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8. Fleischbej'chau.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 14. Jirni 1882 in der Fassunq oom 30. Iuli 1891
mit Abändernng durch die ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. Iuli 1893 und oom

7. Dezember 1894.

H 1. Der Verkanf des nicht bankwürdigen, aber als genieszbar erklärren Fleisches,
nämlich des Fleisches:

1) von vernnglückten Tieren, welche nicht nnverzüglich nach dem Unfall geschlach-
tet werden,

2) von alten und von abgemagerten Pferden,

3) von Kälbern, die nicht 14 Tage alt sind,

4) von kranken Tieren, soweit solches Fleisch überhaupt verkauft werden darf,

5) das von dem Fleischbeschauer als ungeeignet für den unbeschränkken Verkauf
in Fleischbänken bezeichnet wird,

ist nur auf der Freibank gestattet und darf nnr zu der vom Fleischbcschauer fest-
gesetzten Taxe stattfinden.

Der Besitzer des vom Fleischbeschauer als nicht bankwürdig aber als genießbar
bezeichneten Fleisches kann, wenn er sich hierbei nicht beruhigen will, den endgültigen
Ansspruch einer Kommission einholen, welche aus drei, vom Stadlrate zu berufenden.
auswärtigen Bezirkstierärzten besteht.

Die Kosten dieses Obergutachtens hat, wenn dasselbe zu Ungunsten des betreffen-
den Besitzers ansfällt, letzterer, andernfalls die Stadtkasse zu trageu.

H 1 a. Pferdefleisch, welches znm Verkauf ausgesetzt wird, darf ausdrücklich nur
als Pferdefleisch und nur in solchen Fleischbänken feilgeboten lverden, in welchen an-
deres Fleisch nicht zum Verkauf ausgesetzt ist und welche durch entsprechenden augen-
fälligen Anschlag:

„Pferdefleisch und Pferdefleischwnren"

als solche kenntlich gemacht sind.

H 2. Fleisch von auSwärts geschlachteten Tieren darf nur dann in die hiesige Stadt
nngeführt werden, wenn dasselbe von dem Fleischbeschauer der Gemeinde, wo die
Schlachtung statthatle, untersucht nnd entweder als bankwürdig befunden. oder
wenn nicht für bankwürdig. doch für genießbar erklürt worden ifl.

H 3. Ieder derartige Fleischtransport muß mit einem vom Fieischbeschauer des
Schlachtungsortes auSgestellten, die genaue Bezeichnung des Fleisches nach Art, Ge-
wicht und Stückzahl enthaltenden und von der OrtSpolizeibehörde unter Bcidrückung
des Ortssiegels beglaubigten Gesundheitsscheine begleitet sein. Tas auf diescm
Scheine ausgeprägte Ortssiegel nmß auch auf dem Fleisch selbst oder auf einer dem-
sciben angehefteten Karte oder Plombe angebracht fein. Wo die Fleifchbeschauer eigene
Dienststempel haben, treten diese an Stelle der Ortssiegel und die Beglaubigung durch
die Ortspolizeibehörde fällt weg.

Der Gesundheitsschein hat nnr für einen Tag Giltigkeit.

8 4. Jst das Fleisch für Metzger, Wurstler, Wirte oder Kostgeber oder zum Ver-
kauf auf dem Dtarkl bestimmt, so dars es nur in Vierteln oder einzelnen ganzen Stücken,
z. B. Lenden, Rippenstücken rc., niemals aber in ausgebeintem Zustande eingeführt
werden.

Verstümmelung einzelner Fleischstücke ist verboren; die Lenden müsien auf minde-
stens zwei Rippen abgestochen und der betreffende Teil des Brustfelles unverfehrt vor-
handen sein.

8 5. Alles in hiesige Stadt eingesührte Fleisch vou auswärts gcschlachteten Tie-
ren unterliegt, bevor dasselbe zum Verkanf gebracht wird, einer «ochmaligea Be-
schau durch den hiefigen Flcischbeschauer, welcher das Ergebnis aus deni Gesundheits-
fcheine zu beurkunden hat.

Die Besichtigung findet an allen Wochentagen in den üblichen Geschäftsstundcn
im Schlachthof statt.

8 7. Amerikanisches Schweinefleisch, welches in Fleischbänken, Verkaufslokali-
täten, auf dern Markte oder an anderen öffentlichen Orten in hiesiger Stadt fcilgehal-
ten oder verkauft wird, muß vorher einer mikroskopischen Untersuchung auf Trichinen
unterworfen worden sein. Nach geschehener Untersuchung ist jedes trichinenfrei gefun-
dene Stück vom Fleischbeschauer abzustempeln.
 
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