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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0322

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In letzlerem FaUc genügt eine jätzllich eininnl volznnehmende Nnleisnclning ves
Kamins dnrch den Fenerschaner nnter Mitwirknng des Kaminsegers.

Die Reinigung ist in der Ieit vom l. Oktober bis l. April von morgens 7 bis
abends 5 Uhr, in den übrigen Monaten von 6 tthr inorgens bis 7 tthr abends vorzu-
nehmen.

8. Mit Rücksicht anf den starken (Üebranch, atif dic Verwendung stark rnsiende»
Brenninaterials und ans die banliche Anlage der Kaliiine kann dnrch orls- oder bezirks-
polizeiliche Borschrift die Bornahine eincr grösleren Zahl von Reinigltiigen angeordnet
und können die in Z. 7 festgesehten Tagesjtnnden anders bestiinint werden.

9. Der Kaininfeger jst verpflichlet, anf ansdrückliches Berlangc» des
Gebäudebesitzers oder dessen Stellvertreters die.Hamine anch ösler, als vorgeschrieben,
zu reinigen.

tz l6. Bei Kaminen, welche nicht benützt werden, ist, solange dies der F-al! ist,
eine regelmäßige Reinigung nicht geboten; dieselben sind übrigcns dann, wenn sie nichl
ganz unbrauchbar gemacht, oder die betreffenden (stebände nicht ganz außer (üebratich
gesetzt sind, jedensalls einmal des Iahres durch den Kamiiiseger genau zn nntersnchen.

sj 17. Den Beginn der vorschriftsmäßigen Reinignng hat der Kaminfeger de»
Hausbewohnern so zeitig anznkündigen, daß dicse ihre hänslichen Geschäste darnach
einrichten können.

An dem Vollzug des Reinigungsgeschäfts dnrf der Kaminseger ohne
ganz dringende Gründe von den Hausbewohnern nicht gehindert werden.

8 18. Bei vollständiger Reuaust'ührnng von Kaminen, sowie bei Ansbesscrnng
nnd teilweiser Ernenerung der Kamine nnter Dach hat der Kaminfeger dieselben,bevor
sie verpntzt werden, auf Beranlassnng der Orlspolizeibehörde nach Maßgabe der hier-
über bestehcnden besonderen Instruktion einer sorgsültiaen Prnfnng zn »nlerziehe».
Ueber den Erfnnd hat der Kaminfeger der LrtSpolizcibeyörde Anzeige zn erstatle».

8 19. Der Kaminfeger hat ein Tagebuch zu führen, ans welchem der ordnnngs-
gemäße Fortgang des Re'inigungsgeschästs, die Personen, welche dasselbe vorgcnoni-
men haben, sowie etwa vorgesnndene feuerpolizeiliche Mängel ersichtlich sind. Dasselbc
ist von den Ortspolizeibehörden bezüglich Beginns nnd Fortgangs des Reinigiiiigs-
geschäftS zu beurknnden. Der Kaminseger hat zn diesem Iweck von Beidem rechtzcitig
Anzeige zu erstatten. Die Bezirksämler habcn von dem Tagebnch zum l. Inni jeden
Iahres (^'insicht zn nehmen.

§ 20. Die Taxen sür die Berrichtnngen des Kaminfegers (88 8,14, 15,16, 18)
werden, sofern der Kehrbezirk nicht über die Grenzen einer (Keinarkung hinausgeht,
durch ortSpolizeiliche, in den übrigen Fällcn durch bezirkspolizeiliche Borschrift be-
stiinmt.

Der Karninfeger hat die Forderung für die geleistete Arbcit stcts an dcn Hans-
besitzer oder dessen Stellvertreter zn richten.

Das Anfordern von Trinkgeldern ist unbedingt nntcrsagt.

8 21. Bei ausbrechendein Brand hat der Knminseger des betrestenden Bezicks
sich so schnell wie möglich in Begleitung seiner (llehilsen und mit Kcitern versehen
nach der Brandstätte zu begeben nnd sich bei der Löschdirektion anzumelden. Im Bcr-
hinderungsfalle hat er jedenfalls seine Gehilfen nach der Brandstätte abzusenden.

8 22. Diese Berordnung tritt am 1. April 1888 in Wirksamkcit.

2. Kamirisegerordnung.

Bezirkspolizeiliche Borschrift vom 10. März 1888 in der Fassung vom 9. März 1889.

8 1. Jeder Schornstein, der zu einer gewöhnlichen Heiznngseinrichtnng gehört,
inuß vier Mal in gleichen Zeitabständen vom 1. September bis 30. April gcreinigt
werden. Alle Küchenkamine unterliegen überdies einer fj'mften Fegung, welche in de»
Monaten Jnni und Iuli vorzunehinen ist.

8 2. Alle 2 Monate während des ganzen Iahres sind die Kamine ztim Geschäfts-
betrieb der Metzger, Färber, Hutmacher, Essia- nnd Leimsieder, Tnchscheerer, Seisen-
sieder, der Wäjchereien und Büglereien und äynlicher Gewerbebetriebe zu reinigen.

8 2a. Dre Sclnniede- und Schlosserkanune sind behufs Prüfung des baulichen
Zustandes und Kontrolierung der Art der Benützung derselben jährlich einer einmali-
gen Reinigung zn unterziehen.
 
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