Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0401

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
373

bestraft; Trunkenheit im Dienst zieht sofortige Entlassung nach sich. Es ist dem
Leichenpersonal bei Strafe der Dlenstentlassung verboten, Anforderungen an Geld
oder anderen Dingen an dic Hinterblicbenen zu machen; cbcnsowenig darf dassclbe
weder vor noch nach der Beerdigung Essen odcr Trinken beanspruchen, noch darf
demsclben solches verabreicht werdcn.

Annahmc von Gcwinnanteilen bei Licfernngen in irgend eincr Form wird anßer
dcr etwaigcn strafrechtlichen Verfolgung mit sofortiger Entlassung gcahndet.

Beschwerden gegen das Personal sind bei dcr Friedhoss-Kommission anzubringcn.

8 4. Beziiglich der Kosten für sämtliche Becrdigungen ist die vom Stadtrat auf-
gestellte, diescr Vorschrift als Anlage bcigefügtc Taxordnung maßgebend.

Nach derselben werden für die Art des Bcgräbnisses 5 ülassen bestimmt.

Die Wahl der Klasse nnd der etwa weiter gewünschten außergewöhnlichen
Leistungcn ist von den Hinterbliebenen zu trefsen, zu welchem Zweck der Leichen-
ordner denselbcn einen Bestellbogen, auf wclchem die Taxcn verzeichnet sind, zur
Ausfüllung vorlegt.

Bei Leichen, die nach auswärts verbracht werden, kommen die für den einzelnen
Fall von der Friedhofs-Kommission festgesetzten Gebühren in Auwendung.

Nach dcr Becrdigung erhebt dcr Leichenordner unter Vorlage der Nechnung die
säiiitlichcn Gebührcu und Taxen und beschcinigt dcren Empfang.

8 5. Die Nechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Friedhofs-
Kommission wird unter der Bezeichnuug „Friedhofs-Kasse" von der Stadtkasse
gcführt.

II. Leichen- und Lcichenhaus-Ordnung.

8 6. Jeder Todcsfall mus; unverziiglich nach dcm Eintritt des Todes dem Lcichen-
schauer*) und alsdann dem Leichenordncr**) angczeigt werden. Zu diesen Anzeigen
verpflichtet ist dad Familienhaupt und, wenn ein solchcs nicht vorhandcn oder an der
Anzeige verhindert ist, dcrjenige, in desscn Wohuung oder Behausung der Steroefall
stch ereiguet hat.

Die Pflicht zur Anzeigc crstreckt sich anch auf Totgeburten. Vor Ankunft des
Lcichenschauers darf mit der Lcichc keine Verändcrung vorgeuommeu wcrden.

8 7- Die nach den Bestiiiiiiiungen des 8 6 znr Anzeige vcrpflichtelen Personen
müssen den vom Leichenschaucr ausgestclltcu Sterbeichein spätestens 20 Stundcn nach
eingetretenem Tod dem bilrgerlichen Standesbeamten mil dcr Anzcige dcs Todesfalls
vorlegen, welcher nach VoUcndung dcs Eintrags in das Slerberegiüer den vorschrifts-
müßig ausgestellten Erlanbnisschein znr Becrdigung den Erschicncnen übergibl; auf
demselben soll gleichzeitig bemerkt wcrdeu, ob dcr Tod infolge anskeckender Krankhcit
cingetrelen ist.

Als austeckendc Kraiikhcilen im Sinne dicscr orispolizeilicheu Vorschrifl sind zu
belrachtcn: Blattcrn, Eholcra, Tipkitheritis, Mai'eru, Scharlach, Tnphus.

8 6. Dic zweitc Leichcnschau findek nach Maßgabe der Dieuslwciiung für Lcichen-
schauer uud dcr 88 7, 8 u. 12 der Ministcrial-Verordnung vom 10. Dezeniber 1875 in
dcm Lcichenhaus nud nur iu dcn Fällen dcs 8 20 jn dcr Wohnung statt: der Leichcn-
schauer bczeichnet auf dem Erlaubiiisfchein die Bcil, mit deren Eiiilrilt die Becrdigung
vorgenommen werdcn dars.

Keine Beerdigung dars vorgenommen wcrdcn, bevor der Erlaubnisschein vor-
schriftsmäßig ausgcstellt ivurde.

Jst bezüglich des Todesfalles eine gerichtliche odcr polizciliche llnterfuchung
anhängig, so ist znr Bcerdigung überdies die Erlaubnis der uutersuchendeu Behörde
erforderlich.

Die Geistlichen uiid die mit dcr Leitung der Beerdigung beauftragten Perfoncn
sind verpflichtet, vor der Beerdiguug von dem Erlaubnisschein Einficht zn nehnicn.

§ 9. Zur Rufnahme aller siir den hiesigen Fricdhof bestimmten Leichen dürfen
mit Ausnahme der in Gruften beiznsetzenden (siehe 8 32) nur Särgc aus weichem
Holze, welche innen sorgfältig verpicht sein müssen, verwendet werden.

Bezüglich der nach auswärts zu verbringenden Leichen finden die besonderen ge-
setzlichen Bestinimungen Anwendung.

T>ie Särge, deren innere Ausstattung und das Beschläg derselben müsfen immer
aus dem städtischen Sargmagazin entnommen werden.

*) Sirhe im Adreßbuch »nter „Benifsgeschäften": Leichenschauer.

**) Städt. Leichenordner, z. Zt. Martin Becker, Grabengass« 5.
 
Annotationen