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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0319

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291

4) Bcsolidcres Auqenmcrk ist zrr richtcn niis die mit „Tclesiraphenamt" bczcich-
netc Klnppc, weil hier sämtliche Meldunsien einlaufen von denjenisien Häusern, welchc
cinc besondcre Meldestellc nicht besitzen nnd dnrch Vermittelnnsi des Hanptmeldeaiittes
sprechen.

5) Grotzfeuer.

Lantct die einkommende Meldunsi anf „Großfener", so ist dics bei der in Ziff. l!
vorsieschriebenen Weitersiabe der Meldunsi an die Polizeistation Nathans durch die
Worte „Grosrseuer gemcldet" ganz besondcrs hervorznhcben.

Außerdem ist in solchem Kall die Polizeistation Neuenheim und dic Meldestelle
Briickenstraße !Str. 29 (Landwirt F-riedel) zu benachrichtigen.

6) Kaminbrand.

Wird nur der Ausbruch eincs Kaminbrandes gemeldet, so hat die Alarmierung
mittclst der Kurbel zu unterbleiben. In diesem Fallc muß die einlausende Meldung
sosort der Polizeistation Rathaus weiter gegeben werden, welche dann ihrerseits die
bcidcn Koinmandanten und den Kaininfeger benachrichtigcn wird. Außerdem ist von
dem Kamiubrande der Hauptmann der II. F-cuerwehr-Kompasinie telebhoaifch in
KenntniS zu setzen.

7) Meldnngen über Bründe im östlichen Stadtteil. wclche von der Polizei-
station Rathaus einlaufen und wegen deren dort bereits alarmiert ist.

Komntt cine solche Meldung von der Polizeistation Rathaus ein, so hat Weiteres
imr dann zu geschehen, (Drehnng der Kurbel und Weitergabe nach ^ienenheim), wenn
„Großfcuer" gemeldet wird.

8) Prüfung der Leitung.

Tüglich iim 12'/!- Uhr Mittags ist die Alarmleitung auf ihre Fühigkeit zu prüfcn.
Dies geschieht dadurch, daß unter Benützung dcS bei der Kurbel befindlichen Driickers
mit dem Läutewerk 3 kurze Schläge gegeben werdcn. Tönt in solchcn Fällen die oder-
halb dcs Apparates befindliche Glockc nicht mit, so isl sofort dcm Ratsdiener Anzeige
zn erstatten.

Soll eine Priifttng der Leitung zn anderer Zeit vorgenommen werden, so miissen
jeweils 3 kurze Schläge abgegeben wcrden, damit sofort crsichtlich wird, daß es sich
nicht nm einen Alarm handelt.

s. Gebrauch von Licht in Stallungen.

Bczirkspolizeiliche Borschrift vom 9. März 1889.

1. Scheuern, Ställe, Böden nnd andere Ränme, welche zur Aufbewahrung
fcuerfangender Sachcn dienen, dürfen mit ^icht nur unter Gebrauch wohlverwahrter
Ilaternen betreten wcrden. Die Benützuttg von Gylinderlampen jeder Art ist in sol-
chen Näumen verboten.

8 2. Znwiderhandlungeu gege» diese Borschrist werden gemäß 8 368 Ziffer 8
N.-St.-G. bestraft.

0. Raminreinignng.

1. Kaminfeger-Ordnung vom 29. November 1887.

Die Bestimmungen, welche im Allgemeinen und insbesondere für die beteiligten
Hausbesitzer und Bcwohner von Bedentung sind, lauten:

8 8. Der Bezirkskaminfeger ist berechtigt uud verpftichtet, in seinem Kehrbezirke
in allen Gebänden die vorgeschricbenen Reiilrgungen vorzunehmen.

8 9. Bei dem Reinigen hat der Kaminseger zugleich anf schadhafte Stellen oder
vorschriftswidrige Beschaffenheit der Knmine oder Fetterttngstiiirichtungen, sowie auf
sonstige fenergefährliche Berhältnisse genan zn achten. Gtwaige Mängcl sind von ihm
sogleich dem Besitzer dcr Feuerungsaulage zur Kenntnis zu bringeu und der Orts-
polizeibehörde anzuzeigeli, welche die nötige Ginleitung zur Beseitigung zu treffcn hat.
Grscheirien beim nächsten Reinigen die gerügten Mängel nicht beseitigt, so hat der
Kamiufeger das Bezirksamt hiervon in Kenntnis zu seven.
 
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