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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0342

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mit dem Publikum ist ihnen nicht gestattet. Jhr Betragen mnß ein höfliches und be-
scheidenes sein.

Den anf den Bahnbetrieb bczüglichcn Weisungen der Polizeibeaiiitcn haben sie
Folge zu leisten.

Bcdienstcte, wclche zu begrnndeten Bcschwerden Veraillassung geben, sind aus
dem Dienste zu entlassen.

8 5. Der Betrieb richtet sich nach dem Fahrplane; die Fahrpreise werdcn durch
den Tarif festgesetzt. Fahrplan nnd Tarif unterliegen der Ziistiininiing des Ltndt-
rats und der Genehmigung der Polizeibehörde.

8 6. Auf denjenigen Bahnstrecken in dcr Hanptstraße, auf welchen zwci Geleise
liegen, ist bis 1-2 Uhr mittags nur das nördlichc, nach 12 Uhr mittags nnr das südliche
Geleise von der Pferdebahn zn bcsahren. Abweichnngen hicrvon könneil von der Po-
lizeibehörde und in dringenden Fallen von dem Kondnktcnr dcs bctrcffendcn Wagens
angeordnet werden.

Unbespannrc Pferdebahnwagen dürsen anf dein Bahnkörper nicht stelien bleibcn.

8 7. Die Signale crsolgen durch die Zugglocke und Pfcise.

Die Signalc zwischen Kondnkteur nnd Kntscher erfolgen mit der Wagenglocke,
während die Answeiche- und Warniingssignale inil der Signalpfeife gegcben werdcn.

8 8. Fnr jeden Schaden, der dnrch den Bctrieb der Pferdebalm ängerichlel wird,
hastet dcr Unternehiner.

8 9. Der Schaffner hat dafiir zn sorgcn, das; sein Wagen die planinäsffgeii Ab-
fahrts- und Ankiinftszciten cinhält, die Answeichestellen rechlzeitig beriibrt, während
dcr Dllttkelheit vollständig erlenchtek isi nnd sich stels in rcinlichein Zustande bcsindet.

8 10. Tas Weiiersahrcn ist erst gestattet, wenn dcr Ginsteigende Plaiz genoni-
inen, bezw. dcr Ausstcigcnde den Grdboden erreicht hat.

Der Schaffncr hat anf die Anssühriliig der 8ii 16 bis 19 zu halten, zn dieseni
Zwecke auch nörigenfalls die dort bezeiäuieten unzulässigen Fabrgäste, insbcsondere
auch solche, wclehe die Mitfahrenden durch Aohheiten oder Uiianständigkeilen be-
lästigen, aus dein Wagen zu entserncn, nnd wenn erforderlich, die Mitwirknng der
Polizei in Anspruch zu nchnien.

Wenn in dem Wagen sich soviele Personen befindcn, als dcrselbe vorschrifls-
niäszig ausnehinen darf, so hat der Schaffner an deniselben eine für das Piiblikuin
erkcnnbare Tafel niil der Aufschrift „Besevt" anzubringen.

8 11. Sofort nach dcm Gintreffen des Wagens an den Gndpunklen der Iffnic
hat der Schaffner denselben genau zu untersuchen und clwa zuriickgeblicbeue (tzegen-
ständc den bcrreffenden Fahrgästcn — wenn solche noch anwescnd — soforr zu bchän-
digen, andernfalls auf deiu Bureau deS Unternchmcrs behufs Ablicferung an die
Polizeibehördc abzngcben.

8 12. Alle den Bahnbetrieb berührcndcn ailßerordentlichen Borfällc bat der
Schaffner sofort dcin Betriebsbeanitcn zur Kcnntnis zu bringen.

8 13. Der Kutscher darf während der Fahrt den ihm angewiesencn Platz nicht
verlasscn.

8 14. Jn schnellerer Gangart, als iin Trabe zu fahren, ist untcrsagt.

An dcn Straßcnkreuzungen, sowic in dcn Ausweichnngen inuß im Schritt ge-
fahren werden.

Treffen zwci sich cntgegenkoittinende Wagen nicht gleichzeitig anf ciner Aus-
weichestclle ein, so hat der frühcr ankoniincnde dcn andern zu erwarten und das
Nebengcleise sür das Borbeifahren des später ankoininenden frei zu lasseu.

8 16. Ter Kutschcr hat bei der Abfahrt des Wagens von dcn Gndpunkten dcr
Bahn ilnd von den Haltestcllen, ferner beiin Passiercn der Straßenkreilzungcn »nd
sobald Hindernissc auf der Balm bemerkt werden, ein Signal zu geben und erforder-
lichen Falles seinen Wagcn zuni Halten zu bringen, bis das Hindernis bescirigt ist.

8 16. Das Bestcigen und das Berlassen dcs Wagens ist nur von der hinteren
Plattform desselben aus gestatter. Die Fahrgäste haben das Fahrgcld beiin Gin-
steigen zu bezahlen.

Lärmen und Singen ist ihnen untersagt. Das Tabakrauchcn ist nur auf dcn
Außenplätzen gestattet.

8 17. Sichllich kranke, sowie truiikene Persoiieil oder solche, wclche durch unrein-
liches Aeußere die Mitfnhienden belästigen, dürfen nicht aufgenomliieii werden unb
sind eventuell sofort wieder zu cntfernen, ohne daß dieselbcn/im Falle cigenen Ber-
schuldens, das etwa bereits bezahltc Fahrgeld zurückoerlangen können.
 
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