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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0327

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H 1.'>. Die Slclle, wo die Zuleiluiig iu dus Öuus oder ltziuiidstiick ciiisiesiiln l inid
der Wasscrniesser c;escl;t wird, bestiiunit dic Dircktiou dcr stüdt. ltzas- lmd Wusserwcrkc
iiuch Ailhöriinsi dcs Abcmnentcn. Dcr Privat-Znstailakeur dars seinen Nohranschlich
mir im Einvernehmen mit erstcrer anlegen.

8 16. Mit Ausnahme des von den Installateuren des Wasserwcrks in dcr Zu-
leitiuib aliznbringenden Hanptabsperrhahnens im Zniiern dcr Liegeiischaft, darf in
der Leltiing kein Hahnen angebracht werden, welchcr eincn Wassen'Iotz in derselbcn
hervorrufen könnte, vielmehr diirfen niir Niederschraiibbahneii, Mederjchrailbvcntile
oder sonstige Abschlnß- oder Allslausseinrichtlingen von glcichcr Wirknng angewcndet
werdcn. Der Durchrnesser der Aiislauföffnung dcr 9kiederschraubbähne und Ventile
soll jedcrzeit kleiner als der lichte Durchmesser des Rohres sein, an welchem sie ange-
schraubt ftnd. Jhre Bentilplatten müssen mit der Schraubenspindel so verbunden sein,
daß erstere beim Oeffnen des Hahnens sich mitheben muß.

ß 17. Dauchfkessel, Closets, Pissoirs ec. diirfen unier keiricn Umständen direkl
mit der Wasserlertung verbunden werdcn. Hndraulische Hebcvorrichrnngen, Badecin-
richtungcn, Motoren, Ventilatoren, Aquarien, Heizschlangen und alle sonstigen Ein-
richtnngen, bei denen ein Zurncktrcten des Wasscrs in die Leitung oder ein unbe-
merktes Fortlaufcn desselben unter Umständen möglich wäre, dürfen nur nach Maß-
gabe etwaiger von der Direktion der städtischen Gas- nnd Wasserwerke gegebenen, vom
Jilstallateur genau zu befolgcnden Vorbcugttngsinaßregeln in jedem eiiizelnen Falle
direkt angeschlossen werden.

§ 18. Reservoire, Pissoirs rc., wclche mir.Lchwiiumerbahtteli verfehen werden
sollen, inüssen ein derartig anzulegendcs Ueberaichrohr erhalleu, daß das Ueberlaufen
dcs Ncservoirs ec., also jede Undichtigkeit des Schwimmerhahnens fofort bemerkt
wcrden muß.

Die Ailbringiuig von Schwimmerhabnen ist daher nnr nach vorgängiger Ver-
ständigung mit der Direktion der städtischen Gas- und Wasscrwcrke gestattet.

8 19. Bei dcr Anlage von Springbruilncn hat der Privalinstallateur sich vorhcr
mit dcr Dircktion der städtischen Gas- und Wasserwerke zu benebmen.

8 20. Nach FertigsteUuug einer an der städtischen Wasserleilung attgcfchlossenen
Privat-Wasserleitnng hat dcr Privatinstallateur hieroon der Tireklion dcr städtischen
Gas- und Wasserwerke schriftlich Anzcige zu erstattcn und die Prüfung der Leitung
zu beantragen. Der betreffende Kontrolbeamte wird diese Prüfung in thunlicher Kürze
vorilehinen und den Privatinstallateur von dem Termine in Kenntllis setzen. Die
Leitung muß den vorliegenden Bestimmungen entsprechen und sich, falls sie an die
Wolfsbrunnenleitung angeschlossen werden soll, für einen Druck von zehn Atmo-
sphären, bei der Nombachleitung aber, je nach Lage, für einen solchen bis zu fünfund-
zwanzig Atmosphären völlig dicht erweisen.

(Vergl. tz 22 der gemcinschaftlichen Bestimmnngen.)

6. Gemeinschaftliche Bestiinm u n g e n
für die an die städtischen Gas- und Wasserleitungen attgeschlossenen Privarleitungen.

8 21. Die Herstellung und Unterhaltung dcr Gas- nnd Wasser-Znleitungcn vom
Hauptrohr bis zum Gas- bezw. Wassermesscr geschiebt ausschlicßiich durch Znstalla-
teure der städtischen Werkc.

Den Privat-Jnstallateuren ist es untersagt, irgend welche Arbeilen an den Zu-
leitungen oder den Gas- und Wassermesscrn vorzttnebmen, sie mil der Leitung zu ver-
bindcn, abznschrauben, aufzufüllen, zu entleeren, dic Ltraßenschachte zn öffnen und
die am Straßenrohr befindlichen Hauptabsperrhahnen der Wasserzulcitungcn zu stellcn,
zu öffnen odcr zu schließen. Letzteres ist ausnahmsweise nur dann gestattet, wenn
Gefahr im Verzuge ist, doch muß in diesem Falle der Direktion der städtischen Gas-
und Wasserwerke unmittelbar darnach schriftliche Mitteilung von dein Vorgange ge-
macht werden.

8 22. Nur die erstmalige Prüsuug der Gas- und Wasferleitungen, welche in ihrer
ganzen Ausdehnung sichtbar sein müssen, erfolgt kostenfrei, für die zweite und jede
weiter notwendig werdende Probe ist der Betrag von 1 Mk. 50 Pfg. an die Kafse dcr
städtischen Gas- und Wasscrwerke zu entrichten. Der die Probc abnehmcnde Beamte
hat nicht die Verpflichtung — falls ein Zurückgehen des Manometers einen Fehler
markiert — diesen Fehler aufzusuchen, vielmehr genügt die einfache Thatsache, daß der
Manometer nicht unverändert seinen Stand innehält, eine zweite und folgendc Lei-
 
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