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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0346

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318

von § 366 Ziffcr 10 R.-Str.-G.-B. und § 108 Ziffer 5 P.-Str.-G.-B. hiermit ortS-
polizeilich vorgeschrieben:

8 1. An der Stelle der Kreuzung ist das Jndnsiriegeleise bciderscit-s durch Bar-
ricren abzuschlicszen.

Außerhalb der Barrieren sind in angelnessener Gntfernung Signalscheiben und
Signallaterncn, wie solche fnr den Bahnbetricb vorgeschriebcn sind, aufznstellen und
dnrch antomatische Signalleitnngeu mit dcn Barrieren in Berbindnng zn setzen.

8 2. Nach Einbrnch der Dnnkelheit bezw. bis vor TageSanbrnch müssen die Sig-
nallaternen brennen, so lang noch ein Zng, sei eS der Lolalbahn, sei es der Jndustrie-
babn über die Bahnkrenznng verkehrt.

8 3. Die Gelcisekreuzungen, sowie die Signalleitnngcn mit Signalscheiben uud
Signallaterncn sind von der Lokalbahn, die Barrieren dagcgcn von dem Eementwerk
hcrzustellen.

Die Unterhaltung der Gcleisekrenzungen nud der Signallcitnngen mit Signal-
scheiben licgt dcr Lokalbahn, die Unterhaltung dcr Barrieren nnd der Signallateruen
dagegcn einschließlich Bcdicnnng nnd Beleuchtung der letztcren dem Eemcntwcrk ob.

8 4. Während der Zcit, inncrhalb wclchcr das Ecmentlverk Züge auf dcm Jn-
dnstriegcleise lausen läßt, hat dasselbe für die Bewachnng der Bahnkreuzuug uud für
die Bedicnung dcr Barrieren nnd der Signallaternen eiuen verpflichtcten Bahnwart
zu stellcn.

8 5. Dcr Lokalbahnverkchr hat den Vorrang vor dem Bctrieb der Zndustricbahn.
Lctztcrer ist daher nach dem Aahrplan der Lokalbahn einzurichten. Das Lokalbahu-
geleisc darf von Zügen dcs Eemcntwerks erst dann gekrcuzt werdcn, wcnu die Bar-
riereu geschlossen sind, nud es darf der Bahnwart lctztere erst schließen, weuu cr sich
überzcngt hat, daß kein Lokalbahnzug in Aiinäherniig begriffen ifl. Nach erfolgtem
Ueberlcitcn der Züge (Einzelfahrzcngc) der Jndnstriebahu sind die Barriereu sofort
wieder zu öffneu.

8 6. Uebcrtrctliligen dieser Vorschrift lverden, soweit nicht anf Grund audercr
Strafbcstimmungen eine höherc Strafe verwirkt ist, anf Grnnd von 8 366 Ziffer 10
N.-St.-G.-B. bezw. 8 108 P.-St.-G.-B. bestraft.

lLl. Die Eisenl'ahnül'erfahrteir nber öst'entliche Mene.

Srtspolizeiliche Vorschrift vom Ottober 1893.

81. Das Bahngeleise darf mit Lokouionven nur derart befahren Iverde», daß
ein cigenlliches Rangieren anf der Bcrgheinierstraße nichl stattfindet.

8 2. Das Verbringen der Güterwagcn nach der Schroedl'schen Branerei oder
das Abholen von dort wird entweder durch eine vom Bahnhos der 9tebenbahn besou-
ders entsendete Lokoinotive oder aber in der Art erfolgen, daß die betreffcndcn Wageu
von eiiiem Zuge der Lokalbah» abgehängt, bezw. an einen solchen angehängt werdeu.

8 3. Die Güterwagcn müssen zn diesem Zlveck <8 2> a»f dem Anschlußgelcisc dcr
Sehroedl'schen Braucrei durch Aienschenkräfte bewegt werde» nnd sind deshalb jeweils
am Sehlnsse des Znges anzubringen und abzuhängen.

Die abgehängtcn Wagen sind sofort von der Straße zn entserncn nnd die anzu-
hä»genden dürseii nieht srüher, als nnbedingt nötig. aus die Straße verbraeht werden.

8 4. Zm Hofe der Braucrei ist eine Ausweichspur aiiznlegen.

8 li. Bcim Passieren des Straßen-Uebergaugs mit einem Extrazng hat eiu Ar-
beiter mit eincr roten Fahne bczw. Laterne der Lokomotive voranzngehen.

8 6. Extrazüge vom Bahnhof der Nebenbahu nach der Branerci Schroedl sind
nur während derjenigen Tagcsstnndcn zulässig, welche je nach dem Wechsel der Zahres-
zeit und des Fahrplans der Nebenbahn, sowie nach den Bediirfnisseii des Verkehrs
vom Bezirksamte nach Anhöruiig des Stadtrats, der Straßettbanverwaltnng nnd des
beteiligten Unteriiehmers festgesetzt werden.

8 7. Zuwiderhaiidlnngeii gegen diese Vorschrifte» werdeu auf Grnnd des 8 366'"
R.-Str.-G.-B. mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
 
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