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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0385

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eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes ttz 8 des 8trankcnversicherungs-
gesetzcs vom 15. Juni 1883, Neichs-Gesetzbl. S. 73) fordern. Tiese Forderung ist
an den Nachweis cines Schadens nicht gebundeu. Turch ibre Gelrcndmachuug
wird der Anspruch auf Erfüllung des Vcrtrages uud auf weireren Schadcnscrsah
ausgeschlossen. Dasselbe Recht stcht dem Gesellen oder Gehilfen gcgen den Arbeit-
gebcr zu, wenn cr von diesem vor rechtmäsnger Bccndiguttg des Ärbeirsverhält-
nisses entlafsen worden ist.

8 125. Ein Arbeitgeber, welcher eineu Gesellen oder Gehilfeu verleitet, vor
rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnifses die Arbcit zu verlassen, ist dem
sruheren Arbeitgeber für deu eutstandencn Schaden oder den nach 8 1241» an die
Stclle des SchadcnSersatzes tretcnden Betrag als Selbstschulduer mirverhastct. In
gleicher Weise haftet ein Ärbeitgeber, welcher eiuen Gesellen oder eiuen Gehilfeu au-
uiiuiur, von dem er weiß, das; derselbe einem andererr Arbeirgcber zur Arbcit noch
verpflichtet ist.

In dcm im vorstehendcn Absatze bezeichnetcn Umfang ist auch derjenige Ar-
beitgcbcr mitverhaftet, welchcr einen Gesellen oder Gehilfen, von dem er weitz, das;
dersclbc cinem anderen Arbeitgeber zur Arbcit noch verpslichtet ist, während der
Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit dcr un-
rechtmätzigcn Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits vierzehn Tage oerflossen sind.

e) Lehrlingsverhältniffe.

§ 126. Der Lehrherr ist verpflichtet, dcn Lehrliug in den bei sciuem Betriebe vor-
kommcndcn Arbeitcn des Gcwerbes in dcr durch den Zwcck der Ausbildung geboteueu
Neiheiifolgc uud Ausdehuung zu uuterwcisen. Er rnus; entweder selbft oder durch
eiiicn gccigucten, ausdrücklich dazu bestimmteil Vcrtrerer die Ausbildung des Lehr-
lings ieiten. Er darf dem Lchrling die zu seiner Ausbildung und zum Bcsuche des
Gottesdienstes an Sonu- und Festtageu erforderliche Zeit und Gelegcuheit durch Ver-
wcndttilg zu auderen Dienstleistungen nicht entziehen. Er hat den Lehrling zur Arbeit-
samkeit und zu guteu Sitten anzuhalteu und vor Ausschweifungeil zu bewahren.

8 127. Der Lehrliug ist der väterlichen Zucht des Lchrherrn unterworfen. Tem-
jeingcu gegeuüber, welchcr an Stelle des Lehrherru seine Ausbildung zu leiten hat, ist
er zur Folgsamkeit verpflichtet.

8 128. Das Lehrverhältnis kann, weun eine längere Frist nicht vercinbart ist,
währcnd der crsten vier Wochen nach Begiun der Lehrzeit durch ciiiseitigeu Nücktritt
ausgelöst werdeu. Eine Vereinbarung, wouach diese Probezeit mehr als drei Monate
bctraaen soll, ist nichtig.

Nach Aülauf der Probezeit kanu der Lchrling vor Beendiguug der vcrabrcdeten
Lehrzeit cntlasseil werden, weim ciner dcr im 8 123 vorgeseheuen Fällc aus ihn An-
wendung findet.

Von seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit
ausgelöst werdcn:

1. wenn einer dcr in 8124 unter Nr. 1, 3 bis 5 vorgeseheuen Fälle vorliegt;

2. wenn der Lehrherr seinen gesetzlichcn Verpflichtungen gegen den Lehrling in
ciner die Gcsundheit, die Sirtlichkeit oder dic Ausbilduug des Lehrlings ge-
fährdcnden Weise vernachlässigt, oder das Necht der väterlichen Incht mitz-
braucht, oder zur ErfüUnng'dcr ihm vertragsmätzig obliegenden Vcrpflich-
tungen unfähig wird.

Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlings aufgehobeu. Turch dcn
Tod dcs Lchrherrn gilt der Lehrvertrag als aufgehobeu, sofern die Aufhebung inner-
halb vier Wochen geltend gemacht wird.

8 129. Bei Becndigmlg des Lehrverhältuisses hat der Lchrherr dem Lehrling
uiiter Angabe dcs Gcwerbes, in welcheni der Lchrling uiilerwiesen worden ist, über
die Tauer der Lehrzeit und die währeud derselben crworbeuen ztenntnisse und Fer-
tigkciten, sowie über sein Betragen ein Zeugnis auszustellen, welches von der Ge-
meindebehördc kosten- und stempelfrci zu beglaubigcn ist.

An Stelle dieser Zeugnisse könneu, wo Innungen oder andcre Vertretungen
dcr Gcwerbetreibendcn bcstchen, die von diesen auSgestettlen Lchrbriefe treren.

8 130. Verlästt der Lehrling in cinem durch dics Gesev nicht vorgcsehencn Falle
ohne Zllstimmutig des Lehrherrn die Lehre, so kann letzterer den Änspruch auf Rückkehr
des Lehrlings nur geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. Die
 
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