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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0403

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375

8 20. Aus besonders erheblichen Grnnden und niir, wo dic Wohnungsver-
hältnisse eiile vollständige Isolicrung der Lciche crmöglichen, kann das Bezirksami
gestatten, dasz eine Leiche bis znr Beerdignng im Lterbchaine vcrbleibt.

Die Erlaubnis ist jedcnsalls zn versagen, wcnn dcr Tod im'olge einer an-
steckenden Krankhcit eingetreten oder wenn die soiorligc Berbringnng der Leiche in
die Leichcnhalle im sanitätspolizeilichen Tnlteresse gebolen ift.

Dic Borschristen der 7 i,nd 8 sind jedoch anch in diescn Ansnahmesällen
genaii zu befolgen.

8 21. Die Ueberfilhrnng diescr Leichen sindct ani dem kiirzeften Wcge unter
thimlichster Bermcidung der Hanptstrafte zn den in 8 H seftgci'emcn Zeilen ftatt;
dic nähercn Anordnungen erläftt die ,T'ricdhoss-.ftommission.

tz 22. Leichen, welche aus irgend eiiiem Grnndc länger als vier Tagc in dcm
städtischen Lcichenhause aufbewahrt werden sollen, miissen in cinem lusrdicht verschlos-
senen eisernen Sarge beigeseftt werden.

II l. Friedhof-Ordnung.

8 23. Der Friedhos ift dic regelmäftige Begräbnissrätte aller in hiesigcr tfte-
ineinde Berstorbencn.

Den Israeliten ist gestattet, Leichen von Angehörigen ihres Bckenntnlsses ans
dem israelitischen syriedhof zu becrdigcn.

Bczllglich des letzteren nnd der Beerdigung aus demselben sinden die Bestim-
mimgcn dieser Lcichen- und sz'rledhof-Ordiiuilg, fiir die auf dem israelttischen syried-
hof errichtete Lcichenhalle insbesondere die Bestimmungen der 11, 12, 13, 14,
15 nnd 16 gleichmäftig Anwendnng.

Zur Becrdigung answärts (ftestorbener auf dem hiesigen jz-riedhof ift die Er-
lanbnis der Friedhofs-Koinmission und, wenn der Tote nicht hiesiger Einwohner
bezw. das Kind cines solchen war, die Entrichtnng der hierfiir vorgcsehencn bcson-
deren Tapen erforderlich.

8 24. Die lininittelbare Aufsicht über den T-riedhof sührk der Friedhofanf-
sehcr, dessen Anordniingen auf dem Friedhof das übrige Leichenpersonal unbedingt
Folgc zu leisten hat.

8 25. Der Friedhof ist in allge m eine Leichenfelder sür Erwachsene und solche
für Kinder nach fortlaufenden römlschen Zahlen eingeteilt; die Gräber werden in
Reihcn, welche mit fortlaufendeu arabischen Zahlen zu bezeichnen sind, angelcgt.

Außerdem sind bestimnlte Plätze des Friedhofs für Famillengräber, bisher
sogenaiinte Kaufgräber, vorgesehen; dic Plätze sind nach Buchftaben und die ein-
zelnen Gräbcr nach fortlaufenden Zahlen geordnet. Auslunft iiber sämtliche Gräber
ertcilt der Friedhofaufseher.

8 26. Ueber die allgemeinen Leichenselder, sowie über die Familiengräber führt
der Friedhofaufseher getrennte Bücher, in deren ersterem die Nummcr des Lcichen-
feldes, die Zahl der Gräberreihe, die Nummer des Grabes, Namen, Geschlecht und
Alter des Gestorbenen, sowie Tag, Monat und Zahr der Becrdigung angegeben ist;
in dem Buch über die Fainiliengräber werden aufter den obengenanntett Aufzeich-
llungen der Buchstabe der Plätze ünd die Nnmmer des Grabes eingetragen.

Diese Bücher werden doppelt geführt nild je ein Exemplar auf dem Birrean der
Friedhofskommission, das andere bci dem Friedhofanfseher aufbewahrt.

Einsicht in diese Bücher ist jedermann gestattet.

8 27. Iedes Grab sür Erwachsene muft 2,10m lang, 0,75m breit und 1,50m
tief, für Kinder unter 10 Jahren 1,-rOm lang, 0,60m breit und 1,00m tief sein.

Zwischen allen Gräbern muft ein Zwischenraum von mindestens 0,30m blerben.

8 28. Unmittelbar nach der Beerdigung müssen die Gräber von dem Toten-
gräber ansgesüllt werden.

Die H'lnterbliebcnen müssen, sofern sie das Grab einfassen, bepflanzen odcr mit
cinein Grabstein versehen lassen wollen, die Ansführung dieser Arbeiten binnen vier
Wochen anordnen.

8 29. Es bleibt den Hinterbliebenen anheimgestellt, die Bepflanzung der Gräbcr
selbst zu besorgen oder durch einen Gärtner besorgen zu lassen.

Firr die Handlungen der Beauftragten, soweit sie nicht zu ftrafrechtlicher Bersol-
gung Beranlassung geben, bleiben die Hinterbliebenen mitverantwortlich.
 
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