Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0386

DWork-Logo
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
358

Polizeibehörde kann in diesem Falle auf Antrag deö Lehrherrn den Lehrling anhalten
so lange m der Lehre zn verbleibcn, als durch gerichtliches Urteil das Lehrverhältnis
nicht fiir anfgelöft erklärt ist. Der Nntrag ist »ur zulässig, ivenn er binnen einer Woche
nach dein Austritte des Lehrlings gestellt ist. Jm Falle der Weigerung kann die Poli-
zeibehörde den Lehrling zwangsweisc zuriickfiihren lassen, odcr durch Androlnmg von
Gcldstrafe bis zu 50 Alark oder Haft bis zu fünf Tagen znr Rückkehr ihn anhalten.

8 131. Wird von dem Latcr oder Borinund fiir den Lehrling, oder, sosern dcr
lehtere großjährig iit, von ihm selbst dein Lehrherrn die schriftlichc Erklärung abge-
geben, das; der Lehrling zu einein anderen Oleiverbe oder andcren Bernfc übergehen
werde, so gilt das Lehrverhältnis, wenn der Lehrling nicht früher entlassen wird, nach
Ablauf von vier Wochen als aufgelöst. Den iürund der Auflösung hat der Lehrherr
in dem Arbeitsbuche zn vermerken.

Binnen neim Bionatcn nach der Auflösung darf der Lehrling in demselben Oie-
werbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung dcs srüheren Lehrherrn nicht
beschäftigt werdcn.

8 132. Frrcicht das Lchrverhältnis vor Ablauf dcr vcrabredetcn Lehrzeil sein
Cmde, so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein Anspruch auf U-ntschädi-
gung nur geltend gemacht wcrden, wenn der Lehcvertrag schristlich geschlossen ist. Jn
den Fällen des 8 128 Absatz 1 und 4 kann der Anspruch nnr geltend gcmacht werden,
wcnn dieses in dcm Lehrvertrag unter Festsetzung dcr Art und Höhe der C'ntschädigung
vereinbart ist.

Der Anspruch auf C'iitschädiguug erlischt, wenn cr nicht innerhalb 4 Wochen nach
Auflösuug dcs Lehrverhälmisses im Wege der Klage oder C'inrcde geltend gcmacht ist.

8 133. Ist von dcm Lehrhcrrn das Lehrverhältuis ausgelösl worden, weil der
Lehrling die Lehre uubefugt verlassen hat, so ist die vou dem Lehrherrn bcanspruchle
F'ittschädigung, wenn in dem Lehrvertrage ein anderes nicht ausbedungen ist, auf einen
Belrag festznseizen, wclchcr sür jeden auf dcn Tag des Bertragsbruches folgcnden Tag
der Lehrzeit, höchsteus abcr für sechs Lllonate, bis aus die Hälfte des in dem <3e-
werbe des Lehrherrn den (tzesellen oder Gehilfen ortSiiblich gczahlten Lohnes sich bc-
laufcn darf.

Für die Zahlung dcr Entschädigung sind als Selbstschuldner mitverhaftet dcr
Vater des LehrlingS sowic derjenige Arbeitgeber, wclchcr dcn Lchrliug zum Berlassen
der Lehre verleitet oder wclchcr ihn in Arbeit gcuommen hat, obwohl er wußte, das;
der Lchrling zur Fortsctzuug eines LehrverhÜltnisses noch verpftichtet war. Hat der
Cmtschädigungsberechtigte erst nach Auftösung des Lehrverhältnisses von der Person
des Arbeitgebcrs, wclcher den Lehrling verleitet odcr in Arbcit genommen hat, Keuut-
nis erhalten, so erlischt gegcn diese der Entschädigungsansprilch crst, wenn dersclbe
nicht innerhalb vier Wochen nach erhaltener Kenntnis gcltcnd gemacht ist.

2. Der Bcsuch der Gewerbeschnle.

Ortsstatut vom 14. Juni 1886.

Auf Grund der 88 120, Absatz 2 nnd 142 der Gewcrbc-Ordnilng nnd im Hin-
blick anf 88 134 und 161 der bad. Bollziigsberordnnng zur Gewerbe-Ordnung, söivie
nach Ansicht dcs 8 der Städte-Ordnuug wird festgesetzt:

8 1. Die Arbeiter jeder Art — Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge —, wclche aus der
Volksschnle cntlassen und in Gewerbebetrieben der in 8 2 gedachten Art beschäftigt sind,
sind bis zur Grreichung dcs 18. Lebensjahres verpflichtet, die Gewerbeschule zu bc-
suchen, sofern sie nicht schon borher dic vorgeschriebenen drei Jahresklassen ordnnngs-
mäßig durchlauscn und ein Abgaiigszcugnis erhalten haben. Absolviert cin Schiiler
die drei Jahresklassen schon vor Erreichung des 18. Lebensjahres, so hat cr abcr wäh-
rend der Restzeit noch dcn Zeichcn-, resp. Modellier-Untcrricht zu besuchen.

8 2. Die Borschrift des 8 1 findet auf alle Arbciter Anwendung, welche in den
Betrieben solgender Gewerbennternehluer beschäftigt sind:

Bautechniker,

Bildhauer,

Buchbinder,

Drechsler,

Flaschner,

Glaser,

Goldarbeiter,

Graveure,

Gnrtler,
Ghpser.

Hafncr,

Jnftallateure,

Küfer,

Kupferschmiede,

Lithographen,

Maler,
Maschinenbauer,
Maurer,
Mechaniker,
Ofcnsetzer,
Schlosser,
Schmiede,

Schreincr

Steinhauer,

Tapezierer,

Tüncher,

Vergolder,

Wagner nnd

Zimmerleute.
 
Annotationen