Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0377

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
649

4. Die Dienste der Dienstmänner können in den Monaten April bis einschliestlich
Seplcmber nur von nwrgcns 7 Uhr bis abends 6 Uhr und in dcn Monaten Oktober
bis einschliestlich März nur von morgens 7 Uhr bis abends 7 Uhr zur einsachcn Taxe
in Anspruch genommeu werden; außer dieser Zeit ist in deu Monaten April bis Sep-
tember bis abends 10 Uhr, in den Monaten Oktober bis März bis abends 9 Uhr dic
Hälfte der Taxe mehr, von da an die doppclte Taxe zu entrichten.

5. Anfordernngen von Trinkgeldern sind deu Dienstmänneru strengstens untersagt.

X. Der Grschäftsbetrieb der Fremdenführer, Lohndiener etc.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 30. Januar 1874.

8 1. Deu Fremdenführern, Lohndienern, Herrendienern, Hotelwerbern, Portiers,
und allen Personen ähnlichen Gewerbebetriebes ist es unbedingt untersagt, zur Aus-
übnng ihres Gewerbes das Gebiet der Bahnhöse zu betreten. Älle srüher an einzclne
dieser Personen erteilte Bercchtigungen treten außer Kraft.

ß 2. Die Omnibus-Kondukteure dürfen sich bei Ankunsl dcr Züge nicht mehr
von ihren Schlägen entfernen und überhaupt die den Omnibnssen gestellte Linie
nicht überschreiten.

8 3. Ucbertretungen werden an Geld bis zu 150 Mark bestrast.

Bei Wiederholungen erfolgt Untersagnng und nörigenfalls polizeiliche Einftel-
lung des Gewerbcbetriebs.

8 4. Bezüfllich der Dienstmänner und Troschkenkutscher bleiben die geltenden
Bestimittuugcll m Kraft.

T.. Taxordnung für die gepruften Kremdenführer.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 15. Januar 1875.

I. Tareu für die Uingeblttlg der Stadt:

Auf das Schloß ...".

„ Schloß und Molkenkur.

„ Nondell, Nieseilsteiu, Kanzel, Molkenkur und Schloß

„ Schloß und Wolfsbrunnen.

» den Königstuhl.

„ Philosophenweg.

„ Speyererhof (Neuhof) .

„ Schloß, Molkenkur, Königstuhl, Felsennieer, Wolfsbrunnen

1 Mk. 40 Psg.

2 „ 30 .

3 „ 10 „

2 „ 30 „

3 „ „

1 „ 75 „

2 „ 30 ,

6 „ — „

II. Taren für die 5tadt selbst:

Fllr dcn ganzen Tag (10 Stundcn).3 ^

„ halben Tag (bis zu 5 Stunden).1 „ 80 „

„ eine Stunde.— „ 70 „

„ volle zwei Stundcn bis zu einem halben Tag.I „ 40 „

Bei den Taxen uuter I. ist eine angemessene Wartezeit und der Rückweg inbegriffen.

Leichtes Handgepäck hat dcr Frenideiifilhrer ohne bcsondere Verglltung zu iragen.

Diesc Taxcn sind bei Vcrmeiduttg von Geldstrafe bis zn 150 Mark von den
Frcnidcnführertt strengc einzuhalten ; e'benso sind die letzteren verpftichtet, einen Ab-
druck des Tarifes inrmer bei srch zu führen und auf Verlangen den Freiuden, sowie
dem Polizeipersonale vorzuzeigen.

Ll. Taxordnung fttr Efelsvermieter.

Ortspoli'zeiliche Vorschrift vom 25. Juni 1884

1) Nach dem Schlosse llber die neue Schloßstraße . . . - 1- —

2) Dahin und zurllck.1-50

3) Nach dem Schlosie llber den Schloßbergweg . . . . . —. 70

4) Nach der Molkenkur durch das Klingenteich.1. 50

5) Dahin und zurtick.' . . . 2. 50

6) Nach der Molkenkur über das Schloß.2. —

7) Denselben Weg mit halbstllndigem Aufenthalt auf dern Schlosse . 2. 50

8) Nach der Molkenkur über das Schloß und zurllck . . . . 3. —
 
Annotationen