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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0383

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Arbeitsbllche versehen sind. Bei der Amilihme solcher Arbeiler hat der Arbeitgeber
das Arbeitsbuch eiiizuforderu. Er ist verpflichicl, dasseibe zu verwahreu, auf aml-
iiches Verlaugeu vorzulegeu uud uach rechkmäfligcr Lösimg dcs Arbeitsoerhältuisscs
wieder auSzuhäudigen. Die Aushäudiauug erfolgt an dcn Varcr oder Voriuimd,
soferu dicse es verlangeu, oder der Arbciter das sechszchnte Lcbcnsjahr uoch uicht
volleudet hat, auderufalls au deu Arbciter selbst. Mit (fseuehmiduug der Gerueiudc-
behörde des im H 108 bezeichneten Ortcs kaun die Aushändiguüg des ArbeitS-
buches auch an die Mutter oder eiuen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an
den Arbeiter ersolgen.

Auf Kindcr, welche zum Besuche der Volksschule vcrpflichlet sind, sindeu vor-
steheude Bestimmuugen keine Anwenduiig.

tz 108. Das Arbeitsbuch wird dcm Arbeiter durch die Polizeibehörde des-
jenigeu Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Auscinhalr gchabt hat, wenn
aber ein solcher im Gebicte des deutschen Acichs nicht flailgesundcn hat, von der
Polizeibehördc des von ihm zucrst erwähltcn deutschen Arbeilsortcs kosten- und
steinpelfrci ausgestellt. Dic Ausstellung crfolgt auf Antrag oder mir Zilstimmung
des Vaters oder Vormundes ; ist die Erklärung des Vatcrs nicht zu beschaffcu, oder
vcrweigcrt der Vatcr die Znstililrllung ohne geniigeiiden Grund imd ziliu Nachtcilc
deS Arbeiters, so kann die Gemcindebehörde dic Zustimmung dessclben ergänzen.
Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, dafl der Arbeitcr zuin Bcsuche der Volks-
schule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhast zu machen, dafl bisher cin Arbeits-
buch sur ihu noch nicht ausgestellt war.

tj 111. Bei denl Gintritte des Arbeiters in das Arbeitsverhältiiis hat der Ar-
beitgeber an der dafiir bestittlmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Cintrittes
niid die Art der Beschäftigung, am Ende deS Arbeitsverhältuisses die Zeit des Aus-
trittes und, wenn die Beschäftigung Aeilderuilgen ersahren hat, die Art der letzten Be-
schäftiglma des Arbeiters eiuzutragen.

Die Eintraaungen sind mit Tinte zu bewirken und von dcm Arbeitgebcr zu
unterzcichneu. Sie dlirfen nicht mit eiueur Merkmale versehen sein, welches den Jn-
haber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu keunzeichilen bezweckt.

Die Eintragung eines llrteils iiber die Führung oder die Leistuugen des Arbeiters
und sonstigc durch dieses Gesctz nicht vorgesehene Eiutragungeu oder Vermerke in oder
au dem Arbeitsbuchc sind uuzulässig.

8 113. Beim Abgange kölmeil dic Arbeiter eiu Zeugnis über dic Art und Dauer
ihrer Beschäftiguug fordcrn. Dieses Zcugnis ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf
ihre Fiihruug auszudehnen.

8 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibchörde die Eiutragung in
das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgcstclltc Zeugnis kosten- und stempel-
frei zu bcglauhigen.

8 115. Die Gewerbetrcibenden sind verpflichtet, die Iköhne ihrer Arbeiter bar in
Ncichswährung auszuzahlcn.

Sie dürfen denselbcn keine Waren kreditieren. Die Vcrabfolgung von Lebens-
mitteltt an die Arbeiter fällt, sofern sie zu eiuem die Anschaffimgskoften nicht über-
steigeuden Preise ersolgt, unter dic vorstehende Bestimin'.'.ng nicht; anch können den
Arbeitern Wohnung, Feuerung, Landuupung, regelmäflige Bcköstigung, Arzneicn und
ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge und ^toffe zu den ihnen iibertrageuen Arbeiten unter
Anrcchiuing bci der Lohnzahllmg verabfolgt werdcn.

8 115 a. Lohn- und Abschlagszahlimgcn diirfen in Gast- und Schankwirt-
schaften oder Verkattfsstellen nicht ohne Geuehnligung der untereu Verwaltungs-
behördc erfolgen; sie dürsen an Dritte nicht erfolgcn auf Grund von Rechts-
geschäften oder llrkunden über RechtSgeschäfte, wclche nach 8 2 des Gesetzes, be-
treffend die Beschlagnahme des ArbeitS- oder Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869
(Bundes-Gesetzbl. S. 242) rechtlich unwirksam sind.

d) Berhältniffe der Gesellen und Gehilfen.

8 121. Gescllen und Gehilfeu sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeit-
geber in Beziehung anf dic ihncn übcrtrageuen Arbeiten und auf die häuslichen
Einrichtungen Folge zu leisteu; zu häuslichen Arbciten sind sie nicht verbuudeu.

8 122. Das Arbcitsverhältnis zwischen den Gescllen oder Gehilfen und ihren
Arbeitgebern kaun, weun nicht ein auderes verabredet ist, durch eine jedem Teile
freistehcnde, vierzehu Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden.
 
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