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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0345

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317

Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie die
Hilfeleistung dazu ist verdoten, desgleichcrr das Aussteigen, so lange der Zug sich noch
in Bcweguna befindet.

Ebenso rst es lrntersagt, auf der Plattform des Wagens sich über diefelbe binaus-
zubengen oder eiuzelnc Körperteiie hinauszustrecken.

^ 8. Äorbchaltlich der weitergehenden Strafvorfchrisrcu der 88 30.'>, 315 und 316
des R.-St.-G.-B. ist es untersagt, die Drahtseiibahn und die zugebörigeu Anlagen und
Betriebsmittel zn bcschädigen. Desgleichen ist scde Handlung straibar, welche —- wie
die Anbriugung von Fahrhindernisscn, liiibefugter Gebrauch der Bremsvorrichlung,
Nachahmuna der Siguale u. dgl. — den Bahnbelrieb gcsahrdeu odcr 'lören könnte,

H 9. Alles Lärmen uud Singen in den Wagen ift unrcrsagl und das Tabakrauchen
nur auf den Außenplätzen und in den als Nauchcoupö bezeichiieten Wagenabteilungen
gestattet.

ß 10. Personen, welche wcgen einer sichtlichcn Urankheil oder aus anderen Griiu-
den den Bcitsahrendcn angenscheinlich lästig lverdcn, find von der Fahrl a»szu-
schließcn. Etwa schon bezahltes Fahrgcld ist denselben zurückzugeben. Pcrsonen, welche
betrunken sind oder sich unanständig benehmen, sind vor der Abfahrl auszusetzen uud
haben keinen Ailspruch auf Nückgabe des Fahrgeldes.

ß 11. Hunde dürseu bei dcn regelniäßigen Fahrlen nur im Oieväckrauin und nur
in Begleitung von erwnchsenen Personcn mitgenominen lverden. <9cväck- und Güier-
beförderung ist in dem Gepäckraum zulässig, jedoch dürfen innerhalb dcs sür den
Wagenführer bestimmten Naumes keincrlei Gegenstände gelagert werdcn. Kleineres
Handgepäck kann in die Wageilabteiluiigeil mitgenommen werden, sofern hierdurch die
Mitfahrenden nicht belästigt werden.

tz 12. Ein Abdruck der Zß 7—11 uud !3 dieser Drahlscilbahnordnung ist in
den Eittstcighallen nnd im Jnnern ciucs jcden Wagens an geeigneter Ltelle anzuheften.

§ 13. ttebertretungen dieser Vorschristen wcrden gemasz 8 366 Ziss. 10 des Rcichs-
strasgesetzbuches mit Geld bis zu 60 Mark odcr mit Hast bis zu 14 Tagen bestrast.

L. Rahnpolirriliche Vorschriften sür dcn Bctrieb von Lokal-

und Nel'enbahnen.

Verordnung vom 28. März 1894.

8 1. Das Hinilberschaffen von Pflügen, Eggen und andcren Oieräten, sowie von
Bailiiistainnieii und anderen schweren Olegeiiständeii über die Bahn dars, sosern solche
nicht getrageri Iverden, nnr auf Wagen oder iintcrgelegten Schleisen erfolgen.

8 2. Bei Bahnen bezw. Bahnstreckeu, dcren Glcis in die Slraßenfahrbahn ein-
gcbettet oder auf einem unmittelbar nebcn dcr Slraßenfahrbahn hinziehcndeii Ban-
kett angebracht ist, müssen bei Annäherung des Zuges Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter
lilid Viehtransporte sich rechlzeitig von den (Üleisen entsernen und dem Zug vollftändig
ausweicheu. Zug- odcr Reittiere sind fest im Zügcl oder Leitseil zu halleu. Ferner
dürfen, soweit mcht für einzelne Straßcn odcr Straßenstrecken AiiSnahmen von der
Ortspolizcibehörde allgemein gestattcr sind, zwei oder mehrere Fuhrwerke bcim Zu-
sammentreffcn mit einem Bahnzuge nicht neben einander fahreu. Sich begegliende
Fuhrwerke haben so lange zu halten, bis der Zug vorübcr ist.

8 3. DaS Lagcrn von Gcgenständeii auf dem Fahrgeleisc oder näher als ein und
einen halben Meter von dcr nächsteu ^chiciic, sowie das Slehenlassen von Fnhrwerken
odcr Vich ohne Aiifsicht anf oder in der Nähe dcs OUeises isl verbotcn. Die Personen,
wclchen die Aufsicht über die Fuhrwerke und Tiere obliegt, siud dafür verantwortlich,
daß die Bahn beim Herannahen eines Zuges rcchtzeitig frcigegeben iind von den
Tieren nicht betreten wird.

8 AufsichtSloS stehendes Fuhrwerk, Vieh odcr andere Olegcnstände, wclche daS
Gleis versperren, ist das Bahnpersonal daraus zu entfernen benigt.

T.. Die Lokalbahn Heidelberg-Weinkeim.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1890.

Zur Verhütung vou Unfällen wird für die Kreuzung der Lokalbahn Heidelberg-
Weinheim mit der Zndustriebahn deS „Portland-Cementwerks Heidelberg" auf Grund
 
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