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9) Durch das Klingenieich nach dcr Molkenkur und zurUck bis auf das
Schloß.
10) Nach der Kanzel beim Riesenstein
11) Dahin und zurück ....
12) Nach dem Speyererhof
13) Dahin und zurück ....
14) Nach dem Königstuhl
15) Dahin und zurück ....
16) Nach dem Königstuhl u. zurück Uber das Felsenmeer, Wolfsbrunnen
und Schloß zur Stadt
17) Nach dem Gaisbergturm .
18) Dahin und zurück ....
19) Nach dem Wolfsbrunnen Uber das Schloß
20) Dahin und zurück ....
21) Ueber die Hirschgasse und Philosophenweg bis zur Philosophenhöhe
22) Ueber die Hirschgasse und Philosophenweg nach Neuenheim
23) Nach dem Heiligcnberg bis zur Klosterruine.
24) Dahin unv zurück.
25) Nach dem Kohlhof.
26) Dahin und zurück.
Bei den Hin- und Rückwegen ist cine halbstüudige Wartezeit inbegriffen; für
längcrc Wartezeit können als Bergütnng 20Pfg. pcr Biertelstunde beansprucht werden.
Bei sämtlichen Tonren bildet das Klingcnthor den Abgangspunkt.
Für andcre Wege als die oben verzeichneten ist besondere Üebereinkunst zu trcsfen.
Uebertretungen dieser Vorschrift werdcn auf Grund dcs tz 134 a des P.-Str.-G.-B.
mit Geld bis zu 50 Mark bestraft.
2.
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1.
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1.
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Z
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t'.
6.
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14. Ortsübliche iPreise siir das Nolzmachen.
Für 4 Schnitt (in 5 Stücke) mit Spalten, für den Ster 2 Mk. -57 Psg.
„3 „ (in 4 Stücke) „ „ „ „ 2 „ 15 „
„ 4 „ (in 5 Stücke) ohne „ „ „ 2 „ 29 „
„ 3 „ (in 4 Stücke) „ „ „ „ 1 „ 85 „
0. Wellliche Frier der Svnn- nnd Fefttage.
Landesherrliche Verordnung vom 18. Inni 1892.
Allgemeine Bestinnn n n g.
tz 1. Gs ist untersagt:
1. an den Sonntagen und an folgcnden gebotencn Festtagen: nämlich am Reu-
jahrstag, Ostermontag, Hinnnclsfahrtstag, Pfingstnwntag, Ghristtag und Stephans-
tag, ferner in Geineinden, iu welchen die katholische .stonfession Pfarrrechte hat,
ain Fronleichnaiustag und in Gcincinden, in welchen die cvangelifche Konfession
Pfarrrechic hat, ain Charfreitag öffentlich zu arbciten oder Handlungen vorzunehmeu,
welche geeignet sind, durch ihre Vornahme an solchen Tagen öffentliches Aergcrnis
zu erregen, oder durch welche der Gottesdienst odcr andere religiöse F-eierlichkeiten
eincr christlichen Konsession gestört werden können;
2. an folgendcn Fcsttagen: näinlich am Dreikönigstag, Mariä Lichtmeß,
Josephstag, Mariä Verkündignng, Oiründonnerstag, Charfreitag, Peter und Paul,
Mariä Himmelfahrt, Mariä Geburt, Allerhciligen, Atariä Cinpfängnis gcränsch-
volle Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind, den Gottesdicnst oder andere
religiöse Fcierlichkeiten eincr in der Gemeinde Psarrrechte besitzenden christlichen
Konfession zn storen.
Arbeiten und Handlungen, welche in Notfällen oder im öffcntlichen Interesfc
unverzüglich vorgenommen werden müssen, fallen nicht unter dieses Verbot.
Die im crsten Absatz Ziffer 1 bezeichneten gebotenen Festtage geltcn anch als
Festtage im Sinne der deutschen Gewerbeordnung (vergl. ß 105 n Absatz 2 dasclbst).
ß 2. Arbeiten in Bergwerken, Fabriken, Werkstätten, bei Bau-
ten und dergleichen. Oeffentliche Arbeiten im Betriebe von Bergwerken, Sa-
linen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Grubcn, von Hüttenwerken, Fabriken
9) Durch das Klingenieich nach dcr Molkenkur und zurUck bis auf das
Schloß.
10) Nach der Kanzel beim Riesenstein
11) Dahin und zurück ....
12) Nach dem Speyererhof
13) Dahin und zurück ....
14) Nach dem Königstuhl
15) Dahin und zurück ....
16) Nach dem Königstuhl u. zurück Uber das Felsenmeer, Wolfsbrunnen
und Schloß zur Stadt
17) Nach dem Gaisbergturm .
18) Dahin und zurück ....
19) Nach dem Wolfsbrunnen Uber das Schloß
20) Dahin und zurück ....
21) Ueber die Hirschgasse und Philosophenweg bis zur Philosophenhöhe
22) Ueber die Hirschgasse und Philosophenweg nach Neuenheim
23) Nach dem Heiligcnberg bis zur Klosterruine.
24) Dahin unv zurück.
25) Nach dem Kohlhof.
26) Dahin und zurück.
Bei den Hin- und Rückwegen ist cine halbstüudige Wartezeit inbegriffen; für
längcrc Wartezeit können als Bergütnng 20Pfg. pcr Biertelstunde beansprucht werden.
Bei sämtlichen Tonren bildet das Klingcnthor den Abgangspunkt.
Für andcre Wege als die oben verzeichneten ist besondere Üebereinkunst zu trcsfen.
Uebertretungen dieser Vorschrift werdcn auf Grund dcs tz 134 a des P.-Str.-G.-B.
mit Geld bis zu 50 Mark bestraft.
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14. Ortsübliche iPreise siir das Nolzmachen.
Für 4 Schnitt (in 5 Stücke) mit Spalten, für den Ster 2 Mk. -57 Psg.
„3 „ (in 4 Stücke) „ „ „ „ 2 „ 15 „
„ 4 „ (in 5 Stücke) ohne „ „ „ 2 „ 29 „
„ 3 „ (in 4 Stücke) „ „ „ „ 1 „ 85 „
0. Wellliche Frier der Svnn- nnd Fefttage.
Landesherrliche Verordnung vom 18. Inni 1892.
Allgemeine Bestinnn n n g.
tz 1. Gs ist untersagt:
1. an den Sonntagen und an folgcnden gebotencn Festtagen: nämlich am Reu-
jahrstag, Ostermontag, Hinnnclsfahrtstag, Pfingstnwntag, Ghristtag und Stephans-
tag, ferner in Geineinden, iu welchen die katholische .stonfession Pfarrrechte hat,
ain Fronleichnaiustag und in Gcincinden, in welchen die cvangelifche Konfession
Pfarrrechic hat, ain Charfreitag öffentlich zu arbciten oder Handlungen vorzunehmeu,
welche geeignet sind, durch ihre Vornahme an solchen Tagen öffentliches Aergcrnis
zu erregen, oder durch welche der Gottesdienst odcr andere religiöse F-eierlichkeiten
eincr christlichen Konsession gestört werden können;
2. an folgendcn Fcsttagen: näinlich am Dreikönigstag, Mariä Lichtmeß,
Josephstag, Mariä Verkündignng, Oiründonnerstag, Charfreitag, Peter und Paul,
Mariä Himmelfahrt, Mariä Geburt, Allerhciligen, Atariä Cinpfängnis gcränsch-
volle Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind, den Gottesdicnst oder andere
religiöse Fcierlichkeiten eincr in der Gemeinde Psarrrechte besitzenden christlichen
Konfession zn storen.
Arbeiten und Handlungen, welche in Notfällen oder im öffcntlichen Interesfc
unverzüglich vorgenommen werden müssen, fallen nicht unter dieses Verbot.
Die im crsten Absatz Ziffer 1 bezeichneten gebotenen Festtage geltcn anch als
Festtage im Sinne der deutschen Gewerbeordnung (vergl. ß 105 n Absatz 2 dasclbst).
ß 2. Arbeiten in Bergwerken, Fabriken, Werkstätten, bei Bau-
ten und dergleichen. Oeffentliche Arbeiten im Betriebe von Bergwerken, Sa-
linen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Grubcn, von Hüttenwerken, Fabriken