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298

Tarif.

Beschlus; des Bnrflerausschusses vom 17. Februar 18W, »rit Ltaatsqenehmigunfl

vom 9. April 1890 Nr. 24518.

Der Nuternebmer ist berechtigl zu erheben:

I. Bei Abtrilteu uach dem To ilueusystem:

1) Fiir die Auswechsluug, Abfuhr, (siitleerung und Reinigung einer tragbaren
Touiie 20 Pfg.

2) Für daS gleiche (heschäft bei zwei vertuppelteu Tonuen je 15 Pfg.

8) Für das nämliche Oteschäst bei einer fahrbaren Tonne (bis 800 Liter sai'send)
50 Pfg.

II. Bei Ablritten nach dem Grubettspsteni:

1) Fiir die gewöhnliche tfntleeriing der Olrube mittelst der Maschine 1 Mark per
Ict,m (1000 Liter).

2) Für die (Hntserliung des in den Oiriiben zilruckgebliebeneil Bodensatzes. sowre von
Scherben, Schutt u. dgl. (8 5 der ortspalizeil. Borschrifti 4 Mark per lcdm.

8) Für die Cntleeriing solcher Olriibeii, dereu Fnhalt aus Wasser besteht ioon Water-
klosets), 2 Mark per Icdm

L Die Nlifuhr des Rehrichts, des Schuees und der
HuushattungsabfäHe.

Srtöpolizeiliche Barschrift vom 6. Dezember 1888.

1. Die Abfuhr des Üehrichts nud Schnees, welche sich bei der Reinigung der
Fahrbahnen und Olehwege durch die in s; 2 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 22sten
Dezember 1865 bezeichneten Persouen ergebeu, sowie der HailShaltungsabfäUe, be-
sorgt dre Stadt-Berwaltung, ohne hiefür ein Cntgelt zu erheben. Sie macht der
Polizcibehörde eiuen städtischen Bediensteten namhaft, welcher der levteren gegenüber
für Erfülluug gegenwärtiger ortspolizeilicher Borschrift verantwortlich ift.

8 2. Das ftädtische Abfuhrpersonal hat die Berpstichtung, nach einem seitenS der
städtischen Berwaltuug vou Zeit zu Zeit zu veröffeiitlicheuden Fahrplan die «traßen
der Stadt mit Wagen zu befahreu, welche zur Ausnahme des Kehrichts und der Haus-
haltungsabfälle dieneu.

Die zur Abfuhr bestimmteu Wageu müsseii absolut undurchlässig, mit gut schlie-
ßenden Deckeln, sotvie gut sichtbareu Nuiuiireru versehen sein und stets in dichtem und
brauchbarem Bttstande erhalteu werden.

ß 8. Die Absilhr begimit iu der Zeit vom 1. Mai bis 1. Sktober morgens um
6 llhr, in der Zcil vom 1. Oktober bis 1. Mai inorgens um 7',^ Uhr und wird derart
betriebeu, daß die Abholmig in jedem Hause dreimal in der Woche erfolgt.

H 4. Der Kehricht nnd die Hauschnltmigdalifälle sind von den Eia-
wohnern der Stadt in besonderen Behältern bereit zu hakten, welche zu
den im Fahrplan der stlbsnhr sestgesetrten Abholnngs^eiten unmittelbar
hinter einem nach der Straste gerichteten HanS-, yos- oder Garten-
Eingange (eventnell in dem nnmittelbar hinter dem Borderhaus ge-
legenen Hofraum) zn ebener Erde ansaestellt werden müsseu.

8 0. Die HanSbewohner haben dafiir zn sorgen, dast das Absnhr-
personal die betreffenden Eingänge offen findet, dast dasselbe die Ge-
säste leicht wahrnehmen, nnd dast das Anffaden ihred Jnhalts ohne
Berzng geschehen kann.

S «. Die den lstehricht nnd die Absälle enthaltenden Gefäste müsfen
vollständig dicht, haltbar und mit zwei Heu keln versehen sein. Sie
dürsen bis zn ihrem oberen Nande nicht mehr alS 50 viter Jnhalt
haben nnd höchstens bis zu 5em nnter diesen Rand gesüllt werden.

8 7. Das Absuhrpersonal ist verpflichtet, in jedem Hause die Gefäße, welche obi-
gen Bestimmniigen entsprechen, aus der uumittelbar an der Straße gelegenen, offenen
Haus-, Hof- oder Gartenflnr (eventuell aus dem unmittelbar hinter dem Vorderhaus
geleßeneu Hofraum) zu holen, sie zu eutleereu und sodann wieder an diese Stellen
zurückzntrageii.
 
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