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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0397
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§ 19. Zur Erlangung vou Verbrauchsftcuer-Nückvergütuugen wegeu des in K 5,
letzter Absatz erwähnten Grnndes ist ferner erforderlich:

datz der Antrag auf Nückvergütnng spätestens 6 Wochen nach der Aussuhr
beim Stadtrat eingereicht wird, und

daß die Zwischenzeit zwischen der Fälligkcit der Verbranchssteuer nnd der
Acksfuhr nicht mehr als sechs Monate beträgt.

§ 20. Jn jedem Falle können die nach den 88 15, 16.17 und 19 Zu lcistendett
Rückvergntungeu verweigert werden, wcnn nachweisbar das Erfordcrnis der Handels-
mäßigkeit bei der Ausfuhr nicht zutrifft.

ä. BesondereBestimmungenübereinzelneverbrauchssteuerpflichtige

Gegenstände.

«- Bier.

tz 21. Die Verbrauchsstener von Bier, welches auf städtischer Gemarkung gebraut
wird, wird zugleich mit dcr staatlichen Biersteuer unter Anwendung der für drese gel-
tenden Grundsätze erhobcn.

tz 22. Bei handelsmäßiger Ausfuhr hier gebrauten Bicres berrägt die Rückver-
gütung 33 Pfennig vom Hektoliter.

Wird Bier in nngeaichten Flaschcn ausgcführt, so wird jede Flasche als Vs Ltr.
haltend berechnet, und jede halbe Flasche als r ^ Liter haltcnd.

Wein.

8 23. Die städtische Verbrauchsstcuer von Wein wird mit der staatlichen Wein-
accise unter Anwendung der Grundsätze erhoben, wie sic das Weinstenergesetz v. 19ten
Mai 1882 bezw. das Gesetz vom 27. Juli 1888 in Bezug auf Abgabepflicht, Fälligkeit
dcr Steuer und SLeuerbefreinng festsctzen. Jn dcn Fällen dcs Art. 28, Ziff. 4 und
Ziff. 13 des Gesetzes tritt jcdoch eine Befrciuug von dcr Berbrauchssteuer nur dann
ein, wenn es sich um bereits in der Gemarkuug Hcidclbcrg eingekellertc Weine handelt.

Erhcbt die Staatsverwaltung in den Fällen dcs Art. 10 lciztcr Absatz und Art. 21
dcs Weinsteuergesetzes dic Weinfteuer in Gestalt eines Avcrsnms, so wird für die
Verbrauchssteuer ebenfalls ein nach Berhältnis zu berechncndes Avcrsum vereinbart.

Bei Feststellung der verbrauchssteuerpflichtigen Weimneuge ist jede Flasche von
geringerem Jnhalt als ein Liter wie eine Literflasche zu behandeln.

7. Mehl und Brot.

§ 24. Wenn Mehl in Beträgen von über 100 Mlogramm cingebracht wird, so
hat der Führer beim Erheber dcr Eingangsstclle dassclbe vorzuweisen und anzugeben:

a. den Namen und Wohnort dcs Absendcrs und des Führcrs;
d. den fltamen und die Wohnung des Euipfängers; ^
a. das Gesamtgewicht der Sendung und die Zahl der Säcke;
ä. Tag und Stunde der Einfuhr.

Der Erheber prüft diese Angaben und stellt über dicselveu eiuen SÄein lMehlein-
fuhrschein) aus, mit welchem sich der Führer sofort nach der Stadtkasse zu degcben hat,
wo nach wiederholter Prüfung dcr Menge des Btchls die Berbrauchssteuer gegen Quit-
tung zu entrichten ist.

8 25. Wird Mehl mittcls der Eiscnbahn eingeführt. so hat der Führer bei
dem Erheber der dem Bahnhof znnächst gelegcncn Eingangsüclle dic Seudung samt dcm
dazu gehörigen Frachtbrief vorzuweiseu.

Dcr Erhcber vcrsicht den Frachlbricf mil dem Tagstempcl und stcllt cincn Schcin
mit den in § 24 bezeichneten Angaben aus.

Dcr Verbrauchsstenerpflichtige hat spätcstcns am nächsteu, der Einfuhr folgcuden
Werktage die Verbrauchsstcuer unter Borweisung dcs Frachldriefes und des ^cheines
auf der Stadtkasse zn entrichten.

8 26. Der Stadtrat kann zu Glliistcn solcher Gcschäftsleute, wclche regelmäßig
Mehl beziehcn, auf deren Ansnchen in widcrrnslichcrWeisc die Anordnung tregen, datz
von der sofortigen Zahluna der Mehlverbrauchssteuer Umgang genommen und diese
periodisch dnrch einen städnschen Bedieustctcn beim Empfänger erhoben wird.

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