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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0406
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378

4) Kindern ohne Begleitnng Erwachsener ist der Besuch des Friedliofs nntersagt,
auch dürfen keine Kinderwagen in denselben gebracht werdcn-, dagcgen haben Fahr-
stühlc, in welchen einzelne kranke Pcrsonen gefahren werdcn, Einlast.

5) Es ist verboten, Hunde auf den Friedhof initznbringen odcr auf dem Friedhof
zu raucheni ebenso ist untersagt, in den Anlagcn oder auf frcinden Gräbcrn Bliiinen
und Pflauzen zn pflücken.

6) Die Bornahme gärtnerischer Arbeiten anf dcm Friedhof ist im Soinmer
nur pon morgens 6 Uhr bis abends zuin Schlust deS Friedhofs gestattct. An den
Sonn- nnd geschlichcu Feiertagen darf iin Friedhof nicht gearbeitet werden.

Wcr gcwerbsmäßig Gartnerarbeiten auf dem Friedhofe vornchmcn will, bedarf
hiczu eincr besondercn Zulassnng seitens der Friedhofs-Koinniiision.

7) Die Lrnnnenhahnen sind sofort nach deni Gebrauch wiedcr sorgfältig zu
schliesten.

8) Iedcr Bcsucher dcs Friedhoss hat sich den Anordnungen dcs Friedbofanf-
sehers zu fügen.

38. llebertretungen dieser Leichen- und Friedhof-Ordunng werden nach H 96
Z. 2 des P.-Str.-G.-B. init Geldstrasen bis zu 50 Mark geahndet.

Z 39. Die frühere Leichen- und Friedhof-Srdnnug vom 13. Novcmbcr 1884
bezw. 20. April 1885, sowie die ortspolizeiliche Borschrist, die Anlage u»d Be-
niitzung von Gruften auf dem hiesigen Friedhof betr. vom 8. Juli 1887 wird aus-
gehoben.

Die gegcnwärtige Leichen- und Friedbof-Srdnung tritt am 1. Dezember 1889
in Kraft.

2. Die faknllatitie Feuerbestattung.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 22. Tezcinber 1891.

8 1. Zur Vornahme von Fenerbestattungen Verstorbener ist ausschliestlich die auf
dem städtischen Friedhofe errichtete F-enerbestättungsanstalt bcstimmt.

8 2. Die Feuerbestattnng einer Leiche dars unbeschadet der anf die erste Besichti-
gung der Leiche durch den Leichenschauer nnd den Leichentransporl bezüglichen all-
gemeinen Vorschrifteu uur mit schriftlicher Genehinigung dcs Bezirksamts als Orts-
polizcibehörde ersolgcn.

Zu dem Genehmigungsgesuch, das beim Vorsipcnden dcr Friedhoss-Koinmission
einzureichen bezw. mündlich anzubringen ist, sind folgende Belege erforderlich:

1. eine von der zuständigen Behörde ansgestellte Bcurknndniig, dast der Eiu-
trag in das standesamtliche Sterberegister (§ 56 ff. des NeichsgesetzeS vom 6. Febrnar
1875) erfolgt ist (für ansterhalb dcs dentschen Neichs Verstorbene ein amtlich be-
glaubigter Srerbeschein),

2 a) eine behördlich beglanbigte, von einem approbiertcn Arzte angefertigte
Krankengcschichte des betreffcnden Falles,

b) ein Zeugnis des staatlichen Sariitätsbcainten des ^terbeortcs bez. des Grost-
herzoglichen Bezirksarztes zn Heidclberg darüber, dast nach dem Ergebnisse der von
ihm vorgenommenen Besichtigung der Leiche jeder Verdacht dcs Vorliegcns ciner
gewaltsamen Todesursache ausgeschlossen ist und

e) wenn eine Sektion der Leiche vorgenommen wnrde, iiberdies cin in gleicher
Weise angefertigter und bealaubigter Leichenbefund.

Jn sämtlichcn Schriftstücken (a, b und e) ist die Todesursache möglichst dent-
lich anzugeben.

3. Eine behördlich beglaubigte Urkunde, welche den Nachweis enthält, daß ent-
weder

a) der Verstorbene selbst scine Feuerbestattung zweisellos gewollt hat odcr

b) beim Tode Willensunfähiger oder von Personen unter acht-
zehn Jahren, dast die Bestattungspflichtigen die Einäschernng verlangcn.

In den unter Ziffer 3 b genannten Fällen darf indessen dic Verbrcnnungs-
erlaubnis nur dann crteilt werden, wenn auf (flrund vorheriger Leichcnöffiiurig
durch einen Staatsarzt ein Zcugnis dicses letzteren bcigebracht wird, cs sei jeder
Verdacht cines gewaltfamen Todes ansgeschlossen.

4. Bei auswärts Verstorbenen aiisterdeni eine Beurkundnng darüber, dast
der für den Sterbcort zuständigeii Polizcibehörde die beabsichngte Fenerbestattnng
der Leiche angezeigt wurde.
 
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