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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1896 — Heidelberg, 1896

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https://doi.org/10.11588/diglit.2480#0315
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am Halse eine mindestens 3em im Durchmesser große, den Wohnort des Besitzers an-
gebende Marke von Messing oder Messingblech tragen. Ed geniigt, wcnn auf dcr Marke
die Anfangsbuchstaben der Gemeinde und des Amtsbezirks soweit angegebcn werden,
daß Verwechslungen ausgeschlossen bleiben.

Die Marke soll am Halsband hängen, dars also auf das Letztere nicht vollständig
aufgenietet werden.

§ 2. Hunde, welche nicht die vorgeschriebene Markc trageu, werden — vorbehalt-
lich der Bestrafung der Besitzer — eingefanben und, wenn sie bis zum Ablansc des
zweiten folgenden Tages nicht von dem Besitzer nnter Vorzeigen der Ouittung iiber
die an die Gemeindekasse geleistete Zahlung einer Gebühr von 2 Mark abgeholt wer-
den, getötet.

Die Auslösungsgebühren sind zur Deckung der Kosten für die Anfbewahrnng
und Verpflegung der gefangenen Hunde und zu Belohnungen für das mit dem Voll-
zug der Verordnung betraute Aufsichts-Persoual, welches für das Einfangen jedes
Hundes 50 Pfennig erhält, zu verwenden.

4. Die Aufsirht auf die Hunde.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 1. Juli 1894 auf Grund des 8 103, 58 Ziffcr 1

des Polizeistrafgesetzbuches.

tz 1. Es ist verboten, größere (insbesondere Fang- und Metzger-) Hnnde
ohne wohlbefestigtcn Maulkorb außer dem Hause mit sich zu filhren oder frei herum-
laufeu zu lassen. Zu den Fanghunden gehören unter anderm Hunde der Bernhar-
diner-, Neufundländer-, Leonberger- und Ulmer-Nasse, fowie Bnldoggen jeder
Gröste.

8 2. Ausgenommen von dem Verbot des 8 1 sind die Hunde, welche zur Jagd
oder Schäferei verwendet werden.

8 3. Der Maulkorb muß aus starken, über Nase nnd Schnauze des Tieres be-
festigten, nicht verschiebbaren Kreuzriemen oder metallenen Spangen bestehen nnd
derart beschaffen sein, daß er gegen Biß sicher schützt.

8 4. Das Mitbringen von Hunden auf den Friedhof, in die Neckarbadeanstalten,
in den Stadt- und Neptunsgarten, in die Gartenanlagen des Bismarckplatzes, Dtönch-
hofplatzes und um die Peterskirche, sowie in öffentliche Wirtschaften ist. ebenso wie
das Herumlaufenlasseu von Hunden an diesen Orten, verboten.

8 5. Zuwiderhandlungen werden gemäß 88 103, 58 Z. 1 P.-St.-G.-B. mit Geld-
strafen bis zu 10 bezw. bis zu 20 Man bestraft.

8 6. Die ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Januar 1891 (ehemals bezirkspoli-
zeiliche Vorschrift vom 26. Februar 1878) in obigem Betreff wird aufgehoben.

II. Gesundheitspolizei

L. Schlachi- und Vielrffofordnung.

1. Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Juli 1893 auf Grund des 8 87 a, 85, Ziffer 2

P.-St.G.-B.

8 1. Innerhalb der Gemarkung Heidelberg hat die Schlachtung von Großvieh
und Kleinvieh jeder Art, sowie von Pferden, welche zum menschlichen Genusse bc-
stimmt sind, ausschließlich im städtischen Schlachthofe zn geschehen.

Ferner müssen alle zum gewerbsmäßigen Schlachten von auswärts eingebrachte
Tiere in den dazu bestimmten Schlachthofstallungxn eingestellt werden.

8 2. Dem Schlachthofzwang unterliegt nicht:

1. Die Schlachtung von selbstgezogenen Schweinen und Ziegen, deren Fleisch
nicht zum Verkauf bestimmt ist, bezw. verwendet wird.

2. Die Notschlachtung folcher Tiere, die ohne Quälerei nicht tranSportiert werden
können. Jedoch ist von derartigen Notschlachtungen vor deren Vornahme oder, ivenn
dies der Dringlichkeit halber nicht möglich war, wenigstens sofort nach derselben der
Schlachthofverwaltung Anzeige zu erstatten. Jn jedem FaUe dürfen dabei nur die
Baucheingeweide herausgenommen und etwa noch die Bauchhöhle geöffnet werden;
doch dürfen die Baucheingeweide vom Orte der Schlachtung nicht entfernt und die
 
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