Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0393

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Deren Entrichtung erfolgt durch Einklcben von Bcitrogsnlarken in beson-
dcre (vom B nrgernieisteramte nusznstcllendc) Qnittn ng-rkarlen.

Das Einkleben besorgt mit wenigen Ansnahinen die'(Hcnieindeversiche-
ruiigskasse (Dienstbotenkraiikenkassc) nnd die Ortskrankenkasse. Tiese erheben
die Bciträge sür die Jnvaliditätsversichernng genieinschasllich mii den Krankenversiche-
rmigsbeiträgen. Die Arbeitgcber innsscn dic Beiträge ganz vorschicszeii, können jedoch
dieHälste wieder den Versichertcn in Anrechttlliig bringen. Bei wechselnden Arbeit-
gcbern hat derjenige, welcher den Berslchertcn znerst in der Woche bcschästigt, den Bei-
lrag zn ciltrichten, und da bei derartigen Bersicherren gewöhnlich der Einzug der Bei-
träge nicht durch die Krailkenkasse besorgt wird, anch das Einkleben dcr Wocheninarke
zn nbernehmeii. Personen, welche sich freiwillig versichern, haben auster dem vollen
Beitrag von 20 Psg. fnr dic II. Klasse noch 8 Psg. Buschlag zn bezahlen.

Die Onittungskarte ist unr zum Einklcben der Marken bestimmt. Besondere
Bermerke ans derselben sind bei Strafe verbotcn. Ausgesnllle Karien werden vom
Bürgermeisteramt durch ncne ersetzt, ebenso verloren gegangene. Um Verluste zu
vcrineidcn, werden die Onittnngskarten am besten der geiileiniainen Meldestelle znr
Ailfbewahrung sofort mit der Aiiiiielduiig übergeben. -

Die Invalidenreiite bcrrägt nach 5 jähriger Warlezeit:
in der II. Klasse: 124 Mk. 10 Psg. Dieselbe kann l II. ZAassc 262 Mk.

III. Klasse: 131 Mk. 15 Psg. ansteigen bis s III. Klasse 338 Mk. 42.

Die Altersrente: II. Klasse: 134 Mk. 60 Pfg.: III. Klassc: 162 Mk. 80 Psg.

(Dnrch Vereinbarung zwischcn Arbcitgebcr und Arbeitnehmer kann die Versichc-
rmig in einer höhern Klasse erfolgen, als geseblich vorgeschrieben ist. Die höchste Klasse
ist die IV. Klasse mit Wochenbeitrag von 30 Psg.)

Für die Uebergangszeit sind zu (Kunsten der Versicherten Bestimmuttgeii getroffen,
welche eine Abkürzung derWartezeit erinöglichen (wenii die Arbeirszeit gehörig
bescheinrgt ist) und eine höherc Berechnung derAltersrcntc (beiPersonen über MJahre)
gestatten.

IV. Geltendmachung des Nentenansprnches.

Personen, welche eiiieii Rentciiaiispruch geltend machen wollcn, haben sich an das
Großh. Bezirksantt zu tvendcn.

Ueber den Anspruch entscheidet dcr Vorstand der Versichernngsanstalt
(Landesversichernngsalistalt Baden in Karlsruhe). Gegen einen nngünstigen Bescheid
findet die Berufnng an das Schiedsgericht der Anstalt nnd eventnell die Revision
an das Reichsve'rsicherungsamt (in Bcrlin) statt.

V. Erlöschen dcs Anspruches an die Versichernng tritt ein, wenn der
Rentenempfänger nicht mehr erwerbsuiifähig ist. Die Anwarlschaft aus dem Ver-
sichernngsverhältnis erlischt, tvenn innerhalb 4 Iahrcn nicht sür mindestcns 47 Wochen
Beiträge entrichtet sind. Dieselbe kann jedoch unter Uinständcn wieder anfleben.

VI. Eine Nückvergütung dcr gczahlten Beiträge greift Platz,

a. getzenüber weib'lichen Personeii, die, ohne in den Bezug einer Nente gelangt
zn sein, einc Ehe eingehen, nachdem für sie mindestens 5 Jahre Bciträge gezahlt sind
(8 30 Ges.);

b. gcgenüber eincr hiiiterlassenen Witwe odcr hiiiterlassenen Kindcru unter 15
Jahren, wenn der Verstorbene sclbst keine Rente crhalten hatte, und für ihn während
mindestens 5 Jahren Beiträge bezahlt worden ivaren (8 31 Ges.)

X. Ortsgebrauch beim Wohnuugswechsel.

Bekanntinachung dcs Bürgermeistcramts.

I. Bei den gegen vierteljährige Mictezahlnng vermicteten Wohnnngen gelten als
übliche Zieltage'z'nm Wohnnngs'wechscl:

der 1. Januar, 1. April, 1. Jnli und 1. Oktobcr.

Beginnt das Mietsverhältnis im Einzclfalle an einem andern Tage als dcn soebcn
angeführtcn, so gilt dasselbe aus Jahr vom Tagc des Beginnes ab cingegangcn.

II. Die ortsübliche Kjliidigungsfrist beträgt drei Monate.

Bei den an den üblichcn Zieltagen begiiliieiidell Mietsverhältnissen kann die
Kündigung nur auf ein solches Ziel und muß vor Ablauf des dem letzteren voraus-
 
Annotationen