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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0317

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Wer ivährend des Brandes Gegcnstände an cinen nndercn Ort verbrinqcn will
und sich nicht auf der Stelle qeniigend auszuwcisen vcnnag, ist sesizuhaltcn und vor
die Polizeibehorde zu führen.

Die Absperrung des Brandplatzes, sowie die Ueberwachung der geretteten Gegen-
stände iibernimmt das Feuerpiquct des Militärs und die Schutzmannschaft.

Z 14. Kann einem Brande nur durch Einreisten der brennenden oder eines
der benachbarten Gebäulichkeiten Einhalt gethan wcrden, so hat sich der Eigentümer
den desfalls getroffenen amtlichen Anordnungen zn unterwerfen, da er nach dem
Brandversichernngsgesetz Entschädigung erhält.

ß 15. Die erforderlichen Anordnungen nach Löschung eines Brandes, insbe-
sondere auch wegen Ueberwachung und Räumung der Brandstätte, triffl der Kom-
mandant dcr freiwilligen Feuerwehr im Bcnehmen mit dcm Großh. Amtsvorstandc
und dem Bertreter der Stadt.

8 16. Die geretteten Gegenstände werden nur zu einer hierzu festgesevten Zeit
nnd geyen Bescheinigung zurückgegeben: wer sich jedoch bei der Polizeibehörde als
Eigentumer unentbehrlicher Gegenftände, als: Betten, Kleider ec. ausweist, dem
tönnen folche gegen Empfangsbescheinigung sogleich verabfolgt werdcn.

8 17. Die beim Anfräumeil der Brandstätte gefnndenen Gegenstäiide sind, so-
fern dcr Eigentümer nicht sofort crmittelt werdcn kann, an die Polizeibehörde ab-
zuliefern.

8 18. Uebertretungen dieser F'euerlöschordiiuiig werdcn ans Grund des ß 1l4
Ziff. 4 P.-St.-G.-B. an Gcld bis zu 60 Mark oder an L>aft bis zu 14 Tagen bestraft.

8 19. Der Stadtrat ist berechtigt, sobald das Bedürfnis hervortritt, die nicht in
der freiwilligen Fenerwehr steheiiden männlichcn staats- und reichsbürgerlichen Ein-
wohner im Alter von 20bis 45Jahren — die akriven Mililärpersonen ansgenomnlen
— als Hilfsmannschaft zu organisieren und unter das Kommando der freiwilligen
Feuerwehr zu stellen.

Jnstruktion für die Bedienung der Feuermelde- und Alarmanlage.

P o l i z e i st a t i o n Rathaus.

1) Sobald an dcm Klappenschrank im Rebtilzimmcr der Wachtstube eine Klappc
niederfällt, hat der diciistthueudc Schntzmaiin nach Maßgabe der sür die Telephon-
leitungen vestehenden Vorschriften die einlaufende Meldung abzunehmen und, wcnn
er über den Jnhalt keinen Zweisel mehr hat, mit dcm Wc>rke „Verstanden" zu
bestätigen.

2) Betrifft die Meldung eiuen Brand innerhalb der städtischen Gemarkung odcr
ivird durch die Meldung von einer znständigcn Behörde die Alarmierung der frei-
willigen Feuerwehr verlangt, so ist alsbald nach Beftätigung dcr cinpfangenen Mel-
dung die Alarmleltung in Thätigkeit zu setzcn. Dies gcschieht, indeni die Kurbel des
an der östlichen Wand angebrachten Kastcns — unter gleichzeitiger Riedcrdrückung
des daneben befindlichen K'nopfes — etwa 40 Mal rasch gedreht wird. Die Kontrole
darübcr, dast die Leitung richtig funktioniert, gicbt eine obcrhalb des Kastens an der
Wand angebrachte Glocke, welche iiiitklingcn must, wenn die Lcirung in Ordnung ist.
lDurch daS Anschlagcn der Glocken werden sämtliche Ehargiertc und Signalisten der
l. Feuerwehrkompagnie gleichzeitig geweckt, sowie die Kasernenwache benachrichtigt.)
Zugleich ist mittelst der über dem Kasten befiiidlichen elektrischen Schelle der Rats-
diener herbeizuriifen.

6) Hierauf wird die Meldung weitergegeben an:

Polizeistation Bisrnarckplatz,

Städtisches Gaswerk.

Dcr dienstthuendc Schutzniairn hat sodaun den Klappenschrank aufrncrksam zu
beobachten, um weitere Mcldttiigcn, die alsbald von den Chargiertcn dcr Fcuerwehr rc.
einlaufen werden, abzunehriieii nnd zu erledigen. Hierbei ist derselbe von dem Rats-
diener zu nnterstützeri.

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