372
Gegenstand
Maffstab
der Bestcuerung
Lerbrauchs-
stenersätze
2. Gesalzenes, gedörrtes nnd geränchertes
Fleisch, sowie Fleischkonserven und
Wurstwaren aller Art ....
von 1 Kilo
6
3. Fleisch von zerlegtem Wildpret oder
Geflugel.
von 1 Kilo
—
6
VI. Geflngel.
1. Gänse, Schneegänse.
vom Stück
20
2. Enten.
desgl.
—
15
3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner und
Hähnchen.
10
4. Poularden und Kapaunen .
—
20
5. Welsche Hahnen.
—
60
0. Auerhahnen nnd Birkhühner
—
60
7. Wilde Enten aller Art ....
—
20
8. Fasanen.
9. Feldhühner, Haselhühner, Schncpsen
und Schneehühner.
—
60
20
10. Bekasinen undWachteln, sowie sonstiges
jagdbares Geflügel ....
—
5
VII. Frische Fische, Seekrebse.
1. Salm, Forellen.
von 1 Kilo
60
2. Steinbutten (Tnrbots), Seezungen,
Soles, Fluß- und Seekrcbse
desgl.
20
3. Sonstige frische Seefische, mit Aus-
nahme der Schellfische ....
—
5
XII. Beerdiguugswesen.
1. Die Leichen- und Ariedhof-Ordnuag.
Lrtspolizeiliche Vorschriir vom lü. Novembcr 1889.
fDie KK lv—18 dieser Vorschrift hadeu für dea Ltadtteil Reuenheim
keiue Geltung.f
I. Auffichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimmungen.
8 I. Die Uebcrwachung dcs LoUzugs der Leichen- und Friedbos-Lrdnung ist
der durch Lrtsstatut eingesevten Fricdliois-Kommission übertragen. Tieselbc hat mil
Ausnahme der Leichenschau alles zu cincr geregelten, würdigen Bestattung Ersor-
derliche anzuordncn.
8 2. Auf Antrag der Friedhoss-Kommission werden vom Stadtrat angestellt
und vom Bezirksamt verpflichtet:
1) Der Leichenordner.
2) Die Leichenwärter und -wärterinnen.
3) Die Leichenträger.
4) Der Leichenhausaufseher.
5) Der Friedhofaufseher.
6) Der Totengräber.
8 3. Das gesamte Leichenpersonal hat den in der betreffenden Dienstweisung
gegebenen Lorschriften genau nachzukommen; in Fällen, welche in der Dienstweisung
nicht vorgesehcn find, hat dasselbe die Anordnung der Friedhofs-Kommission ein-
zuholen.
Dasselbe hat bei allen Dienstleistungen ein anständiges, ruhibes, ernstes Be-
nehmen einzuhalten. Unordnungen, Nachlässigkcit oder Widersetzlichkeit Werden strcngc
Gegenstand
Maffstab
der Bestcuerung
Lerbrauchs-
stenersätze
2. Gesalzenes, gedörrtes nnd geränchertes
Fleisch, sowie Fleischkonserven und
Wurstwaren aller Art ....
von 1 Kilo
6
3. Fleisch von zerlegtem Wildpret oder
Geflugel.
von 1 Kilo
—
6
VI. Geflngel.
1. Gänse, Schneegänse.
vom Stück
20
2. Enten.
desgl.
—
15
3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner und
Hähnchen.
10
4. Poularden und Kapaunen .
—
20
5. Welsche Hahnen.
—
60
0. Auerhahnen nnd Birkhühner
—
60
7. Wilde Enten aller Art ....
—
20
8. Fasanen.
9. Feldhühner, Haselhühner, Schncpsen
und Schneehühner.
—
60
20
10. Bekasinen undWachteln, sowie sonstiges
jagdbares Geflügel ....
—
5
VII. Frische Fische, Seekrebse.
1. Salm, Forellen.
von 1 Kilo
60
2. Steinbutten (Tnrbots), Seezungen,
Soles, Fluß- und Seekrcbse
desgl.
20
3. Sonstige frische Seefische, mit Aus-
nahme der Schellfische ....
—
5
XII. Beerdiguugswesen.
1. Die Leichen- und Ariedhof-Ordnuag.
Lrtspolizeiliche Vorschriir vom lü. Novembcr 1889.
fDie KK lv—18 dieser Vorschrift hadeu für dea Ltadtteil Reuenheim
keiue Geltung.f
I. Auffichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimmungen.
8 I. Die Uebcrwachung dcs LoUzugs der Leichen- und Friedbos-Lrdnung ist
der durch Lrtsstatut eingesevten Fricdliois-Kommission übertragen. Tieselbc hat mil
Ausnahme der Leichenschau alles zu cincr geregelten, würdigen Bestattung Ersor-
derliche anzuordncn.
8 2. Auf Antrag der Friedhoss-Kommission werden vom Stadtrat angestellt
und vom Bezirksamt verpflichtet:
1) Der Leichenordner.
2) Die Leichenwärter und -wärterinnen.
3) Die Leichenträger.
4) Der Leichenhausaufseher.
5) Der Friedhofaufseher.
6) Der Totengräber.
8 3. Das gesamte Leichenpersonal hat den in der betreffenden Dienstweisung
gegebenen Lorschriften genau nachzukommen; in Fällen, welche in der Dienstweisung
nicht vorgesehcn find, hat dasselbe die Anordnung der Friedhofs-Kommission ein-
zuholen.
Dasselbe hat bei allen Dienstleistungen ein anständiges, ruhibes, ernstes Be-
nehmen einzuhalten. Unordnungen, Nachlässigkcit oder Widersetzlichkeit Werden strcngc