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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0384

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856

Werdcn andere Anfkündignngsfristen nerenibart, so miissen sie fnr beide Tcilc
gleich sein. Vereinbarnngen, wclche diescr Bestimmnng zlNvidcrlanfen, sind nichlig.

8 123. Vor Ablauf dcr vcrtragSmäszigcn Zeit und ohne Aufkündigung tönncii
6)esellen nnd Gchilfen cntlassen lverden:

1. ivenil sie bei Abschlns; des Arbcitsvertrages den Arbeitgeber dnrch Vorzeigimg
falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hintergangen oder ihn
über das Bestehen eincs anderen, sie gleichzcitig verpfllchtcnden 1>lrbeilsvcr-
hältnisses in einen Irrtum versetzt haben;

2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entlvendnng, einer Uiilerschlagnng, cincs
Betruges oder eines liedcrlichen Lcbenswandels sich schnldig machcn;

3. wcnn sie die Arbeit uiibefiigt verlassen habcn odcr sonst den nach dem Ar-
beitsvcrtrage ihnen obliegendcn Verpflichtuiigen ttachzilkommen beharrlich ver-
weigern;

4. wenn sie der Verwarnung nngcachtet mit Fencr und Licht unvorsichtig nni-
gehen;

5. wenn sie sich Thätlichkeiten odcr grobe Bcleidignngen gegen den Arbeitgeber
odcr seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers
oder seiner Vertreter zu Schnlden koniinen lassen;

6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung znm Nach-
teile des Arbeitgebers oder eincs Mitarbciters sich schnldig machen;

7. wenn sie Familienangehörige dcs Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder
Mitarbeiter zn Handlungen verleiten odcr mit Familienangehörigen des Ar-
beitgebers oder seiner Vertretcr Handlnngen begchen, welche wider die ltzc-
setze oder die guten Sitten verstoßen;

8. wenn sie zur Fortsetznng der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden
Krankheit behaftet sind.

Jn den ultter Nr. 1—7 gedachten Fälien ist die Entlassung nicht mehr znlässig,
wenn die zn Grunde liegenden Thatsachen dem Arbcilgeber länger als eine Woche
bekannt sind.

Jnwiefern in dcn unter Nr. 8 gedachtcn Fällen dcm Gntlassenen ein Ansprnch
auf Gntschädignng znstehe, ist nach dem Jnhalt des VertrageS nnd nach den allge-
meinen gesctzlichen Vorschriften zu bcurteilen.

124. Vor Ablans der vcrtragsmäßigen Zeit und ohnc Anfkündigiing könneil
Gescllen und Gehilsen die Arbeit verlassen:

1. wenu sie zur Fortsetzung der Arbcit unfähig werden;

2. wenil der Arbcitgcber oder seine Vertreter sich Thätlichkeiten oder grobc Be-
leidigungen gegen die Arbeitcr oder gegen ihre Familienangehöri'gen zu
Schulden kominen lassen;

3. wenn dcr Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige derselben
die Arbeiter oder deren Faiuilienangehörige zu Handlnngen verleiten oder
mit den Familienangehörigen der Arbeiter Haiidlnngeil begehen, welche wider
die Gesetze odcr die guten Sitten laufen;

4. wenn der Arbeitgeber den Arbeiteru den schuldigen Lohn nicht in der be-
dnngenen Weise auszahlt, bei Stücklohn iiicht sür ihre ausrcichendc Beschäf-
tignng sorgt, oder weun er sich widerrechtlicher Uebervortcilungen gcgcn sie
schuldig gemacht;

5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter
ciner erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingchimg des
Arbeitsvertraas nicht zu erkennen war.

Jn den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen ist der Anstritt ans der Arbcit
nicht mehr zulässig, tvenn die zu Grunde liegeuden Thatsachen dem Arbcitcr längcr
als eine Woche bekannt sind.

K 124 a. Außer den in N und 124 bezeichneteu Fällcn kauu jeder der
beiden Teile ans wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und
ohne Jnnehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhcbung des Arbeitsverhältnisses
verlangen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen oder wenn ciue längere als
vicrzehntägige Kündigungsfrist vercinbart ist.

124b. Hat ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeit verlassen, so kann
der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertragsbruchs und jcdcn
folgendeu Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber sür
 
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