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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0394

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gehenden Zicltages erfolgen. Jst der Mieter init der Mictzinszahlnng im Niick-
stande, so kann die Kündigung noch innerhalb 10 Tagcn nach lebtgenantem Tage
erfolgen. Beträgt die Miete nnr 70 Mark per Iahr odcr darunter, so kann dic
Kündigung auss Ziel noch bier Wochen vor dem Eintritt des letztercn borgcnommen
werden.

III. Sowohl die Vermietcr als auch die abgehendcn Mieter haben dafür besorgt
zu sein, das; die Wohnungen jewcils a n dem betreffenden Zieltage, bczw.
an dem zunächst darauf folgenden Werktag geräumt werden, damit dic neuen Mieter
rechtzeitig einziehen können.

IV. Ist bei dcn auf unbestimmte Zeit vermieteten Wohnungen monatliche Zah-
lung verabredet, so kann der Auszug nur aus Schluß cines Kalendermonats
geschehen, und hat die Kündiguug mindestens 14 Tage vor Ablauf desjenigcn Monats
zu erfolgen, an dessen Schluß der Auszug stattfinden soll, andernfalls die Miete
für einen weiteren Monat gültig erscheinr. Ist jedoch die Miete auf eine bestiminle
Zahl von Monaten abgeschlossen, so fällt eine besondere Kündigung nicht mehr nötig,
sondern die Miete endigt von selbst auf den voraus bestimmten Termin.

V. Wohnungen, welche von Studicrenden der hiesigen Hochschnle gc-
mictet werden, geltcn mangels anderer Veravrcdung immer als auf ein Scmester
gemietet. Soll die Micte auf ein weiteres Semester ausgedehnt tvcrdcn, so l,at eine
neue Vereinbarung vor Schluß des bcgonnencn zu geschehcn. Beim Sommer-Semester
sind die Studierenden berechtigt, ihre Wohnnngen vom 3. April bis Ende August zu
benützen und beim Winter-Semcster vom 1. üktober bis Ende März. Mietet ein
Studierender eine Wohnung fiir mchrere Semester, so steht es ihm zu, dicselbe anch
während der ganzen dazwischen liegendeu Ferien zu bcnüpen.

VI. Jm allgemeineil ist bei Mietangelegcnheiten den billig erfcheiirendcn An-
sprüchen der Beteiligten Nechnung zu tragen.

XI. Verbrauchssteuer-Lrdnung und Verbrauchssteuer-Taris

sür die Stadt Heidelberg.

Beschlossen vonl Bürgerausschuß unterm 13. sstovember 1891. Lrtspolizeiliche Vor-
schrift vom 28. Dezember 1891, mit Aenderung durch ortspolizeiliche Vorschrist

vom 22. Juni 1893 30).

^4. Berbrauchssteuerordnung.

u. Allgemeines.

^l. Zu Gnnsten der Stadtkassc wird in hiesiger Stadt ciue Vcrbranchssteiier
nach Maßgabe des angefchlossenen Tarifs, fowic nachstchender Bestimmuiigen crhoben.

2. Der Verbrauchssteuerbezirk umfaßt die ganze städtische Gemarkuiig.

Die Grenzen desselbcn sind an geeigneten Orten dnrch Pfähle kenntlich zu machen,
welche die Infchrift „Verbranchsstener-Bezirk Hcidelberg" und die Bezcichnung dcr
nächsten Erhebungsstelle tragen.

tz 3. Die verbrattchssteuerpflichtigcn Gegenstände dürfen uur anf solchen Straßen
in die Stadt eingebracht werden, welche an Erhebungsstellen vorüberführen.

Die Erhebungsstcllen, deren Zahl mindestens fünf betragen muß, werden durch
den Stadtrar bestimmt. Die Straßen, welche fnr die Beförderung verbranchsstencr-
pflichtiger Gegenstände gesperrt sind, müsfen durch Verbottafeln kcnntlich gcmacht
werden, welche die nächste Erhebnngsstelle angeben.

So lange keine Erhebungsstelle in der Nähe des Klingenthors errichtct ist, ist
es zwar gestattet, die von den Bergen südlich der Stadt hernttterkommcnden stenerpflich-
tigen Gegenstände durch den Klingenteich nach der Stadt einzuführen; diesclben müssen
aber fofört bei der Stadtkasse vorgezeigt nnd versteuert werdcn.

An sämtlichen Erhebungsstellen sind die Verbrauchsstener-Ordnnng und der Ver-
brauchssteucr-Taris anzuschlagen.

ß 4. Die Zahlung der Verbrauchssteuer liegt demjenigen ob, welcher einen der-
selben nnterworfenen Gegenstand thatfächlich in den Verbrauchsstenerbezirk einbringt.
Daneben haftet auch der Anftraggeber des Ernbringers und der Empsänger. Hinsicht-
 
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