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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0370

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ß 13. Tas Tränken und Füttern der Pferde darf innerhalb der Stadt nur
auf den Halteplätzen, niemals während der Fahrt geschehen.

Die Reinigung der Droschkenhalteplütze wird auf Rechnung der Siadtkasse
durch städtische Bedienstete vorgenommen, wosür von dem Eigcntümer jeder Droschke
an die Stadtkasse die jeweils sestgesetzten Gcbnhren zn bezahlen sind.

Vom Bahndroschkendienst.

8 14. Die Zahl der Droschken, welche bei Ankunft der Bahnzüge an sämt-
lichen Bahnhöfen anwesend scin müssen, wird von der Polizeibehörde'nach vorhe-
rigem Benehmen mit deu Eisenbahnbehörden und dem Stadtrat bestiinmt; cbenso
der jewcilige Anfstellttngsplatz daselbst.

Die Droschkenführcr haben innerhalb des Bahnhofgebietes allcn anf ihre Anf-
stellung und ihr Verweilen daselbst bezüglichen Anordnungett der Beamten und
Bediensteten der Betriebsverwaliung unweigerlich Folge zu leisten.

Die einzelnen Droschkenführer werden zu diesem' Dienst nach eiiiem Turiitts
von dem am Bahnhof stationiertcn Schutzmaiiii augewiescn, dessen Aiiordnungen
unbedingt nachzukommeii ist.

Sie hnben niindesteiis 5 Minuten vor Ankunft der Züge auf dem Platzc zu sein.
Die Aufstellung der Droschken daselbst geschieht dcr Reihe uach, wie sie nnkommen.
Beim Bestellen der Droschen ist man jedoch nn diese Reiheufolge nicht gcbundcil.

8 15. Die Uebertragung des Bahndicnstes aus eirieii audern Kntscher ist ge-
stattct, jcdoch nur, wenn dem am Bahuhof statiouicrten Schutzmaun hicvou rccht-
zeitig vorher Anzei'ge gemacht worden ist.

Wer den Bahiidienst vcrsäumt, wird bestraft. Wcun ein Droschkensührer, dem
dieser Dienst obliegt, auf läugcre Zeit beslellt wird, so das; er zum uächüen Zuge
noch nicht zurück sein kann, so hat cr hievon vor dem Absahren dcu dieustthueuden
Schutzmaun in Keuntnis zu setzeu.

Wer ohne dieseu Dienst zu habeu odcr vorher bestellt zu seiu, sin letztercm Fall
muß der Bcstellschild — 8 17 Absatz II — aufgestellt scinj, in dcu Bahuhof ciu-
sährt, um uukommendc Passagiere in Empfaug zn iiehmen, verfällt in Strafe.

8 16. Sobald die Ankuuft der Züge signalisiert ist, haben die mit dem Bahn-
dienst betrauten Kutscher sich zur Aufnahnie von Fahrgästen sertig zu halten.

Kutscher, welche Rcisende zuni Bahnhof bringen, haben am Hauptcingang an-
zusahren und nach dem Aussteigen der Fahrgäste nud Abladcn dcs Gcpacks ohue
Aufenthalt den Platz zu verlassen.

Für die Zeit zwischen der Ankunft derjenigen Züge, zn Ivelchen sie befohleu
siiid, brauchcn die Eisenbahndroschkcukntschcr Fahrten nicht anzilttehincn.

Bestellung der Droschken.

8 17. Jcdem Besteller steht die Wahl der Droschke frci Illid sobald jemand
die Droschke gettoinnien oder bestellt hat, mus; uuvcrzüglich abgefahreu werden.

Wegen bereits anderweit erfolgter Bestellung darf die Uebcrnahiue cincr Fahrt
nur dann abgelehut lverden, wenn die Bestelluug durch Anfstecken cincs Blcchschildes
mit der beiderseits deutlich lesbaren Ausschrist „Bestellt" auf dcr rechten Seite des
Kutschersitzes erkennbar gemacht ist. Wird ein Kutscher vom Halteplatz zur Ab-
holung von Fahrgästen bestellt, so hat er sofort im Trab nach dcm Lrt dcr Be-
stellung zu sahrcn und den Besteller in der Droschke dahin mitzuiiehmen.

8 18. Auf den Halteplätzen uild während dcr in 8 2 Abs. I bezeichneten Zeiten
darf die Ucbcrnahme einer Fahrt von keinem Droschkeukutscher verweigcrt werden.
Außer dieser Zeit hat der Kutscher bei Strafvermeiden aber auch dann zn fahren,
wenn er znvor eine desfallsige Bestellung crhalten uud angeiiommen hat.

Lcere Droschken können vou den Halteplätzen und v'on der Straße aus zilin
Vorfahren an eincn gewissen Punkt, wo der Fahrgast ci'ustcigcu will, gerufen wer-
den. Die erfolgte Bestellung ist alsbald anf die in 8 17 Abs. II oben vorgcschriebene
Weise erkeunbar zu machen.

Bestcllilngen einer Droschke nicht zu sofortiger Benützung, sondcrn auf einen
späteren Zeitpunkt, gleichviel ob eine solche Bestellung auf dcin Halteplatz odcr
anderswo erfolgt, ist der im Dienst besindliche Kutscher anzllnchmen nicht verpflichtet.
Nimmt er sie aber an, ohne etwas anderes über den Fahrpreis zn verabreden, so hat
er weder Anspruch auf Bezahlung für die Zwischenzeit, noch darf er für die Fahrt
mehr als die im Tarif festgesetzte Taxe fordern, ist aber seinerseits bei Straf-
vermeiden verpflichtet, die Bestellzeit genau einzuhalten.
 
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