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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0396

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368

Werden bei derartiqen Untersuchungen durch Schuld des Aussichtspersonals Bc-
schädigimgen bernrsacht, so haftet hierwegen die Stadtkasse, vorbehaltlich des Rückgrifss
ans den Schuldigen.

8 12. Jst der Pflichtige nicht willens oder nicht im Stande, die vorgeschriebene
Vcrbranchssteuer zu bczahlen und steht er vom Einbringen der zn vcrsteucrnden Gegen-
stände nicht ab, so können die letzteren ganz oder teilweise bis zum Austrag der Sache
zurückbehalten und, wcnn sic dem Verderbcn ausgesetzt sind, vor Eintritt dieses dnrch
öffentliche Versteigerung veräußert werdein

Anch hier haftet die Stadtkasse, vorbchaltlich des Rückgrisfs anf den Schuldigcn,
für etwaigen, durch dic Schnld des Aufsichtspersonals verursachten Schaden.

Jm Falle dcr Versteigernng ist der Mehrcrlös nach Abzug der Kosten dem Pstich-
tigen auszufolgen.

8 13. Bei der Einfuhr verpackter Gegenstände, welche mit der Eisenbahn als Eil-
oder F-rachtgut angekommen sind, kann der Erheber nach Einsicht desF-rachtbriefes von
weiterer Untersuchung der Sendung Umgaug nehmen, wenn dcr Führcr bcreit ist, die
Verbrauchsstener unterZugrundelegung des im Frachtbricf angegebcnen Brnttogewichts
mit 20 pCt. Abzug zu bezahlen.

§ 14. Für verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände, welche den städt. Vcrbranchs-
stenerbezirk nur dnrchlanfen, ist bei der Eingangsstellc unter Angabe der Mengc, bezw.
des Gewichts der Steuerobjekte, des Namens und Wohnorts desAbsenders und Empfän-
gcrs sowic des Führers citt Dnrchfiihrschcin zu lösen. Eine von der Entrichtnng dcr Ver-
branchsstcncr besrciende Durchfnhr wird nur angenommen, wenn die Ausfnhr inncr-
halb 24 Stunden nach dcr Einfuhr ftattfindet, nnd nnr, wenn sich dieselbe anf sämt-
liche im Durchfuhrschein bczeichncten Gegenstände nnd Mengen bezicht. Bci der
Ausgangsstelle muß dieser Scyein dein Verbrauchsstenercrheber abgcliefert werden.

c. Nückvergiitungen.

8 15. Wcr die Nückvergütnng bezahltcr Verbrauchsstenern tvegcn des in 8 5,
letzter Absatz, erwähnten Grnndes beansprncht, hat sich unter Vorzeignng der auszu-
führenden Gegenstände beim Erheber der Ausgangsstelle einen Ausfnhrscheiii gtben zn
lassen. Dieser Schein mnß enthalten:

1. Eine Vermerkung übcr Art und Menge der ausgeführtcn Gegenständc.

2. fllamen und Wohnort dcs Führers und seines Auftraggebers.

3. Namen und Wohnort des Empfängers oder die Vermerkung, daß die betref-
fenden Gegenstände znm Verkanf an unbestimmte Personen ausgeführt werden.

4. Den Tag der Ausfuhr.

5. Dic Bezcichnung der Erhebnngsstellc mit der Unterschrift des Erhcbers.

Der Antrag auf Rückvergütung ist sodann nntcr Anschlnß der betrcffcndcn Vcr-

brauchssteuerquittnngen und des Aiisfuhrschcines schriftlich beim Stadtrat einzurcicheii.

8 16. Wird Nückvergütnng bezüglich solcher Gegenständc in Ansprnch genomlncn,
welche mit der Eiscnbahn ansgeführt werden, so ist der Ansfnhrschcin (8 15) bci dcr
dem Bahnhof nächst gelegenen Erhebuiigssttttc ausfcrtigen zn lassen und dcm Antrag
auf Rückvergütung auch eine Don der Bahnbchördc beglanbigte Toppelschrift des be-
treffenden Frachtbricfes beizufügen.

An die Stelle der letzieren tritt bei Exprcßgut-Sendungen die Abstempelnng dcs
Ausfuhrscheins durch die Bahnbehörde.

8 17. Wer Gegenstände, welche anßerhalb der städtischen Erhebungtzstellen gc-
lagert sind, auf andcrem Wege als durch die Eiscnbahn ausführt nndVerbrauchssteuer-
Nückvergütnng beanspruchen will, hat anßer dem bci der nächsten Erhcbungsstclle zu
lösenden Ausfuhrscheine und den betreffenden Verbrauchsstelier-Quittuugen auch cine
bürgcrmeisteramtlich beglaubigte Bcscheinigung des auswärtigen Empfängers über Art
und Mengc der empfangenen Gegenstände, den Tag dcs Empfangs und die Persönlich-
keit des Absenders, sowie des Führers vorzulegen.

8 18. Eine handelsmäßige und darum zum Anspruch von Vcrbrauchssteuer-Nück-
vergütung berechtigende Ausfuhr wird nur dann angenommen, wenn es sich um einen
Verbranchssteuerbetrag von mindestens 20 Pfg. bei jeder Ausfuhr handelt, und wird
nicht angenommen, wenn die Ausfuhr durch die Post erfolgt.
 
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