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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0380

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353

2. das Aribieten und Verrichten von Dienstcn auf öffentlichcn Weqen, Straßen
und Pläöen;

3. die gewerbsmäßige Besörderung von Personen mittelst Fuhriverken und
sonstigcn Fährzeugen.

Jedoch bleibt es hinsichtlich dcs Eisenbahnverkehrs dcr Vcrfügung des zustän-
digen Ministerinms, hinsichtlich dcr in Ziffer 2 und 3 bezeichneten Eewerbe der
ortspolizeilichen Vorschrift vorbehalten, die Vornahine von Arbeiten und Hand-
lungen im öffentlichen Verkehr an bcstimmten Zeiten der Sonntage und der ge-
botenen Festtage einzuschränkcn oder zu untersagcn.

Der von Privatuntcrnehmern vermittelte Bries- und Packetverkehr ist an den
Sonntngen und gebotenen Festta^en nur während den Stunden zulüssig, an denen
ein gleicher Betrieb durch die Reichspost stattfindet.

5. Arbeiten und Haudlungen in der Land- und Forstwirt-
schast uud bei der Jagdausübung. Unter das Verbot der öffeiitlichen
Arbeiten in der Landtvirtschaft (8 1 Ziffer 1 diescr Verordnung» sällt auch das
Austreibcn der Viehheerden auf die Weide; jedoch knnn dasselbe für die Zeit vor
oder nach dcm vormittägigen Hauptgottcsdienst durch ortspolizeiliche Vorschrift
gestattet werden.

Ausgcnoinmen von dcm Verbote des 8 1 Ziffer l dieser Verordnung sind die
in Folge der Witterungsverhältnisse unverschievlichen Arbeiten der Ernte und der
Weinlese. Auch kann die Ortspolizeibehörde für sonstigc unverschiebliche Arbeitcn
in der Land- und Forstwirtschaft Nachsicht erteilen, weun die fliotweudigkeit der
Sonntagsarbeit nicht oon dem llnteruehmer absichtlich herbeigeführt oder durch
Fahrläsffgkeit verfchuldet ist.

Untcr das Verbot des 8 1 Ziffer 1 dieser Verordnung füllt stets das Abhalten
von Trcib- und ähnlichen Iagdcu.

8 6. Verkehr in Wirtschaftcn. Jn (ffast- und Schankwirtschaftcu dürfen
an den in § 1 Ziffer 1 dieser Verordnung bezeichneten Tagcn vor Schlus; des
vormittägigen Hauptgottesdienstcs und während des Nachmittagsgottesdieustes keiue
geräuschvoüen Belustigungen und kein lärmendcs Zcchen und >Lpielen stattsiudeu.

8 7. Aufzüge, Musikaufführungen, Schau- und Vorstelluugen
und sonstige Lust^iarkei ten. Die Veranstaltuug von öffentlicheu Aufzügeu,
Musikaufführungeu, Schaustellungcn, theatralischen Vorstellungen odcr soustigen
Lustbarkeitcn ist untersagt:

1. für den gauzen Tag: aiu Ehristtagc, an sänitlichen Tagen dcr Eharwoche,
am Oster- und Pfiugstsountage, ferner in Gemcinden, in welchcn die katholischc
Ltonfession Pfarrrechte hat, ain Fronleichuamstage und in Eeiueindeu, iu welcheu
die evangelische Koufession Pfarrrechte hat, an dem Sonntage, auf welcheu der
Buß- und Bettag fäfft:

2. für die Dauer des vormittägigcn HauptgottesdiensteS: an den übrigeu iu
8 1 Absah 1 Ziffer 1 diescr Verorduuug bezeichneten Sonu- uud Fcsttageu.

Iedoch dürfen außerhalb der dcm vormittägigeu Hauptgottesdieuste gewidmeteu
Zeit an deu letzten drei Tagen der Eharwoche Aufführungen erustcr Musik uiid
an den übrigeu unter Ziffer 1 bezeichueten Tageu Atttsikaiisführuugeu, ivelche
einem höheren Iuteresse der ^uust dieneu (K'oiizerte), sowie Theatervorstelliiugen
ernsteu IuhaltS stattsinden, vorbehaltlich der nach 8 63 des P.-St.-E>.-B. der Poli-
zeibehörde znsteheudeii Untersaguiigsbefugnis.

8 8. Bekauntmachung der Zeit des Gottesdienstes. Die Zeit
des vormittägigeu Hauptgottesdienstes beziehuugswcifc <8 6) auch des Nachmittags-
gottesdieustes, für welche obige Verbote Platz greifcn, wird unter Berücksichriguug
der von den kirchlichen Organen getroffenen Bestimmung durch die Ortspolizei-
bchörde bekanut gemacht.

8 9. Schlußbeftimmung. Dicse Verordnung tritt am 1. Iuli 18!)2 in
Kraft, fiir die in 8 2 bezeichneten Betriebe jedoch crst von dem spätereu Zcitpuukte
an, auf welchen fiir diese Betriebe die Bestimmuirgen der 88 105n ff. der (ffewerbe-
ordnung durch Äaiserl. Verordnung (Art. 9 Abs. 1 des Gesehes vom 1. Iuui 1891,
betreffend Abänderung der Gcwerbeordnung, Reichsgesetzblatt Seite 261) in Äraft
gesetzt werden.

Von dieser Zeit treten die Verordnungen vom 28. Ianuar 1869 und 20. No-
vember 1879, die weltliche Feier der Sonn- und Festtage betreffend, außer Wirk-
samkeit.
 
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