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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0329

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8 3. Falu ett während dcr Schncebahtt. hi-s in ttiuersastt, während der
Lchnecbahn atts iiffentlichen Wegeii ohttc Gcläutc oder Schcllen zu saliren.

ß 4. Lageril voii Gestenständeil auf öfseiiki ichen Wcgcn nnd
Plätzcri. (5-s ist nntersastt, ohne Genchmistirilg der ziisläiidigeii Behörde aus öffcnl-
lichcn Wegen niid Plützcii Gegeiistäiide, dnrch welchc der srcie Verkchr gehinderk wer-
dcn kaiin, arlfzilstellcn, hinzlilegcn odcr liegcn zu laffcn odcr dcn bei der GcilchmistNttg
festgesetzten Bedingungcrl zliwiderziihandelil.

8 6. Beleuchtttttg solcher Gegenställde. Wer auf öffeilllichen Wegen
iiiid Plätzen Gegenftäilde dcr iu 8 4 bezcichileten Art anfstelll, hinlegt odcr liegen läßt,
hat dafiir zu sorgen, dast dieselben während der Dlinkclhcit gettügcnd beleuchtet sind.
Diese Verpflichtllng liegt, wenn Fnhrwerke dnrchrelseiidcr Pcrsonen anf öffeullichen
Wegen und Plätzen während der Dnnkelheit aufgestellt sind, sowohl dem Leiter des
Flihrwerks als deiu Wirte ob, bci wclchein der Neisende eingestellr hat.

ß 6. Schleifen von Gegenständen auf Landstrasten und Kreis-
strasten. Gs ist untcrsagt, auf den Landstrasteu und ütreisstrasten Gegenstände
zu schleisen, welche, wie Stcine, Bäuine, Bauholz, Sägeklöye, F-aschinen, Stangen,
Pftüge, vermöge ihrer Gestalt, Gröste oder Schwere die F-ahrbahn angreifen

Ausnahmsweise kann durch die zuständigc Behörde das Schleifcn solcher Gegen-
stände oder cinzelner Gattungen derselben aus beftiinmtcn Landstrasten, Kreissträsten
oder Strecken derselben gestattet werden, sofcrn Benachtciligungen der Straste
inamentlich bei geriügeilder Schneebahni in F-olge des Schleifens mcht zu besürchten
sind oder nach den örtlichen Verhältnissen dcr Land- nnd Forstwirlschast eine aus-
nahmsweise Gestattnng als dringend Wünschenswert erscheint.

Werden Gegenstände aus den Landftraßen oder Äreisstrasten geschleist, so sind
die Vorsichtsmastregeln zu beachten, die zur Verhütung von Störungen des Ver-
kehrs, von Gefährdungeii der Sicherheit und von erhebticheren Bcschädigungen des
StraßenkörperS allgemeiii erforderlich oder bei Grteilimg dcr Gcnehnrigung besonders
vorgeschrieben worden sind.

8 7. Schleifen von Gegenstünden anf Gemeindewegen. Die Be-
stimmung des letzten Absatzes dcs ß 6 findet arich auf Gemeindewege Antvendung.

Jm Uebrigen kann das Schleifen solcher Gegenstände auf Gemeindewcgen durch
orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift nntersagt oder beschränkr werden.

8 8. Aufgraben und sonstige Arbeiten an öffentlichen Wegen.
Gs ist nntersagt, olme vorgängige Genehmignng dcr zuständigen Behörde an öffent-
lichcn Wcgen Aufgrabungen und sonstigc, den Strastcnkörper oder dessen Zubehörden
berührcnde Arbeiten vorzunehmen oder den Bcdinglingen der in diescr Hinsicht er-
teilten Genehmigung zlrwiderzuhandeln.

Die Genehmigung ist auch dann einzuholen, wenn die Aufgrabungen und
sonstigen Arbeiten zum Zweck der Herstellnng und Unterhaltung von Zufahrten,
Dohlen und anderen Vorrichtungen geschehen sollen, welche den Anstöstern oder
fonstigen Personen an dem öffentlichen Wege kraft Duldung oder eines in Anspruch
genoimnenen Rechtstitel zustchen.

8 9. BreitederLadung. Laftwagcn dürfen bci der Fahrt auf öffent-
lichen Wegen nicht so breit geladen sein, dast sie den doppelten Raum der Radspur
einnehmen.

Ausnahmen können fiir bestimmte Wegstrecken durch die zuständige Behörde
allgemein oder in einzelnen Fällen gestattet werden.

8 10. Schwere dcr Ladung. Gs ist untersagt, öffentliche Brücken mit
Lasten, welche mit der Tragfähigkeit der Brücke nicht mehr im Verhältnis stehen,
zn befahren, oder den von den zuständigen Behörden hinsichtlich der Befahrung
öffentlicher Brücken mit schweren Lasten festgesetzten Bedingungen zuwiderzuhandeln.

Sollen öffentliche Brücken mit Laüen befahren werden, welche 10000 Kilo-
gramm überstelgen, so bedarf es dazu der vorgängigen Genehmigung der zustän-
digen Behörde, welche allgeinein für einc bestimrnte Brücke oder in den einzelnen
Fällen der Benützung erteilt werden kann.

8 10a. Beschaffenheit der Laduilg. Es ist untersagt, auf öffentlichen
Wegen mit einem Fuhrwerk zu fahren, dessen Ladung derart lose aufliegt, daß
durch ein gänzliches oder teilweises Herab- oder Heraussallen der geladenen Gegen-
stände die Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs gefährdet, bezw. beeintrüch-
tigt lverden kann, oder ans dessen Ladung spitze oder scharfe Gegenstände (wie ^en-
sen, Gabeln, Sägen n. dgl.) in geführlicher Weise hervor- oder herausragen.
 
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