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Für jede Person ist die Anzeige auf eine besondere Jmpresse zu schreiben. Nur
bei Melduugen, die sich auf ein Familienhaupt beziehen, können Ehefrau und Kinder
auf das gleiche Blatt geschrieben werden.

Die Anzeigen sind von der Ortspolizeibehörde alphabetisch nach deni Namen der
Angezeigten geordnet aufzubewahren.

tz 10. Für die nicht unter tz 9 fallenden Gemeinden kann die Verpflichtung zur
Anzeige von Wohnungsanderungen durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrifl fest-
gcsetzt und geregelt werden.

6. Diensteintritt und -Austritt.

8 11. Jn Ergänzung der Vorschriften, welche zum Vollzuge

des tz 49 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung
der Arbeiter,

der 88 14 und 15 des Landesgesetzes vom 24. März 1868, die Ausführung der
Unfall- uno Krankenversicherung betreffend, und

des tz 112 Absatz 2 Ziffer 2 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betreffend die
Jnvaliditäts- und Altersversicherung, in den Verordnungen vom 11. Februar 1884,
25. Juni 1888 und 27. Oktober 1890 über die An- und Abineldung der versicherungs-
pflichtigen Personen erlassen sind, kann die Verpflichtung der Arbeitgcber, Dienst- und
Lehrherrn zur Anmeldung dcs Dienstantritls uud -Austritts der Arbeiler, Gewerbs-
gehilsen, Dienstboteu und Lehrlinge durch ortspoliz. Vorschrift näher geregelt werden.

Auflerdein kann fiir Gemeinden, in welchcn die Gemeindekra nkenver-
sicherung eingeführt oder eine gemeinsarne Meldeflelle gemäß tz 49
Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes errichtet ist, eine Verbindung
der in dcn 88 l, 3 und 6, geeignetcnfalls auch der in tz 9 dieser Verordnung vorge-
schriebenen Meldungen mit denjenigen für die Kranken- und Znvalidilätsversicherung
von dem Bezirksamt mit Zustimmung der Gemeindebehörde in der Wcise angeordnet
werden, daß

1) sämtliche Meldungen bei einer'Stelle zu ersolgen haben;

2) zu den An- und Abmeldungen für die verfchiedenen Zwecke und zur Erteilung
der Bescheinigungen hierüber die gleicheu Formulare zu verwenden sind, welche das
Bezirksamt mit Rücksicht auf die in tztz 1, 6 und 9 dieser Verordnung verlangten, sowie
die für die Kranken- und Jnvaliditätsversicherung erforderlichen Angaben zu bestim-
men hat;

3) durch die rechtzeitige Anmeldung versicherungspflichtiger Personen seitens der
Arbeitgeber, Dienst- und Lehrherrn anch die jenen Personen wegen ihres Einzugs in
die Gemeinde obliegende Meldepflicht erfüllt wird;

4) die ausgefüllten Meldeformulare als gemeinschaftliche Beilagen der Listc v
dieser Verordnung und der Register für die Kranken- und Jnvaiiditälsversicherung
aufbewahrt werden, nachdem in diese Verzeichnifse dic nötigen Einträge auf Grund
der Angaben der Meldepflichtigen gemacht worden sind.

v. Schlubbcstimmungen.

8 12. Jeder, in Bezng aus dessen Person oder Angehörige nach Vorschrift dieser
Verordnung eine Meldung erstattet werden muß, ist verbunden, den zur Meldung Ver-
pflichteten alle zur vorschriftsmäßigen Erfüllung erforderlichen Angaben zu machen.

8 13. Die Jmpressen zu den Melde-Formularen sind den zur An-
meldung verpflichteten Personen von der Ortspolizeibehörde, bezw. der
Gemeindebehörde unentgeltlich zu behändigen.

8 14. Jn den Städten, in welchen die Polizei von einer Ttaatsstelle verwaltet
wird, hat diese, sofern nicht schon durch eine Einrichtung gemäß tz 11 Absatz 2 entspre-
chende Vorkehrung erfolgt ist, im Benehmen mit der Gemeindebehörde die geeigneten
Veranstaltungen dahin zu treffen, daß dieselbe sich jederzeit von den vorgeschriebenen
Anmeldungen KenntniS verschaffen können. Namentlich siud der Gemeindebehörde am
Schlusse jeden Monats die Erhebungen über die Neuanziehenden (Formular .4) zur
Einsicht mitzuteilen.

2. Das polizeiliche Meldewesen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Juli 1884.

Die Jnhaber von Fremdenpensionen haben jeden Samstag Morgen der Polizei-
behörde ein Verzeichnis der bei ihnen wohnenden Fremden, unter Angabe von Namen,
Stand und Wohnort der betreffenden Personen vorzulegen.
 
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