Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0392

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
364

Als Kassenärzte sind thätig für die Stadt Heidelberg mit Schlierbach
und Neucnheim: Die Vorstände und Assistenten der akadcmischen Krankcnanstaltcn,
insbesondere dcr Grostb. Poliklinik.

Sprechstnndcn im akademischen Krankenhaus: Vormittags 10'/z-12 Uhr, an
Sonn- nnd Feiertagcn von 10—11 tthr. Ansterdem: HauMraste 95 im Winter-
halbjahr von 8 -9 Uhr, im Sünnnerhalbjahr von 7—8 llhr Vormittags. Krämer-
gasse Nr. 24 von 202—3'/--> llhr Nachmiltags.

Kasscnbeamter: Friedrich Ege. Gehilsen: Karl Fost, L. Adam, F. Vnndschu,
V. Probst. Mcldebeamter: Julins Strehlow. Kassendicner: Wilhclm Wcrncr.

v. Invaliditäts- und NltersverNcherung.

Ncichsgesetz vom 22. Jnni 1889.

I. Nach Mastgabe dieseS Gcsetzcs sind verpflichtet,

vom vollendetcn 16. Lebensjahre ab

1) Personcn, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlingc odcr Diensl-
boten gegcn Lohn oder Olehalt beschäftigt werden.

2) Bctriebsbcamtc sowie Haiidlungsgehilsen und -Lehrlingc iaus-
schliestlich der in Apothekcn beschäftigtcn Oichilfen und Lchrlingc), wclche Lohn oder
Gehalt beziehen, dcren regclmästiger Iahresarbcitsverdienst an Lohn odcr Gehalt aber
2000 Nttrrk nicht übersteigt (vergl. Olcsel; 1 Ziffer 1 nnd 2).

(Der Vcrsicherungszwang kann durch Vorschrist des Bnndcsratcs für bcstimntte
Bcrnfsziveige anch ansgedehm werden am' Bctriebsnnternchmcr, welche nicht rcgcl-
mästig einen Lohnarbeitcr beschäftigen (Kleinmeisrer) und anf die sogen. Haus-
gewerbetreibenden. So lange ein solcher Beschlnst dcs Bnndesrates nicht er-
gangcn, können sich diese Dtttglieder frciwillig vcrsichern. W 2, 8 dcs Ges.)

Die Form, in welcher dcr Lohn ansgezahlr wird (Zeitlohn, Stncklohn, Taittiämc,
Gebühr, Trinkgeld) ist gleichgiltig, nnr gilt dic blostc Oiewährnng von freiem llnter-
halt nicht als Lohn im Sinne dieses (slesetzes, anch nicht, ivenn ein kleines Taschengeld
damit verbunden ist. (Andcrs im KrankcnversichernngsgesetzI Die Beschästi-
gnng brancht keine länger andanernde zn sein, es genügt'z. B. Arbeit eincr Kunden-
näherin, Waschsrau. Personcn, welclie bei wechseliiden Arbeirgebcrn bcschäftigt sind,
sind jedoch dann nicht versichcrnngöpflichtig, wenn sie als sclbstständig, d. h. als
gewerbliche llnternchmcr anznsehen sind (z. B. Friseusen, Dienstmänner, Lohndicncr).
Das (stesetz crstreckt sich anch anf A usländer, dic in Dentschland arbeiten. Vcr-
sichernngspflichtig als (stehilfen sind insbcsondere anch die sog. Privatbeamtcn,
Büreanbeamte der Nechtsanwältc, Notare, der Korporationen, Vereine ec.

Befrcit von der VersicherungSpflicht sind (8 4 Abs. 1 des Ges.):

Beamte des Ncichcs, dcr Bnndesftaaten und Kommnnalbcamte, dic mit Pen-
sionsberechtigung angestellt sind.

Auf ihr'en Äntrag können befreit werden Personcn, wclche vom Neich, Staat,
Pcnsionen, Wartegeldcr oder eine Unfallrente beziehen.

Ausgeschlossen von dem Gintritt in das Versicherungsverhältnis sind solche
Personeu, welche nicht einmal ein Drittel des gewöhnlichcn ortsüblichen Tagclohns
verdienen können.

II. Gegenstand der Versicherung ist:

eine Jnvalidenrente im F-alle einer danernden oder länger als ein Jahr an-
haltenden Erwcrbsunfähigkeit (d. h. wenn der Vcrsichcrte nicht m.ehr ein Drittcl
des gewöhnlichen Tagelohns verdienen kann);

eineAltersrente, wenn derVcrsicherte 70Jahre alt gcwordcn ist, ohne crwerbs-
unsähig zu sein. (Dieselbe crscheint als Zulage zu dem sonst noch zu erwerbenden
Einkommen).

III. Voranssetzung des Auspruches ans die Nente ist:

Die Zahlung von Beiträgen während einer gewissen Wartezeit. Letzterc bci
der Invalidenrente 5 Jahre, bei der Altersrentc 30 Jahre, das Iahr jcweils nnr
zu 47 Wochen bcrcchnet. (Unvcrschnldete Krankhciten werden miteingcrechnet, wenn
sie gehörig beschei n i g t sind, ebenso militärische Dienstteistung.)

Die Beiträge für die hiesige Stadt betragen sür

männliche Personen wöchentlich 24 Pfg. (III. Klasse)
weibliche „ „ 20 Pfg. (II. Klasse).
 
Annotationen