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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0316

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288

L 4. Sämtttcke Fcuermeldungen gelangen an einc der Centralen (Rathau»
oder Polizeistation Bismarckplatz), die unter sich verbunden sind.

Von den Centralen führen nach den Wohnungen der Chargierten und Signalisten
der Feuerwehr, des Kaminfegers und nach der Kaserncnwache 2 besondere'Ringlei-
tungen, durch welche die in den betresfenden Wohnungen.'c. angebrachten Alarm-
glockcn gleichzeitig angeschlagen werden.

^ 5. Bei Cinlauf einer Feucrmelduna auf einer Centrale hat der diensthabende
Schutzmann nach Matzgabe der hieriibcr bestehenden besondcren Jnstrnktion die Mel-
dung abznnehmen und die Alarmiernng zu veranlassen.

Bei Grohfeuer hat sich die Alarmiernng auf die beiden Kompagnien der eigent-
lichen L>tadt Heidelberg, sowie anf die Neuenheimer Feuerwehr zu erstrecken.

Bei einem Kaminbrande beschränkt sich die Alarmierung auf dic Benachrichtigung
der beiden Kommandanten, des Hauptmanns der Westkompagnie und dcs Kmnin-
fegers.

Von allen Brandfällen, ausgenommen Kaminbrände, sind zu benachrichtigen:
Der Grosch. Amtsvorstand, der Respizient deS Bezirksamtes, der Oberbiirgerineister,
der Vorstand des städtischen Hochbauamts, die Direktion der städtischen Gas- und
Wasserwerke, sowie die Kasernenwache (die beiden letztgcnanntcn Stellen durch Be-
uützung der besonderen Telephonleitungen).

Bci Ausbruch eines Brandes zur Rachtzeit ist die Direktion des städlischcn Gas-
werks verpflichtet, alsbald die Stadt beleuchten zu lassen und einen tüchtigeii Werk-
führer mit cinem Gehilfen mit dcn nötigen Geräten verschen zur Brandstätte zu
fchicken.

§ 6. Beziiglich der Alarmierung der freiwilligen Feuerwehr durch die Signa-
listen und Tambours bcstimmt eine vierteljährlich auszugebende Anweisung die
Straßen, in denen jcder einzelne Signalist Alarm abzugeben hat.

tz 7. Bis zum Eintrest'en dcr freiwilligen Feuerwchr, welche bei allen Brand-
fällen zunächst die Lösch- nnd Rettunqsmannschasten stellt, haben die Haus-
bewohner mil dcn zu ihrer Hilfe herbei eilendcn Personen alles aufzmvendcu, um
das Feuer zu löschen oder desfcn Ausbreitung zu verhindern.

tz 8. Die Anordnung und Lcitung dcr Löschmaßregeln stebt dem Großh. Amts-
vorstande bezw. sciuem Stcllvertreter zri, welchem hierbei der Oberbürgermeister, dcr
Stadtbaumeister, sowie der Kommandant der freiwilligen Feuerwehr beratcnd zur
Seite stehen.

Die Befehle zur Ausführung der speziellcn Anordnungen erteilt der Komman-
dant der freiwilligen Feuerwchr oder desscn Stcllvertreter.

8 9. Dcm Großh. Aintsvorstande bezw. dessen Stellvertreter steht dic Besuanis
zu, im Notfalle nicht zur frciwillen Feuerwehr gehörigc arbeitsfähige Einwohner
zur Hilfeleistung beizuziehen; letztere siud bei Strafvermeiden verpflichtet, den An-
ordnungen der im vorigcn Paragraphen bezeichneten Personen Folge zu leisten.

Jn gleicher Weise sind die Besitzer von Privatfeuerspritzen gehalten, solche auf
Verlangcu zur Versiigung zu stellen.

Bei strenger Kälte sind die Bewohner der beuachbarten Häuser verpflichtet, wariues
Wasser bereit zu stellen und abzugeben, und bei Glattcis zu streuen.

tz 10. Wcnn auswärtige Hilfe eiutrifft, so hat sich dieselbe untcr die Leitung
und Befehle dcr in 8 5 genannteli Personen zu stellen und darf ohne deren besondcre
Aufforderung nicht in Thätigkeit tretcn.

ß 11. Brandfälle in Reuenheim oder Tchlierbach. Die Alarmierung
erstreckt sich in der Negel nur auf die in den betreffenden Stadtteiten befindlichen
Konipagnien. Bei Großfeuer wird durch die Fcuermeldestcllen Hilfe herbeigerufen,
und rücken dann je nach Bedarf 1 oder 2 Kompagnien aus der inneren Stadt zur
Hilfeleistung aus.

8 12- Müßige Zuschauer sind von der Brandstätte fortzuweisen. Cltern, Vor-
münder und Erzieher sind verpflichtet, ihre jugendlichen Angehörigen während des
Brandes zu Hause zu behalten.

8 13. Außer den Bewohnern des Hauses und den in 8 8 bezeichneten Versonen
haben nur Feuerwehrmänner Zutritt in das brclinende Haus bezw. in die Nachbar-
bäuser, von welchen aus gelöscht werden oder das Retten von Fahrnissen stattfindeu
rann.
 
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