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9. Das Aufblasen vou Tieren oder von Lungen mit dem Munde.

10. Das Annehmen odcr Verabreichen von Trinkgcldern durch, resp. an die Be-
dienstetcn.

tz 17. Der sogen. Viehhof und etwa entstehende Viehmärkte werden an den oon
der Schlachthofverwaltung bestimmten Plätzen abgehalten, welche auch die Uwa nöligen
Stallräume anweist.

tz 18. Die Metzgermeister sind für die mit ihrem Vorwissen begangenen Ueber-
tretungen ihrer Arbeiter mitverantwortlich.

8 19. Die ortspolizeilichen Vorschriften vom 18.August 1879 in der Fassung vom
20. April 1888, vom 18. Oktober 1886 und vom 8. Februar 1875 werden aufgehoben.

ß 20. Zuwiderhandlnngen gegen die U 18 dieser Vorschrift werden gemäk
ß 87», 93 und 95 des P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu
14 Tagen bestraft.

Tarif

betreffend die Benützung des städt. Schlacht- und Viehhofs und seiner Ginrichtungen.

Schlachtgebühren:

s. Großvieh:

1. für ein Stück I. Schwere.6

2. für ein Stück II. Schwere.4

3. für ein Stück III. Schwere.3

b. Kleinvieh:

1. für ein Schwein.1 -4? 50

2. für ein Kalb. 60 Z

3. für ein Schaf oder eine Ziege .... 50 I

4. für ein Kitzlein oder ein Ferkel .... 10 A

e. Pferde:

für ein Pferd.5 »F

8. Waggebühren:

1. für cin Stück Großvieh. 50 ^

2. für ein Stück Kleinvieh. 20 I

6. Marktgebühren

(zu entrichten von Händlern, welche Vieh nach dem städtischen Schlacht- und Viehhof

bringen):

1. für Großvieh per Stück.50 ^

2. für Kleinvieh per Stück.20 H

3. für Kitzlein und Ferkel per Stück .... 10 A

Mit Entrichtung dieser Gebühr erlangt der Händler zugleich das Recht, daS
betreffende Stück Vieh bis zu 24 Stunden in den Viehhofftauungen einzustellen.

v. Stallgebührcn:

1. für ein Stück Großvieh per Nacht . . . . 20 ^

2. für ein Stück Kleinvieh per Nacht . . . . 10 A

L. Futtergebühren:

Schlachttiere, welche über 12 Stunden eingestellt bleiben oder übernachten, werden
von der städtischen Schlachthofverwaltung gefüttert. Die Gebühren richlen sich nach
den jeweiligen Futterpreisen und werden durch Anschlag bekannt gegeben.

Als tägliche Rationen gelten

1. für ein Rind lOlcg Heu,

2. für ein Schaf 1 Kß Heu,

3. für ein Schwein 1kg Futtermehl nebst Klcie und Salz.

I?. Fleischbeschaugebühren:

1. für eingebrachtes Fleisch per Kilogramm . . . 2 H

2. für ausgeführtes Fleisch ohne Nücksicht auf Gewicht . 40 I
 
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