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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0330

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302

101). Bcsäiaffenheit des Fuhrwcrks. 0-s ist untersagt, aus öfsent-
licheu Wec;cu mil Fuhrwerken zu fnhreu, au dereu Seitc cin hervorstchendes
Sitzbrctt (sog. Faulleuzer) anqebracht ist.

Lnstwac;en, welche auf öffentlichen Wegen mit stärkerem Gefälle fahren,
nmssen mit ecuer ausreichenden Brems(Sperr-)Vorrichtuug verseheu vder init einem
Radschuh ausgestattet scin.

tz lOe. Beschaffeuheit der Zugtiere. Es ist untersagt, beim Fahren
auf öffeutlichen Wegeu bissige Zugtiere, soferu sic uicht mit einem vollständig
sicheru Maulkorb versehen siud, fowie als Schläger bekauute, kotlerige oder fall-
süchtige Zugtiere zu verweudeu.

106. Verhalten der das Fuhrwer! lcitenden oder benütren-
deu Persouen. Es ist uutersagt, beim Fahreu auf öffentlichen Wegcn

1) Wagen, welche so hoch beladen siud, daß dadurch die sichere Leituug vom
Fuhrwerk aus gesährdet wird (insbesoudere Heu-, Frucht-, Stroh- und Laubwagenj
vom Wageu aus zu leiteu oder Zugtiere überhaupt ohne Leitseil vom Wagen ans
lediglich mit Zuruf und Peitsche zu lenken,

2) auf der Deichsel des Fuhrwerks, auf eiuem nach 8 10b verbotenen Seiten-
brett oder bei Lastwagen derart auf dem Vorderteil des Wagens zu fitzeu, daß die
Beiue in der Luft schweben oder auf die Wagendeichsel zu stehen kommen.

8 10 o. Tragen von Seuseu auf öffentlichen Wegen. Wer beiin
Oiehen oder Fahren auf öffentlichen Wegen eiue Seuse mit sich führt, hat die
Spiye der ^euse uach oben oder an deu Schaft augelegt zu trageu.

8 11. Aueinande r h äuye u v o u W agen. Beim Fahreu dürfeu uie mehr
als zwei Wageu aneiuaudergehäugt sein.

Das Znsammenhängen vou zwei Wagen ist uur gestattet, ivenu der hintere
Wagen nicht stärker beladen, uicht größer und nicht stärker ist, als der vordere
Wagen, und wenn außerdem durch eine feste Verbindung beider Wagen (insbeson-
dere durch Unterschiebuug der hinteren Deichsel uuter den vorderen Wagen) für eine
sichere Steuerung des hinteren Wagens gesorgt ist.

Dnrch die zuständige Behörde kann für öffentliche Wege oder Streckeu der-
selben, bei denen das Fahren mit zusammengehängteu Wageu wegen der Größe des
Olefälls, der Schärfe der Krümmungen oder der Schmalheit der Fahrbahn die Ver-
kehrssicherheit gefährdet, das Zusammenhäugen von Wagen gauz untersagt oder auf
das Anhängen unbeladener Wagen, von Beiwägelchen oder in sonstiger Weise be-
schränkt werden.

8 12. Langholztransport. Fuhrwerke, welche Hum Transport von Laug-
holz auf öffentlichen Wegen benützt werden, sind derart emzurichten und zn leiten,
daß Gefährdungeu der Verkehrssicherheit vermieden werden.

Für öffentliche Wege oder Strecken derselben, wclche wegen der Größe des Ge-
fälls, der Schcirfe und Zahl der Krürnmungen oder der Schmalheit der Fahrbahn
besondere Schwierigkeiten für den Langholztransport bieten, kann durch die zustän-
dige Behörde vorgeschrieben werden, däß beim Langholztransport der Vorderwagen
mit einem drehbaren Schemel, der Hinterwagen mit einer Vorrichtung zum Leiten
(Schwicke) versehen sein und dem Wagen das zur Leitung und Bedienung erforder-
liche Personal tzwei erwachsene Personen) beigegeben sein muß.

8 13. Beleuchtung der während der Dunkelheit fahrenden Fuhr-
werke. Fuhrwerke, welche nach eingetretener Dunkelheit auf öffentlichen Wegen
fahren, müssen mit einer hellleucytenden Laterne versehcn seiu.

8 14. Begegnung von Fuhrwerken im Allgemeinen. Kommen zwei
Fuhrwerke auf öffentlichen Wegen einander entgegen, so sollen sie sich nach rechts aus-
weichen.

Findet jedoch die Begegnung auf steilen Wegen längs eines Abhanges statt, so
soll mit dem bergaiff fahrenden Fuhrwerk gegen den Abhang ausgewichen werdeu.

tz 15. Begegnung von Fuhrwerken auf engen Wegen. Jst wegen der
Gnge odcr sonftigen Befchaffenheit des Weges das Ausweichen nicht möglich, so hat
derjeuige, welcher das ihm entgegenkommende Fuhrwerk zuerst bemerken kann, an einer
zum Vörbeilassen passenden Stelle so lange zu halten, bis das andere Fuhrwerk vor-
beigefahren ist.

Auf solchen Wegen sollen sich die Fuhrleute durch Zuruf, Knalleu mit der Pcitsche,
die Postillone mit dem Horn, Zeichen gebeu.
 
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