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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0400

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372

Gegenstand

Maffstab
der Bestcuerung

Lerbrauchs-

stenersätze

2. Gesalzenes, gedörrtes nnd geränchertes
Fleisch, sowie Fleischkonserven und
Wurstwaren aller Art ....

von 1 Kilo


6

3. Fleisch von zerlegtem Wildpret oder
Geflugel.

von 1 Kilo



6

VI. Geflngel.

1. Gänse, Schneegänse.

vom Stück


20

2. Enten.

desgl.



15

3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner und
Hähnchen.



10

4. Poularden und Kapaunen .




20

5. Welsche Hahnen.




60

0. Auerhahnen nnd Birkhühner




60

7. Wilde Enten aller Art ....




20

8. Fasanen.

9. Feldhühner, Haselhühner, Schncpsen

und Schneehühner.




60



20

10. Bekasinen undWachteln, sowie sonstiges
jagdbares Geflügel ....




5

VII. Frische Fische, Seekrebse.

1. Salm, Forellen.

von 1 Kilo


60

2. Steinbutten (Tnrbots), Seezungen,
Soles, Fluß- und Seekrcbse

desgl.


20

3. Sonstige frische Seefische, mit Aus-
nahme der Schellfische ....




5

XII. Beerdiguugswesen.

1. Die Leichen- und Ariedhof-Ordnuag.

Lrtspolizeiliche Vorschriir vom lü. Novembcr 1889.

fDie KK lv—18 dieser Vorschrift hadeu für dea Ltadtteil Reuenheim

keiue Geltung.f

I. Auffichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimmungen.

8 I. Die Uebcrwachung dcs LoUzugs der Leichen- und Friedbos-Lrdnung ist
der durch Lrtsstatut eingesevten Fricdliois-Kommission übertragen. Tieselbc hat mil
Ausnahme der Leichenschau alles zu cincr geregelten, würdigen Bestattung Ersor-
derliche anzuordncn.

8 2. Auf Antrag der Friedhoss-Kommission werden vom Stadtrat angestellt
und vom Bezirksamt verpflichtet:

1) Der Leichenordner.

2) Die Leichenwärter und -wärterinnen.

3) Die Leichenträger.

4) Der Leichenhausaufseher.

5) Der Friedhofaufseher.

6) Der Totengräber.

8 3. Das gesamte Leichenpersonal hat den in der betreffenden Dienstweisung
gegebenen Lorschriften genau nachzukommen; in Fällen, welche in der Dienstweisung
nicht vorgesehcn find, hat dasselbe die Anordnung der Friedhofs-Kommission ein-
zuholen.

Dasselbe hat bei allen Dienstleistungen ein anständiges, ruhibes, ernstes Be-
nehmen einzuhalten. Unordnungen, Nachlässigkcit oder Widersetzlichkeit Werden strcngc
 
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