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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0356

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ß 2. Das Bürgermeisteramt wird alsbald ein VerzeichniS anfstellen, in welches
obige Angaben unter Beifjignng des Nnmens und Wohnorts des Finders eingetragcn
werden und hat sich von der Nichtigkeit der geinachtcn Angaben zu vcrlässigen even-
tnell die Liste zu berichtigen.

§ 3. Der Gcmeinderat wird nlsbnld anordnen, wo nnd in welcher Weise die
geländeten Gegenstände aufzubewnbrcn sind. Wenn der Gemeinde keine geeigneten
Näninlichkeiten zurUnlerbringung der Gegenstniide zur Bcrfügnng stebenchonnen solche
dem zuverlässigen Finder mit der Verpflichtnng überlassen werden, dieselben bis aus
weiteres nnverscbrt zu bewabren.

§ 4. Der Finder hat alsbnld einc von dem Gemeinderat im Borans fest z ii-
scgende, der Uebnng und dem Werte der Fundgegenstände cntsprechende lpändungs-
gebühr zu bcansprnchen, welchc aus der Gemeindekasse vorlänfig aiiszubezablen ist.

s; 5. Der Gemeinderat legt, sofern der Eigentiimer nicht sofort ermittcll wird, als-
bald mit Bericht übcr die Art der Aufbewahrung nnd Ansbeznblung der Ländiings'
gebühren dem Bezirksamt cine Doppelschrist des Anmeldeverzcichmsscs vor.

8 6. Letzteres wird für das öffentliche Ausschreiben der gefnndenen Gegeiiständc
Sorgc tragen und weitere Mahregeln zur Ermittlung des Eigentümers treffen. Glcich-
zeitig wird die Frist festgesetzt, innerhalb welcher die geländetcn Gcgenstände znr Ber-
fiigung des Eigentümers aufbewahrt bleiben.

Der Gemeinderat erhält hievon Nachricht. Die Frist bcträgt, sofern keine besou-
deren Berhältnisse vorliegcu, 4 Wochen.

8 7. Der Gcmeinderat dars dic geländetcn >Lacheii n»r mit Erlaubnis des Be-
zirksamteS an den sirh mcldcndcn Eigentiimer verabfolgcn, wenn diescr über seiue Au-
sprüche sich genügend auszuweisen vermag.

Bor der Berabsolgung der Gegenstande hat der Gigentümcr der Gemeindekasse
die Ländnngsgebühren nnd sonstige ilnkosten zurnckzuersetzen.

8 8. Meldet sieh innerbalv der vom Bezirksamt sestgesetzten Frist kein Beiechtig-
ter, so kann der Gemcinderat sich durch das Bezirksamt ermächtigeii lassen, die gclän-
deten ltzcgenstände zu veräusteru.

Diesc Beräusterung must in öffcntlicher Bersteigerung geschehen, sosern der Erlös
hierdurch nicht ganz aufgezehrt wird.

8 3. Der Steigcrungserlös, avziiglich der Steigerungs- nnd Ausbewahriiilgs-
kosten sowie Ländegcbiihren ist während der dreijährigen Frist des L.-N.-S. 717a iu
der Gemeindekasse aufzubewahren, dieser kann dem Finder dann verabfolgt werden,
wenn derselbc garanticsähig ist.

Ileber die Erledigung dieses Geschästes ist dem Bezirksamt Bericht z» erstatten.

8 10. Unter den Boraussetznngen dcs tz 7 ist diese angelegte Summe dem berech-
tigten Eigentiimer auszubezablen.

8 11. Meldet sich innerhalb drcicr Jahre, von dcm Tage der Ländung verechnet,
kein Berechtigter, so wird der Erlös an die Finder nach'dem Ergebnis des Bcr-
stcigernngsprotokolls zur freien Bcrfiiglillg ausvezahlt, sosern dies nicht fchon früher
geschehcn ist.

Die Erlanbnis dazn ist von dcm Bezirksamt einzuholen, welchem zu diesciu
Zwecke die sämtlichcn Akten und die Berechiiung dcr Berteilung vorzulegen sind.

8 12. Sämtliche auf eine derartige Filiidaumeldung bezügllcheu Akten sind anf
der Gemeinderegistratur aufzubewahren.

Zusammenstellung der von den Gemeinderäten festgesetzten

Ländungsgebühren.

1. Hcidelberg.

Für cincn Ster Holz oder 100 Wellen . 2 Mark
(vei gcringeren Qnantitäten entsprechend weniger)

Für einen grosten Stamm ... 1 Mark
„ „ kleinen Stamm . . „ 50Pfg.

„ „ Siachen.1 „ — „

„ „ schweren Diel . . . — „ 30 „

„ ., gewöhnlichen Diel . . — „ 20 „

„ ein Brett.— „ 10 „

(Fuhrlohtt vom Neckar: der Auswand der Gemeinde).
 
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