürsen bis zu ihrem oberen Rande nicht mehr als 5ü Liter Jnhalt haben
und höchstens bis zu 5ein unter diesen Rand gefüllt werden.

8 7. Das Abfuhrpersonal ist vcrpflichtet, in jedem Hause die Gefäße, welche obi-
gen Bestimmungen cntsprechen, aus der unmittelbar an der Straße gelegenen, offenen
Haus-, Hos- oder Gartenflur (eventuell aus dem unmittelbar hinter dem Vorderhaus
gelegcnen Hofraum) zu holen, sie zu entleeren und sodann wieder an diese Stellen
zurückzutragen.
 
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