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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1895 — Heidelberg, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.2479#0413

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110 mld, wenn eine solche nicht gewünscht wird, 100 beträgt und an den Leichen-
ordner einznsenden ist. Der nicht verwendete Teil geht rnit der Kostenberechnung in
möglichst knrzer Zeit an die Person zurück, welchc die Eittzahlung geleistet hat.

2. Wird vou Auswärtigen die Zlrstellling des Ojcnehmiguiigsbei'cheides auf tele-
graphischem Wegc gewünscht, so sind dcm Gesuch ! ^ 20 ^ fiir das Telcgramm bei-
zulegcn.

8. Die Zeit der Anknnft der Leiche hier ist dein Leicheilordner (Telegramm-
Adresse: Lcichenordner Heidelberg) dnrch Einschreibebricf oder telegraphisch so recht-
zeitig anzumelden, das; die nötigen Anordnungen znr sofortigerr (knlpfangnahmc der
Leiche noch getroffen werden können.

4. Soll auS Ortcn der nähercn oder ferncren Umgebung der Transport der
Lerche im Leichenwagell geschehen, so wird dieselbc auf Vcriangen durch den hicsigen
Leichciuvagerr abgeholt und ist die znr Abholung im Lcichcnhause bestimmte Stunde
und die Wohlinng sowie die Zcit dcs Eintreffens dcs Wagens im Weichbild der Stadt
deni hiesigcrr Lcichcilordner rcchtzeitig mitzuteilcu.

5. Uebcrsärge werden nicht zurückgcliefert, sondern bleibcn auf dem Friedhofe.

XI). Von den obcn abgedruckteri ortSpolizeilichen Vorschriften siir die Stadt
Heidelberg gelten gemätz der ortspolizeil. Vorschrift vom 2. Jan. I8SI
die nntcr O.-Z. I ^ I. U, l), bl, 0 5, II U, !>, bl-I,. III 4, bl. I', 0, IV I), k,
b', 0. I', tz, V VI 0, b', 6, VII0, VIII k. b', II, ck, I., XI11 aufgeführten
in vollem Umfang, bczw. mit den oben bei einzelnen Vorschriften besonderS beige-
setzten Aenderuugell auch für den Stadtteil Neuenheim.

XIII. Gebuhreu-Tarif

für das Vorzeigen der Sehenswürdigkeiten des Heidelberger Schlosses.

Für die Vorzeigung des Jnnern der Schloßruine einschl. des großen Fasses:

Für eine Person, die allein geführt wird.1 Mk. — Pfg.

Fnr zwei oder drei Personen, die gleichzeitig geführt werden,

zusammen.1 „ 50 .,

Für vier oder mehr Personen, die gleichzeitig geführt werden,

für jede Person.— „ 50 „

It. Für die Vorzeigung des großen Fasses allein:

Für eine Person, der dasselbe allein vorgezcigt wird . . . — Mk. 20Pfg.

Für zwei und drei Pcrsoncu, dcneil dassclbe gleichzeitig vorge-

zeigt wird, zusammen.— „ 30 „

Für vier und mehr Personen, denen dasselbe gleichzeitig gezelgt

wird, für jede Person.— „ 10 „

Dabei werden nnr solche Pcrsonen, welche über zehn Jahre alt sind, in Berechnung
gezogen.

XIV. Städtische Kimft- «nd Altertümer-Sammlung

im Friedrichsbau des Schloffes.

EintrittSkarten an der Kasse im Schloßhof.

а. Einzelkarte.0,40 Mk.

d. Gesellschaften (Vereine) von mehr als 10 Personen, je 2 Teilnehmer auf

eine Karte.

e. Schulen und Erziehuttgsanstalten, je 4 Teilnehmer auf cme Karte.

Jst bci d und e die Zahl der Besucher nicht durch 2 bezw. 4

ohne Rest teilbar, so haben die Uebrigbleibenden glcichfalls eine

Karte zu lösen.

б. Abonnementskarten mit 20 Abschnitten.2,00 Mk.

Die Sammlttttg ist täglich geöffnet und zwar vom 1. November bis 1. März
von morgens 10 Uhr ab; in den übrigen Monaten von morgens 8 Uhr ab, bis
zu einbrechender Dämmerung, jedoch spätestens bis 7 Uhr AbendS.

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