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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0407
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379

ß 3. Tie Friedhofs-Kommission teilt das Gesuch mit sämtlichen Belegen unter
Beifiigung ihrer eigenen Aeußerung dcm Bezirksamt mit, welches erforderlichen-
falls vor Abgabe seiner Entschließung den Großb. Bczirksarzt darüber zu hörcn
hat, ob iuhaltlich der Belege die Todesursache als einc natürliche vollkommcii klar-
gestellt ist.

Besteheii uach dem Gutachten des Großb. Bezirksarztes Zweiscl hierüber, so
kann das Bezirksamt den Angehörigen des Berstorbeiieu auheimgeben, zur.vebling
der Zweifel die Leichenöffiliing durch deu beamteten Arzt voriiebmen zu lassen und
deu Befund vorzulegen.

Werden auch durch das Grgebnis der Seklioii uach Ansicht des Groffh. Bezirks-
arztes hier die Zweifel über die Todesursache nicht vollstäudig beseitigt, 'o iff die
Erlanbuis zur Vornahme dcr Feuerbestattnng vorn Bczirksamt zu versagen.

A 4. Beim Bestehen des Berdachts einer gcwalrsamen Todesursache (einschlieff-
lich Selbstmord und Unglücksfälle) richtet sich das Weitere nach dcn Vorschriften
über das Verfahren bei gewaltsamen Todessällen. Tie Verbrennilng ist in diescn
Fällen iiustatthast.

ts 5. Wird die Geliehmigiing erteilt, so stellt das Bezirksamt den nachsuchendeil
Aiigehörigen einen schriftlichen Gcttehinigniigsbescheid zu und scizt bievon den Groß-
herzoglichen BezirkSarzt und die Friedhofs-Kommission in KeiiiitniS.

8 6. Leichen von auswarts verstorbeuen Persouen, welche hier zur Verbrennung
kouinien sollen, dürfen erst dann hierher gebracht werden, wenn die nach 8 2 ff.
dieser Vorschrift erforderliche bezirksamtliche Gcnehmigiing zur Feuerbeffattung er-
teilt ist.

Solche Leichen sind unmittelbar nach der Ankunft in die Feueibestattungsanstalt,
bezw. wenn deren Ginäscherung ausnahmsweise nicht sowrt erfolgen kann, zunächst
in die Leichenhalle zu verbringen und hat deren Vcrbreiinung. weiiii möglich, uoch
am gleichcn, späteftenS aber arn folgenden Tage ffattzusiiidcn.

§ 7. Tie Eiusegnungsseierlichkeiten für bier Verfforbene findcn in der Regel
in der Leichenhalle stätt, worauf die Leiche im Zug nach der Feuerbeffattungsanstalt
verbracht wird.

Auf Wuusch der Hiuterbliebeneii köiiiieu die Feierlichkeiten auch in der Feuer-
bestattungsanstalt, wohin in diescm Falle die Leichc vorher zu verbringen ist, ab-
gehalten wcrden.

88. Hinsichtlich der Feuerbestattuiig selbst wird Folgendes beffimmt:

rr) Die Größe dcs Sarges, welcher äus weichem Holze hergeftcllt sein niuß und
nicht mit metallcnen Zierräten verschen sein soll, darf solgende Timensionen nicht
überschreiten: Länge 2,25m, Breite 0,75m, Höbe 0,72m.

h) Nach Allkiliift der Lciche in der Feuerbcffattungsailstalt wird der Sarg auf den
dort befindlichen Sarkophag gestellt und mit dicscm nach Beendigung der Ginsegniiiigs-
feierlichkeitcn in den unteren Namn der Fcuerbestattungsanstalr durch bndraulische
Vorrichtung versenkt, währcnd sich gleichzeitig die Ein'enkuilgSöffnung geräufchlos
wieder schließt; im nnteren Nanm wird der Sarg von dcm Personal aui dcn eiscrucn
Verbrennungswagen verbracht und sodann miltels Schiencn in dsn Verbrennungs-
raum geschoben, worauf unmittelbar der eigentliche Verbrennilngsakt beginnt.

e) Der Verbrennungsakt muß so geleitet werden, daß währeud des ganzen Vor-
gangs weder gefärbter Nauch dem Kamin entsteigt, noch irgend welcher Gernch wahr-
nehmbar wird.

8 9. Während des FenerbestattungsvorgangS dürfen sich außer dcn mit der Aus-
führung und Ueberwachung beauftragtenPersoiien riur dic lnächstcri) erwachsenen An-
gehörigen des Lerstorbcnen im Vorräum des VerbreiinungSofens aufhalten.

Die Beobachtung des VerbrennirngSakres selbff ist in dcr Negel nur dem oben-
genannten Dienstpersonal und für diejenigen Fälle, in welchen die fragliche Beobach-
tung durch eincn Sanitätsbeamten aus besondcrem Anlaß dringcnd gcboten iff, dem
Großh. Bczirksarzt gcstattet.

AuSnahmsweise kann die Erlaubnis hierzu von der Fricdhofkommission auch den
nächsten Leidtragenden, sowie mit Zustimmiing der lepteren solchen Personen erteilt
werden, welche an der Beobachtung ein wissenschaftliches oder technisches Jnteresfe
haben.
 
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