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278

angewiesen, jeweils um 12 Uhr, bezw. zwischcn 12 und '/§1 Uhr den erfolgten Eintritt
der Polizeistunde in den Wirtschaften, soweit dieselben zu dieser Zeit noch nicht ge-
schlossen sind, anzukündigen. Dabci bemerken wir jedoch ansdriicklich, das; anch oh ne
solchc Anknndigung durch die Schutzmannschaft der Wirt in jedem ein-
zelnen Falle dasnr verantwortlich ist, daß seine Wirtschaft spätestens uin cin Uhr ge-
ränmt und geschlossen ist.

ik'. Vrsuch drr ÜVirlfchasren und Tanrlolrale durch Schülrr.

Verordnung Großh. Ministcriums des Jnnern vom 9. Jnli 1879.

8 1. Den Schnlern der Volks- oder FortbildungSschule, sowie den Schnlern an-
derer Lehranstalten, sofern sie vermöge ihres Alters noch zum Besnch dcr Volks- oder
Fortbildungsschule verpflichtet wären, ist der Besuch der Wirtshäuser und Tanzlokale
untersagt.

tz 2. Vorstehendes Verbot findet keine Anwendnng, wenn der Besuch nnter Anf-
sicht der Eltern oder anderer geeigneter Fürsorger geschieht.

Es bleibt den Bezirksämtern jedoch vorbehalten, bei Erteilung der polizeilichen
Erlaubnis zur Abhaltnng von öffentlichen Tanzbelustigungen die Znlassung von
Schülern (8 1) zu den Wirtschasts- und Tanzlokalimten nnbedingt zn nntersagen.

S. Pvlixeiliche Nufstchl über die Hundv.

1. Erhöhung der Hundstaxe. Gesetz vom 21. November 1867.

§ 1. Jeder Besitzer eines nber sechs Wochen alten Hundes hat denselben bei der
Musterung der dazu bestellten Kommission vorführen zu lassen und für denselben ohne
Rücksicht auf das Geschlecht für das von eincr ständigen Mnsternng zur audern lau-
fende Jahr eine Taxe zu entrichten, welche festgesetzt wird:

1) in den Gemeinden nnter 4000 Einwohnern auf 8 Mark*),

2) in den Gemeinden von 4000 und mehr Einwohnern auf 16 Mark*).

§ 2. Wer innerhalb der von einer jährlichen Musterung an bis vier Wochen vor
der nächstfolgenden Jahresmusternng laufenden Zeit in den Besitz eines Hundes oder
mit einem Hunde in daS Jnland kommt, hat, sofern der Hund nicht an Stelle eiues
andern, von demselben Besitzer schon versteuerten Hundes tritt, binnen 14 Tagcn die
ihm obliegende Taxe zu entrichten. Das Gleiche gilt, sobald ein Hnnd innerhalb jenes
Zeitraums das Alter von 6 Wochen erreicht hat.

Dem Hundebesitzer, der im Lande keinen festen Wohnsitz hat, ist die Taxe von
8 Mark *) fnr einen Hund zu berechnen.

8 3. Der Besitzer eines Hundes hat hinsichtlich der Taxe den Nückgriff a»f den
Eigentnmer.

8 4. Der Ertrag der Taxen fällt nach Abzug der Musterungs- und Erhebungs-
kosten zur Hälfte in d;e Staatskasse und zur Hälfte in die Gcmeindekassen.

8 5. Wer die Vorführung eines Hundes bei der Mnsterung oder die rechtzeitige
Entnchtung der Taxe unterläßt, verfällt in eine polizeiliche Strafe des doppelten
Betrages von der daneben nachznerhebenden Taxe.

Bermag der Angezeigte nachzuweisen, daß die rechtzeitige Entrichtung der Taxe
nur aus Versehen und mcht in der Absicht einer Unterschlagung nnterblieb, so kann
auf eine Ordnungsstrase bis zu 10 Mark erkannt werden.

2. Die Hundesteuer.

Verorduung Großh. Ministeriums des Jnnern voin 19. Mai 1884.

8 1. Jn jeder Gcmeinde fiudet jährlich zwischen dem 1. und 20. Juni eine
Hundsmusterungstatt.

8 2. Die Musterung wird vorgenommen:

a) durch den Bürgermeister oder dessen Stellvertreter,

b) durch den Steuererheber des Hauptorts der Gemeinde, welchem insbesondere
die Erhebung der Taxe obliegt.

Das Protokoll führt der Natschreiber. Wo die Verwaltnug der Ortspolizei der
Staatsbehörde übertragen ist, tritt an die Stelle des Bürgermeisters uud Natschreibers
ein Polizeibeamter und ein Amtsaktuar.

*) Gesetz vom 22. Mai 1878, Gesetz- und Verordnungsblatt S. 119.
 
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