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267

8 7. llcbertretuttsten dieser ortspolizeilichen Borschrift werdcli nttf Orttlid der ein-
gangs gelmnnten Bestimmuttg (tz 87 a P.-Str.-G.-B.) an Gclb bis zu M Mark oder
mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

H 8. Die vorstehende ortsstolizeiliche Borschrift tritt am 1. Februar 18W iir Kraft,
zu welchcm Zeitpunkt die erwähnte ortspolizeiliche Borschrift voin 23. Zuli 1873 außer
Geltung gesetzt wird.

L. Das Sammeln und Lagern von Lrnochen.

Ortspolizeil. Vorschrift v. 14. Angust 1875 in der Fassung vom 19. Nooember 1888.

ß 1. Das Sammeln von ungereinigten Knochen und ähnlichen Tierabfällen darf
nur in gttten, nicht durchlöcherten Säcken geschehen.

Zunr Sammeln von Knochen ist die Benutzung oon Fuhrwerkcn mit Ausnahme
von Handkarren untersagt. Falls letztere zum Sammelrr benützt werden, müssen die-
selben mit gut schließenden Deckeln versehen nnd innen mit Blech ausgeschlagen sein.
Weiterhin dürfen dieselben im Sommer nur bis morgens 9 Uhr, im Winter nur bis
morgens 10 Uhr in Gebrauch genoinmen werden nnd dürfen jeweils nicht länger als
dringend nötig vor den Häusern stehen bleiben.

8 2. Die Berbringung der gesammelten Knochen in das Lager hat noch am glei-
chen Tage zu geschehen.

Hiebci köiliien Wagen bcrllitzt werden; doch sind die besuchteren Strasten zn ver-
rneiden und es ist untcrsagt, die ganz odcr tcilweise geladenen Wagen unterwegs hal-
ten zu lassen.

8 3. Lager von ungereinigteil Knochen dürfen in der Stadt nicht bestehen. Aus-
nahmen kann nur in besouderen Fällen der Bezirksrat gcstatten.

8 4. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu vier-
zehn Tagen bestraft.

L'. Das Sammeln und Lagern von Lumpen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. Februar 1885.

8 1. Das Sammeln von Lumpen darf rmr in guten, nicht durchlöcherten Säcken
gescheheu.

Die Benützuug von Wagen beim Sammeln von Lumpen ift nicht gestattet.

8 2. Das Lageru von Lumpen in Gebänden, welche zu Wohnungen von Menschen
dienen, ist verboten.

8 3. Die Errichtung neuer und die Erweiterung bereits besteheuder Lager von
Lllinpen innerhalb der Stadt ist nur mit Genehmiguug des Bezirksrats zulässig.

8 4. Jn Lagern innerhalb der Stadt sind die Lumpen jeweils unrnittelbar uach
ihrer Eiiilieferung in Säcke oder Ballen zu verpacken, desgleichen hat ein etrvaiges
Sortieren (Berleseu) der Lumpen sofort nach der Eirilieferung zu erfolgen.

Es ist untersagt, Lumpen in größeren Mengen als 50k§ frei liegeu zu lassen oder
auf eiuiilal zu sortieren.

8 5. Die Lumpenhändler sind verpflichtet, ihre Lager auf Anordnung des Groß-
herzoglichen Bezirksamtes nach dessen Angabe zu desinfizieren.

8 6. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

Q. Dio Einrichtung und Neinhaltnng der Vierpressionen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. September 1888.

8 1. Die Einrichtuttg jeder Bierpressiou muß folgenden Bestinlmungen entsprechen:

». Die zur Pression verwendete Luft muß aus dem Freien oder aus gut veuti-
lierten und reinllch gehaltenen Räumen entnommeil werdeu, welche nicht zuglcich zur
Aufbewahrung übelrlechender Gegenstände dienen dürfen.

b. Die Luftkessel müssen so konstruiert sein, daß sie mittelst einer an der tiefsten
Stelle angebrachten verschließbaren Oeffnung einer Neinigung unrerworfen werden
können. Außerdem muß an dieser Stelle ein Ablaßhahnen angebracht sein, um die
im Luftkessel etwa angesammelte Flüssigkeit jederzeit entfernen zu können.
 
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