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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0333

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S. Die Sicherheik, Vrquemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf

öffenklichen Slrajjen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Dezember 1865 mit Aendernngen und Zusätzen.

l)io in Irrteiniseker Lelirikt geklruckten 88 cli68er Veroränung tinden uueli auk
clen 8trrclttoi! dlouenlioim ainvenclun». (Ortepol. Vor8eIlrift vom 12. .lanurrr 1891.)

k. Öffentliche Neinlichkeit.

Neinigung der Straßcn und Gehwcge.

8 1. Sämtliche Straßen der Stadt (ohne Uuterschied, ob Haupt- oder Neben-
strahen) sind an den erstcn fünf Wochentagen, und zwar iu dcn Mouaten vom 1. April
bis 1. Oktober, morgens 8 Uhr, uud in dcu Monateu vom 1. Oktobcr bis 1. April
morgens 9 Uhr, und Samstag, abends 5 Uhr, rcsp. 4 Uhr, die Trotloirs an letzterem
Tag überdies anch schon morgens zu reinigcn.

§ 2. Die Lerbindlichkeit des Rcinigcus für die betreffendcn Bewohner erstreckt
sich anf den ganzen Teil des öffentlichen Weges längs dcr Häuser, Höfe, Gärten oder
privateigentümlichen Plätze bis in die Mitte der Straße.

Dcm Eigcntümer des Hauses, wenn er solches bcwohnt, im andern Falle dem
Hauptmieter,'liegt es ob, dafür zu sorgen, daß dicse Verbindlichkeit gehörig erfüllt
werde.

Jft das Hans an mchrere Hausbewohner vermietet, so enrschcidet zunächst die
etwa zwischen dem Eigentümer und den Mictcrn oder zwischen dicsen unter sich ge-
troffene Vereinbarniib über die Verbindlichkcit zuin Straßenreinigen. Fehlt eine soliche
Vereinbarnng, oder ist sie unvollstäudig, oder ihre Existenz nichl sofort überzeugend
nachzuwcisen, so bleibt der Eigentümer oder Hauptmieter allein für dcn Vollzng dcs
Straßenkehrens vcrantwortlich.

Bei unbewohnten Gebäuden, sowie bei allen Stalluugen, Remisen, Gärten u. s.w.
hat der Eigentümer oder Beuützer der Lokale für das Kehren zu sorgen.

8 3. Das Kehren der Straßcn hat im nachbarlichen Einvernehmen so viel als
möglich zu gleicher Zeit zu geschehen. Dasselbe muß so vorgenommen werden, daß die
Straße gehörig rcin ist.

8 4. Auch außer dcn regelmäßigen Kehrzeiten könncn die Reinigungspflichtigen
vom Polizeipersonal angehalten werden, die Straße zu reinigen und den Verkehr
hemmende Gegenstände zu entfernen, wenn dies im Jnteresse der Neinlichkeit und
des ungehinderten Verkehrs geboten erscheint. Sie sind namentlich dazu vcrpflichtet, so
oft die Verunrcinigung der Straße durch sie veranlaßt wird, und alsdann erstreckt sich
selbstverständlich die Verpflichtung auf den ganzen Umsang der vcrunreiuigten Straße,
wenn, wie z. V. bcim Abladen von Kohlen u. dgl., auch der Platz vor dcn Nachbar-
häusern davon bctroffen wird.

8 5. Bei trockener Witterung sind die Straßen vor der Reinigung zur Verhinde-
ruilg des Aufstäubens mit Wasser zu begießen.

8 6. Alle auf die Straße führenden Kändel und Winkel sind jeden Tag mit erste-
rer gleichzeitig zu reinigen und die Graben (sofcrn kein Frost vorhanden) mit frischem
Wasser auszuschweinmen.

8 7. Attes in den Straßen aufwachseude Gras ist jeweils sogleich zu errtfernen.

8 8. Der Straßenkehricht darf nicht in die OcffilUligen dcr städtischen Kanäle
(Kanalspunden) geschafft und muß sogleich vou der Straße entfernt werden.

Begießen der Straßen.

8 9. Beiin Eintritt der heißen Iahreszeit und anhaltender Trockenheit sind die
Straßen und Gehbahnen wenigstens einmal dcs Tages, und zwar zwischeri 6—7 Uhr
abends niit frischem Wasser zu begießen.

Jn der Hauptstraße und Leopoldstraße (Anlage) hat dieses auch noch morgens
zwischen 7—8 Uhr zu geschehen.

Bezüglich der Verpflichtung zum Begießen ist 8 2 maßgehend.

Droschkenhalteplätze*).

sß 10. Die Droschkenkutscher haben die für sie bestimmten Sammelplätze von dem
Dung ihrer Pferde, so oft derselbe in erheblicher Weise vorhanden ist, jedenfalls aber

*) aufgehoben; — vgl. Droschkenordnung.

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