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7. Leituilgeii für den Ferrwerkehr bestehen znr Zeit zwischen Heidelberg eimrseitS
und Mannheiin, Baden-Baden, Bruchsal, Durlach, 6'ttlingen, Gernsbach, Karlsruhe,
Kehl, Pforzheim, Rastatt, Ludwigshasen (Nhein), Kaiserslanlern, Lpeyer, Darmstadt,
Franksurt (Main), Ossenbach (Main), Mainz, Kastel. Biebrich (Rhein i, (s'ltoillc, höchst
(Main), Honiburg v. d.H., Königstein (TannilS), Langenschwalbach, Nüdeshcim, Äies-
baden; Landan lPfalz), Nenstadt (Haardt) nnd Lambrecht, sowie säinilichen Orten des
württeinbergischen Sprechnetzes andererseits. Dieselben könncn von den Teilnehmer-
stellen und von den öffentlichen Sprechstellen ans benntzt werden. Tie Gebnhr beträgt
für jedes Gespräch bis zur Daner von drei Minnten anf kürzerc Entfcrniliigen
50 Pfennig, anf weitere Entfernungen 1 Mark.

8. J,n Verkehr zwischen vcrschicdcnen Stadt-Fernsprccheinrichtiingen sind die Tcil-
nehmer bei Gesprächen, für welche die Eiitrichtnng der Einn'lgebnhr von 50 Pfg. oder
1 Mk. stattfindet (6 nnd 7) verpflichtet, dic Anszcichnnngen der Verniiitelnngsstclle über
die Dauer der jedesmaligen Gespräche als richtig anznerkcnnen. Unterschiede zwischen
den Allszeichnnngen der Verinittelnngsstelle nnd den Angaben der Teilnehmer werden
zwar nach Möglichkeit anfgeklärt; jedoch wird der Tcilnehnier bei etwaigem Einipruch
von der Verpflichtung zur einstweiligen Zahlnng der seitens der Vcrmittelilirgsanstalt
in Rechnung gestelltcn Gebühren nicht befreit.

Die einfache Dauer der gegen Entrichtnng von Einzelgcbiihren geführten Ge-
spräche ist für den gesamten Verkehr anf drei Minnten festgcselzt. Die
Ausdehnung eines Gespräches über drci Minnten hinans ist nnr in dem Fwle zn-
gelasscn, wenn anderwcitige Gesprächs-Anmeldnngcn nicht vorliegen. Taft die Sprech-
zeit von drei Minnten abgclanfen seft wird den Teilnehmern nnr dann besoiiders^mit-
geteilt, wenn sonstige Gesprächs-Anmeldniigen zn cr'.edigen sind oder wenn der Teil-
nehmer bci der Anmeldung dcs Gesprächs dic Anshcbnng der Verbindnng nach drei
Minuten auSdrücklich verlangt hat.

9. Jm Verkehr auf den Verbindungsleitnngen sür dcn Fcrnverkehr wird sür
jedes angemeldete, aber ohnc Verschnlden der Reichs-Post- und Tclcgraphcnverwaltimg
unausgesührt gcbliebene Gesprächc auf kürzere Enlferiiuiigen einc Gebühr von
50 Pfg., auf weitere Eiitfernungcn cine Gcbühr von 1 Mark in dcnjcnigen Fällen bei
der Alimeldestelle erhoben, in wclchen:

a) der gcwünschte Teilnchmer im fcrnen Drtc bei bctriebssähigcr Leitung dcn An-
ruf nicht beantwortet, oder eS ablehnt, in ein Gespräch einzutreten;

b) derjenige Tcilnehmcr, von welchem die Anmeldnng herriihrt, anf die Unter-
rednng verzichtet, bezw. nicht mchr antwortet, nachdem die Fernlcitnng fnr ihn
zur Benutziing bereit gestellt worden ist.

10. Für dringende Gespräche, welche mit Vorzng vor den gewöhnlichen
Gesprächen ausgcführt wcrden, ist die dreifache Gebühr eines gewöhnlicheil Ge-
spräches von gleicher Zeitdauer zn erlegen.

11. Die Teilnehinerverzeichnisse der Stadt-Fernsprecheinrichtungen in den aus-
wärtigen Orten können dnrch Vermittelnng des TelegraphenaiiitS in Heidelberg
käuflich bezogen werden.

12. Bei der VermittlungSanstalt in Heidclberg läftt sich auf Wunsch dic Einrich-
tung treffen, welche den Teilnehmer in den Stand setzt, während der Nacht die Polizei,
die Feuerwehr oder andere Teilnehmer nnmittelbar anziirufen. Für die unbedingte
Betriebssicherheit dieser Einrichtnng leistet die Verwaltung keine Gewähr.

Die Vergütung sür Herstellung von Nachtverbindungetl beträgt im Stadt-
verkehr:

1. beim Abonnement anf eine Nachtverbindung

n. für das Vierteljahr ... 8 Mark

1i. für den Monat .... 3 „

2. für Nachtverbindungen, welche auf einen kurzen Zeitraum oder für bestimmte
Nächte herzustellen sind, 20 Psg. für jede einzelne Verbindung. Die Vergütung ist im
Voraus zu entrichten.

Anweisung

zur Benutzung der Fernsprecheinrichtungen.

A l l g e m e i n e s.

Die Fernsprecheinrichtilng kann in Heidclberg während des Sommers von 7 Uhr, im
Winter von 8 Uhr morgens bis 9 Uhr abends für den allgemeinen Verkehr benntzt werden.
 
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