Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0332

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
304

Vcrordnunfl, ailch durch die Ortspolizcil'chörde erlassen wcrdcn ; alsdann ist adcr die
an sich znständiize Behörde (die Straßenl'au-Znspektion bezw. dcr technischc Kreis-
beamte odcr das Bezirksamt) zum Zwecke der ettvaiqen tvciteren Verfiiflung alsbald
von der gelroffenen Anordnnng in Kenntnis zu setzen.

tz 23. Zuständige Behörden bei (K eineindewege n. Zur Erlassung der
auf Gemeindewegen bezüqlichen Anordnungen ist in den in K 22 bezeichneteu Fallen
die Ortspolizeibehörde zuständig.

Steht der bezügliche Gcnieiiideweg unter der Aufsicht der technischcn Staatsbe-
hördc oder unter der Verwaltung des Kreisverbandes, so ist zuvor die Straszcnbau-
inspektion und iin letzteren Falle, soweit ohne Verzögerung thunlich und nanieiitlich
vor Erlassung allgenieiner und dauernder Anordnungeii, auch der Kreisausschuß (be-
ziehungsweise Sonderausschuff) zu hören.

Handelt es sich uin Anordnungen, welche für eineu Geineindeweg oder bestimnite
Strecken desselben eine allgeineine Bedeutung haben, so sind dieselben in der Regel in
der Form einer bezirks- oder ortspolizeilichen Vorschrift zu erlasscn und jedenfalts in
geeigneter Weise (vgl. 8 22 Abs. 2) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

8 24. Orts- und bezirkspolizeilichcVorschriften. Im Uebriaeu bleibt
es hinsichtlich der Kreisstraßen, Gemeiudewege und Ortsstraßen geinäs; 8 34 Absatz 2
des Straßengesetzes den Bezirks- und Ortspolizeibehörden vorbehalten, nach Maßgabe
der besonderen Bedürfnisse und Verhältnisse weitere Bestininiungen zur Erhaltung
der Sichcrheit, Bequemlichkeit, Reinlichteit und Nuhe auf den öffeutlichen Wegcn zu
erlassen. Auch können wir init besonderer Genehmigung des Miuisteriuins des In-
neru solche bezirks- oder ortspolizeiliche Vorschriften sür Landstraßen außerhalb Orts-
etters erlassen werden.

Vor Erlassung derartiger bezirks- oder ortspolizeilichcr Vorschriften ist die
Straßenbauinspektion und, sofern es sich uin eine Krcisstraße odcr uni Kaiidstraßen
oder Geineindewege handelt, welche voin Kreise zur Unterhaltung übernoninien sind,
der Kreisausschuß (bezw. Sonderausschuß) zu hören.

Die Anhörung der Straßenbauinspektion kann bei Ortsstraßen und Geineinde-
wegen, welche der regelmäßigen Aufsicht der technischen Staatsbehörde nicht uiiter-
stehcn, unterlassen werden.

8 25. Handhabung der straßenpolizeilichen Aufsicht. Reben den
Bediensteten der Staats- ünd Gemeindepolizei sind insbesondere die Straßenwarte
und die Straßenineister dazu berufen, bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
dieser Verordnung, gegen die in den 88 107—109,116,120—124, 129 des Polizei-
strafgeseöbuches, dem 8 366 Ziffer 2 —5, 3 und 9, dem 8 367 Ziffer 12—15 und 8 370
Ziffer 1 und 2 des R.-Str.-G.-B. enthaltenen straßenpolizeilichen Bestiniinuiigeii,
sowie gegen die etwa erlassenen bezirks- oder ortspolizeilichen Vorschriften sachent-
sprechend einzuschreiten, dic Fortsetzung derselben zu verhindern und sowohl hinsicht-
lich der selbst wahrgenommenen als der anderwärts in Erfahrung gebrachten Zu-
widerhandlungen alsbald Anzeige zu erstatten.

Die Anzeige des Straßenwarts ist, wenn es sich um einc auf einer Landstraße
bcgangene Zuwiderhandlung gegen tz 120 des P.-Str.-G.-B., um Zuwiderhand-
lungen gegen 107, 108 Ziffer 2, 109 Ziffer 1 und 3, 116 und 129 des Polizei-
strafgesetzbuches oder um Zuwiderhandlungen gegen die 88 367 Ziffer 13—15 und
370 Ziff. 1 und 2 des R.-St.-G.-B. handelt oder wenn die Zuwiderhandlung in
Gemeinden begangen wurde, wo die Ortspolizei durch die Staatsbehörde verwaltet
wird, an das Bezirksamt, in den übriyen Fällen an den Bürgermeister der Ole-
markung zu richten, innerhalb welcher die Uebertretung begangen wurde; auch hat
der Straßenwart solche Zuwiderhandlungen, falls sie anf Landstraßen, Kreisstraßen
oder auf einem der Aufsicht der technischen Staatsbehörde unterstehenden Gemeinde-
weg begangen wurden, zur Kenntnis des vorgesetzten Straßenmeisters zu bringen.

Die Bürgermeister haben die Anzeige in den durch die 88 131 und 132 deS
Eiiifllhrungsgesetzes und 8 23 der Vollzugsverordnung vom 11. September 1879
llber das Polizeistrafverfahren bezcichneten Fällen an das Bezirksamt abzngeben.

8 26. Schlußbestimmung. Diese Verordnnng tritt vom Tage dcr Vcr-
külidung an in Krast.

Die in den Brllckenordnungen (8 154 des P.-St.-G.-B.) aufgenommenen be-
sondere» Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht beriihrt.
 
Annotationen