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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0402

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374

§ 10. Die Leicheir sämtlicher hier verstorbener Persoilen sind, sofern sic nicht zum
Traiisport nach auswärts bestimmt sind, alsbald nach Vornahme dcr ersten lieichen-
schan, spätestens aber vor Ablauf von 24 Stiindcn nach Eintritt des Todes iu das
Leichenhans zu verbringen.

Die Uebertührung der Leichen in das städtische Leichenhaus darf, ganz diingcude
Fälle aiisgenominen, nur in deu frühcn Morgen- und ipäten Abendstilnden nnd imr
auf dem kürzesten Wege stattfinden.

Bon auSwärts hierhergebrachte Leichcn sind direkt in das städtische Leichenhaus
zu verbringen.

Für die Leicheuhalle des akademischen Krankcnhauscs gelten die besondercii vcr-
einbarten Bestimmuiigeii.

tz 11. Die Ueberführung einer Leiche in das Leichenhans geschieht durch den
Leichenwagcii der betreffenden Klasse.

Die Aufsicht uiid Begleitung übernehmen bei Erwachsenen 4, bei Kindern von
6—15 Jnhren 2 Leichenträger. Leichen von Knidern unter 6 Fahren wcrdcii nur
von einem Leichcnwärter bezw. einer Leichenwärkerin begleitet. Leichen von Kindern
miter 1 Jahr können auch, sofern nicht eiue ansteckende Krankheit den Tod herbci-
gesührt hat, voni Leichenwärterpersonal in das Leicheuhaus gctragen werden. Aus-
uahnisweise kann von den Angehörigen die Begleitnng des Leichenordners gegcn
E'iitrichtiing der hicfür vorgesehenen Gebühr verlaugt werden

Ls 12. Während der Uebersührung darf der Sargdeckel nur lose aufliegen.

tz 13. Die Ausiiahme der Leiche in das Leichenhaus gcschieht auf Vorzeigen
nnd Abgabe des Erlaubnisscheines an den Leichcnhausaufseher.

Die Obsorge sür die Leiche in dem Leichenhaus ist für Alle ohne jegliche Aus-
iiahme gleich uud liegt ausschließlich dcm Leichenhausaufseher ob.

8 14. Für jedc Leiche ist eine Felle — für die an ansteckenden Kraiikbeiteil
(stestorbenen dic im östlichen Teil gelegenen — bestimmt. Jede Zclle must nüt
einer ausreichenden Ventilationsvorrichtung versehen sein. Eine etwa crsorderliche
Desinfektion wird der Leichenhausaufseher iiach Anweisnug des Großh. Bezirksarztes
vornehmen.

In jeder Zelle muß cine Leitung zu dem im Wachterzimmer befindlichen
elektrischen Läutewerk angebracht sein, dercn Enden so an der Hand der Leichc zu
besestigen sind, daß bei der geringsten Veränderung der Lage das Lüutewerk in Bc-
wegnug gesetzt wird.

Der Sarg blcibt bis eine Stunde vor der Beerdigung offen, vorausgesetzt. daß
nicht eine ansteckende Krankhcit die Todesursache wär oder ftarke Spuren einlrc-
tender Zersetzung sich zeigen, in welchen Fällen der Sarg sofort nach der zweiten
Lrichenschau äeschlossen werden muß.

8 15. Den Angehörigen der Verstorbenen ist der Zutritt zu den Zellen wäh-
rend des Tagcs gestattet, mit Ausnahmc der ani Schluß des vorhergchendcn Para-
grapheu geuanuten Fälle, wo der Zutritt erst nach Schluß des Sarges erlaubt
werden kanu.

Andere Personen haben keinen Zutritt, ebenso wenig darf der Leichnam der
öffentlichen Besichtigung ausgesetzt werden.

tz 16. Den Angehörigen ist es gestattet, die Zellc nnd den Sarg mit Blumen
zu schmücken.

tz 17. Alle Beerdigungen müssen, dringcnde Fälle aiisgcttoinmen, morgens vor
10 Uhr, nachmittags im Winter nach 3 Uhr, im Sommer nach 5 Uhr stattfinden.

tz 18. Tie Leichenbegleitung versammelt sich in der zdalle dcs Leichenhauscs,
wo bei geöffneter Thür der betreffenden Zelle die kirchlicheu Fcierlichkcitcn und An-
sprachen gehalten werden.

Von da wird der Sarg durch die Leichenträger zum Grab gebracht. Aus-
nahmsweise kann dies mit Olenehmigung der Fricdhofs-Kommission durch andcre
Personcn geschehen, jedoch ohne daß deswegen von dem bezüglichen klassenmäßigen
Kosteubetrag ein Abzug eintritt.

tz 19. Auf dem Weg zum Grabe, sowic an diesem selbst kann Traucrmusik
und Trauergesang stattfinden, doch ist hierzu die Genehmigung der Friedhofs-Kom-
mission einzuholen.
 
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